Estate Community v. Property Buyers (Eviction Challenge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a group of individuals remained in a property after it was forced into auction and subsequently sold on June 12, 2018. The new owners, who purchased the property at auction, sought the eviction of the former owners from the premises. The civil court in Basel-Landschaft ordered the eviction on January 9, 2020. This decision was upheld by the Basel-Landschaft Cantonal Court on June 9, 2020, when the former owners filed an appeal against the eviction. The former owners then took their complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking a suspension of the eviction and requesting free legal assistance, claiming they had become subtenants of a previous tenant. However, their argument introduced new facts that were not previously presented in the lower courts, which rendered their appeal inadmissible at the federal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Estate Community v. Property Buyers (Eviction Challenge): The new owners, who purchased the property at auction, sought the eviction of the former owners from the premises. The civil court in Basel-Landschaft ordered the eviction on January 9, 2020. This decision was upheld by the Basel-Landschaft Cantonal Court on June 9, 2020, when the former owners filed an appeal against the eviction. The former owners then took their complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking a suspension of the eviction and requesting free legal assistance, claiming they had become subtenants of a previous tenant. However, their argument introduced new facts that were not previously presented in the lower courts, which rendered their appeal inadmissible at the federal level.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal because it was based exclusively on inadmissible submissions.
Used to reject the application for free legal aid because the appeal could not succeed.
Used to impose the court costs on the appellants jointly and severally.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_704/2020
Urteil vom 2. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft des A.________, bestehend aus:
1. B.________,
2. C._______ _,
3. D._______ _,
4. E._______ _,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. F.______ __,
2. G.__ ______,
beide vertreten durch Advokat Marco Giavarini,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung (Eigentumsfreiheit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Juni 2020 (400 20 65).
Sachverhalt:
Nachdem die rubrizierten Beschwerdeführerinnen und früheren Eigentümerinnen nach der Zwangsversteigerung ihres Grundstücks U.________-GBB- xxx am 12. Juni 2018 in der Liegenschaft verblieben waren, verlangten die Ersteigerer und vorliegenden Beschwerde gegner die Exmission, welche das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 9. Januar 2020 anordnete.
Mit Entscheid vom 9. Juni 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiergegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Exmission.
Mit Beschwerde vom 1. September 2020 gelangen die Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht. Ferner verlangen sie aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auch in rechtlicher Hinsicht sind neue, d.h. erstmals vor Bundesgericht gemachte Vorbringen unzulässig, weil der Instanzenzug nicht nur formell zu durchlaufen, sondern auch materiell auszuschöpfen ist (Art. 75 Abs. 1 und 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.).
2. Die Beschwerde erschöpft sich in einer neuen, erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Tatsachenbehauptung, und zwar bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien Untermieter von H.________ (mit welcher sie einen Mietvertrag geschlossen hatten, als sie selbst noch Eigentümer der Liegenschaft waren) geworden und gestützt darauf würden sie nunmehr auch nach deren Auszug immer noch in der Liegenschaft wohnen; dabei sei auch der humanitäre Aspekt zu berücksichtigen.
Diese Sachverhaltsbehauptung wird erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragen und ist somit unzulässig (vgl. E. 1). Im kantonalen Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführerinnen einzig das Mietverhältnis von H.________ thematisiert und das Kantonsgericht hat dazu erwogen, dass sie daraus nichts für sich selbst ableiten könnten. Bei der Versteigerung sei es auf die ersteigernden Beschwerdegegner übergegangen, in der Folge von diesen ordnungsgemäss gekündigt worden und nach einer Mieterstreckung bis September 2019 sei H.________ ausgezogen.
3. Ist die Beschwerde ausschliesslich mit einem unzulässigen Vorbringen begründet, erweist sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli