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5A_703/2022 KI-generiert

Appeal Against Mental Health Commitment Dismissed for Lack of Substantive Challenge

Geschäftsnummer 5A_703/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was initially hospitalized on August 10, 2022, and subsequently placed under protective care by the Child and Adult Protection Authority (KESB) on August 12, 2022. The decision for this measure was upheld by the Administrative Court of the Canton of Solothurn on August 24, 2022. The individual challenged this ruling at the Swiss Federal Tribunal, arguing for the removal of their guardian and expressing a desire for a different guardian. The appeal included various accounts of allegedly delusional events, but the responsibility of addressing the merits of these claims hinges on the basis of legal reasoning and evidence presented in the prior decision, which focused on the individual's condition, self-harm risk, necessity for care, and suitability of the clinic.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Mental Health Commitment Dismissed for Lack of Substantive Challenge: The decision for this measure was upheld by the Administrative Court of the Canton of Solothurn on August 24, 2022. The individual challenged this ruling at the Swiss Federal Tribunal, arguing for the removal of their guardian and expressing a desire for a different guardian. The appeal included various accounts of allegedly delusional events, but the responsibility of addressing the merits of these claims hinges on the basis of legal reasoning and evidence presented in the prior decision, which focused on the individual's condition, self-harm risk, necessity for care, and suitability of the clinic.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Geistige Gesundheit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen materielle Begründetheit Gesundheitsrecht Zulässige Gründe Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_703/2022

Urteil vom 21. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2022 (VWBES.2022.286).

Sachverhalt:

Am 10. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin zuerst ärztlich und sodann am 12. August 2022 von der KESB fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. August 2022 ab. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe 13. September 2022) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die fürsorgerische Unterbringung; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies betrifft namentlich die Aussage bzw. das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Beiständin sei abgesetzt und sie wünsche sich eine andere Beistandsperson.

2. Die Beschwerde hat im Übrigen ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin schildert verschiedene (offensichtlich wahnhafte) Begebenheiten, wie sie bereits im angefochtenen Entscheid dargestellt sind. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, der als Quatsch bezeichnet wird, findet nicht statt oder höchstens sinngemäss, indem wahnhafte Vorstellungen und psychische Probleme pauschal in Abrede gestellt werden. Im vorinstanzlichen Entscheid werden der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die momentane Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstattete Gutachten behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli