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5A_703/2012 KI-generiert

Liquidating Company's Appeal Dismissed for Vexatious Litigation and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_703/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company in liquidation that submitted a complaint to the Federal Tribunal against a decision by the Zürich Cantonal Court, which had dismissed their supervisory appeal regarding the lifting of land registry prohibitions and imposed court costs on them. The cantonal court found the appeal to be clearly vexatious, citing its form, content, and the excessive number of legal claims presented. The Federal Tribunal ruled that the company did not adequately address the relevant legal issues or demonstrate any legal or constitutional violations in the cantonal court's decision, ultimately deciding to not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Liquidating Company's Appeal Dismissed for Vexatious Litigation and Procedural Defects: The cantonal court found the appeal to be clearly vexatious, citing its form, content, and the excessive number of legal claims presented. The Federal Tribunal ruled that the company did not adequately address the relevant legal issues or demonstrate any legal or constitutional violations in the cantonal court's decision, ultimately deciding to not consider the appeal.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Liquidation der GmbH Bodenrecht Verfahrensmangel Aufsichtsbeschwerde formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

This provision served as the basis for the Tribunal not to enter into the merits of the appeal due to its clear inadmissibility or lack of sufficient reasoning/abuse of process.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_703/2012

Urteil vom 24. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, (Verwaltungskommission), Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde (Aufhebung Grundbuchsperre etc.).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin u.a. gegen über 200 Personen und gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich (u.a. betreffend Aufhebung von Grundbuchsperren) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Aufsichtsbeschwerde erweise sich als offensichtlich querulatorisch, was sich bereits aus Form, Inhalt und Vielzahl der Rechtsbegehren ergebe, auch die Beschwerdebegründung sei nur schwer verständlich und geprägt von Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegen zahlreiche Drittpersonen, auf die Aufsichtsbeschwerde sei daher ohne Weiterungen nicht einzutreten unter Kostenauflage an die unterliegende Beschwerdeführerin,

dass die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin u.a. gegen die Abteilungspräsidentin und Gerichtsschreiber Füllemann allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt werden und daher missbräuchlich sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin andere Entscheide als den Beschluss des Obergerichts vom 9. August 2012 anficht ( Art. 100 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal für die Behandlung von Strafanzeigen die kantonalen Behörden zuständig sind,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einzig zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann