Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Substantiate Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a banking institution, challenging a decision made by the Court of the Canton of Solothurn, which had declined to hear the individual's appeal against a prior ruling by a district court. The individual argued that their rights were violated, but the higher court determined that the appeal was submitted past the deadline, leading to the dismissal of the appeal due to lateness. The Supreme Court ultimately found the complaint to be inadmissible and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Substantiate Error: The individual argued that their rights were violated, but the higher court determined that the appeal was submitted past the deadline, leading to the dismissal of the appeal due to lateness. The Supreme Court ultimately found the complaint to be inadmissible and decided not to proceed with it.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_703/2010
Urteil vom 22. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnungsverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. September 2010.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Rekurs gegen ein Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. August 2010 betreffend Rechtsöffnung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses trat am 22. September 2010 auf den Rekurs nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Postaufgabe) an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, das Obergericht sei anzuhalten, auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2 Das Obergericht hat erwogen, das erstinstanzliche Urteil vom 17. August 2010 sei dem Beschwerdeführer am 19. August 2010 per Gerichtsurkunde zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Rekurs am 3. September 2010 der Post übergeben, womit die zehntägige Rekursfrist abgelaufen sei. Da sich auch ein Kostenrekurs als verspätet erweise, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.3 Der Beschwerdeführer geht nicht auf die massgebenden obergerichtlichen Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser auf, inwiefern das Obergericht rechts- bzw. verfassungswidrig entschieden hat.
3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden