Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_703/2009 KI-generiert

Cantonal Jurisdiction and Damages in Guardianship Proceeding Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 5A_703/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision of the government council of a Swiss canton regarding jurisdiction in guardianship proceedings. The individual sought to have this decision overturned and requested various determinations, including interim effects and access to case files. The government council indicated that the jurisdiction for the guardianship proceedings was based on the individual's residence at the time the process was initiated. The individual argued against the government council's oversight, but the court ultimately found the complaint inadmissible, stating it failed to meet the necessary legal requirements and did not adequately address the council's reasoning. Additionally, the individual was informed about the costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Cantonal Jurisdiction and Damages in Guardianship Proceeding Appeal Admissibility: The individual sought to have this decision overturned and requested various determinations, including interim effects and access to case files. The government council indicated that the jurisdiction for the guardianship proceedings was based on the individual's residence at the time the process was initiated. The individual argued against the government council's oversight, but the court ultimately found the complaint inadmissible, stating it failed to meet the necessary legal requirements and did not adequately address the council's reasoning. Additionally, the individual was informed about the costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Zuständigkeit betreffend vormundschaftliches Verfahren Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe Verfassungsgerichtsbarkeit Verletzung von Verfahrensrechten Aufenthaltsrecht Anfechtung von Zwischenentscheiden substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant corresponding to this provision.

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«…Wohnsitz der betroffenen Person, auch wenn sich der Wohnsitz der betroffenen Person ändert (Urteil des Bundesge- richts 5A_703/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1). Mithin gilt in innerstaatlichen Ver- fahren der Grundsatz der perpetuatio fori. Abweichende…»
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«…Wohn- sitz der betroffenen Person, auch wenn sich der Wohnsitz der betroffenen Person ändert (Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1). Mithin gilt in innerstaatlichen Verfahren der Grundsatz der per- petuatio fori. Abweichende…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_703/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat Kanton Zug, Sicherheitsdirektion,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zuständigkeit betreffend vormundschaftliches Verfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats Kanton Zug, Sicherheitsdirektion vom 9. September 2009.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Entscheid des Regierungrates des Kantons Zug vom 9. September 2009 und verlangt dessen Aufhebung sowie verschiedene Feststellungen. Überdies ersucht er um aufschiebende Wirkung und um Akteneinsicht.

Der Regierungsrat hat erwogen, gestützt auf den ausführlichen Bericht der Zuger Polizei vom 19. Juni 2009 ergebe sich, dass den Mitarbeitenden der Zuger Polizei keine Verletzung von Bestimmungen des klaren materiellen Rechts oder wesentlicher Verfahrensvorschriften bzw. öffentlicher Interessen angelastet werden könne. Die Direktion des Innern habe zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2009 Stellung genommen und ausgeführt, dass für das vormundschaftliche Verfahren der Wohnsitz im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens massgebend sei und dass eine Wohnsitzverlegung während des Verfahrens zwar möglich sei, jedoch an der einmal begründeten Zuständigkeit nichts ändere. Wie die telefonische Nachfrage bei der Vormundschaftsbehörde A.________ ergeben habe, sei das betreffende vormundschaftliche Verfahren, welches vor dem Wohnortwechsel nach B.________ eingeleitet worden sei, noch nicht abgeschlossen. Am Wohnort des Beschwerdeführers in C.________ sei derzeit kein Verfahren betreffend Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen hängig. Damit bleibe die Vormundschaftsbehörde A.________ für die Prüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Inwieweit im vorliegenden Fall eine Haftung des Kantons Zug bestehe, sei der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, weshalb auf die Prüfung des Schadenersatzbegehrens verzichtet werde. Falls der Beschwerdeführer Schadensersatzansprüche oder Genugtuungsansprüche gegen den Kanton Zug geltend machen wolle, seien diese genügend zu substanziieren, andernfalls werde auf diese Begehren nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als denjenigen des Regierungsrates vom 9. September 2009 anficht. Gegenstand ist ausschliesslich dieser Entscheid. Unzulässig ist die Beschwerde insbesondere auch gegen den ebenfalls beanstandeten Beschluss der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 23. Oktober 2006 betreffend Ernennung eines Experten, dessen Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist.

3.

3.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig ( BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den obgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses auseinander. Soweit er überhaupt eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte behauptet, wird nicht erörtert, inwiefern der Regierungsrat diese Rechte verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, die dem Regierungsrat gegenüber vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne aber auf die Antwort des Regierungsrates zu diesen Vorbringen einzugehen und aufzuzeigen, dass diese Ausführungen des Regierungsrates schweizerisches Recht verletzen. Überdies enthält die Eingabe Ausführungen, die mit dem Entscheid in keinem Zusammenhang stehen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er nach vorgängiger Absprache mit dem Generalsekretariat des Bundesgerichts Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten nehmen kann.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat Kanton Zug, Sicherheitsdirektion schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden