Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_701/2013 KI-generiert

Child Placement Representative Fee Reassessment

Geschäftsnummer 5A_701/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a dispute concerning the compensation awarded to the representative of a child following the placement of the child with their father after parental divorce. In 2008, after the parents lost custody, a guardian was appointed for the child, who was placed in various institutions. In 2013, the guardian decided to place the child with the father, which the mother contested. Legal proceedings ensued, and a lawyer was appointed as the child's representative during this process. The court subsequently set the representative's compensation at CHF 1,000, which was contested by the representative as insufficient given the time and effort expended on the case, including complex interactions with numerous parties and extensive documentation. The representative filed a complaint regarding the compensation decision, arguing it did not adequately reflect the work actually performed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Child Placement Representative Fee Reassessment: In 2008, after the parents lost custody, a guardian was appointed for the child, who was placed in various institutions. In 2013, the guardian decided to place the child with the father, which the mother contested. Legal proceedings ensued, and a lawyer was appointed as the child's representative during this process. The court subsequently set the representative's compensation at CHF 1,000, which was contested by the representative as insufficient given the time and effort expended on the case, including complex interactions with numerous parties and extensive documentation. The representative filed a complaint regarding the compensation decision, arguing it did not adequately reflect the work actually performed.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung an die Kindesvertreterin (Platzierung des Kindes) Kindesunterbringung Anwaltskosten gesetzliche Vertretung Neuberechnung des Kindesunterhalts Arbeitstempo Zinssatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to order the Canton of Aargau to pay the court fees due to its involvement in the matter.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the Canton of Aargau to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO

Mentioned in the reasoning to identify regulated costs, but not explicitly cited in the final operative part.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 142 III 153
Zurich Cantonal Court Compensation for Guardian ad Litem Fees
«…welche losgelöst vom angemessenen tatsächlichen Zeitaufwand bemessen worden waren, als im Ergebnis willkürlich (Urteile 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4 und 5 sowie 5A_168/2012 E. 4.2 und 5; je mitzahlreichen Hinweisen). Allerdings lässt die Rech…»
FS.2023.13.EZE2 (2024-07-09) · sg
Appeal Expanding to Custody Following Child Relocation and Status Quo Disruption
«…s eine solche Vertretung allgemein als sehr zeitintensiv gilt (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5; BGer 5A_8/2017 E. 2.3; BGer 5A_701/2013 E. 4; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 95 N 15). Die Kindesver- treterin von D., H., macht einen Aufwand von 49.9 St…»
PQ230075 (2024-03-14) · zh
Guardian's Compensation Reduction Overturned Due to Procedural Flaws
«…hrung keinen Anlass zur Kritik gab. Wie das Bundesgericht in Bezug auf die Entschädigung einer Kindsvertretung in BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 und BGer 5A_286/2014 vom 30. Sep- tember 2014 festgehalten hatte, ist eine Entschädigung ohne Berü…»
ZK2 2021 42 (2022-07-29) · sz
Appeal Dismissal Due to Mootness Following Mother's Death in Custody Dispute
«…iner Kostennote bedingt (Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 95 ZPO; BGer, Urteil 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4). Massgebend für die Entschädi- gung ist im Interesse einer sachgemässen und wirksamen Vertre…»
KES.2020.15.EZE2 (2021-05-12) · sg
Child Representative Fee Calculation Based on Effective Time Spent
«…und konkret aufzuzeigen, welcher Aufwand für unnötig befunden wird (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5; BGer 5A_8/2017 E. 2.3; 5A_701/2013 E. 4; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, 3. Aufl., Art. 95 N 15). © Kanton St.Gallen 2024…»
KES.2020.15.EZE2 (2021-05-12) · sg
Child Representative Fee Calculation Based on Time Spent
«…und konkret aufzuzeigen, welcher Aufwand für unnötig befunden wird (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5; BGer 5A_8/2017 E. 2.3; 5A_701/2013 E. 4; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, 3. Aufl., Art. 95 N 15). © Kanton St.Gallen 2025…»
V.2020.285P (2021-04-12) · sg
Guardian Compensation Based on Effort, Not Ward's Assets
«…schutzrecht, N 6.44). Die Entschädigung muss vielmehr den effektiven und angemessenen Zeitaufwand berücksichtigen (BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3 ff.). Für den Anspruch des Beistandes auf eine angemessene Entschädigung muss es vielmehr gl…»
V.2020.285P (2021-04-12) · sg
Guardian Compensation Dispute Over Asset-Based Determination
«…schutzrecht, N 6.44). Die Entschädigung muss vielmehr den effektiven und angemessenen Zeitaufwand berücksichtigen (BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3 ff.). Für den Anspruch des Beistandes auf eine angemessene Entschädigung muss es vielmehr gl…»
PQ200062 (2021-01-07) · zh
Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect in Child Residence Removal Case
«…effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen er- scheint (BGE 142 III 153 E. 2.4; BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4). Die Verfahrensbeiständin ist deshalb einzuladen, ihre Kostennote für das zweitin- stanzlich…»
5A_392/2020 (2020-12-16)
Representative's Compensation Appeal Inadmissible
«…d festhält, bildet die Entschädigung der Kindesvertretung Teil der Gerichtskosten ( Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO ; Urteile 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 1; 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 153 ). Beim angefochtene…»
C/9571/2018 (2019-11-07) · ge
Curator Fee Assessment in Spousal Dispute Appeal
«…vu des circonstances (arrêts du Tribunal fédéral [5A\_701/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_701/2013) du 3 décembre 2013 consid. 4 et 5 et [5A\_168/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_168/2012…»
5A_52/2015 (2015-12-17)
Compensation for Child Representative's Fees in Divorce Proceedings
«…welche losgelöst vom angemessenen tatsächlichen Zeitaufwand bemessen worden waren, als im Ergebnis willkürlich (Urteile 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4 und 5 sowie 5A_168/2012 E. 4.2 und 5; je mit zahlreichen Hinweisen). Allerdings lässt die Rec…»
5A_422/2014 (2015-04-09)
Attorney Fee Dispute Against Protective Authority Where Legal Aid Was Denied
«…trocinatore legittimato ad insorgere personalmente avanti al Tribunale federale ( art. 76 cpv. 1 lett. b LTF ; sentenze 5A_701/2013 del 3 dicembre 2013 consid. 1; 8C_832/2012 del 28 maggio 2013 consid. 1), accertata peraltro la partecipazione della ri…»
5A_705/2014 (2014-10-15)
Child Abduction: Return from Switzerland to France Upheld Despite Grave Risk Claim
«…rant, le cas échéant, dans l'état de frais présenté (cf. notamment: arrêts 5A_945/2013 du 24 décembre 2013 consid. 2.4; 5A_701/2013 du 3 décembre 2013 consid. 4). 7.2. En l'espèce, l'avocate allègue avoir déposé un relevé détaillé de ses opérations,…»
5A_286/2014 (2014-09-30)
Federal Supreme Court Decision on Legal Representative Compensation in Child Placement Appeal (Third Remand)
«…en Ziffern des obergerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013). D. Am 14. Januar 2014 reichte Fürsprecherin A.________ die Kostennote ein, die das Obergericht v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_701/2013

Urteil vom 3. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin F.________,

Beschwerdegegnerin,

A.________,

Verfahrensbeteiligter,

B.________,

gesetzlich vertreten durch Vormundin C.________,

vertreten durch die Beschwerdeführerin,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Entschädigung an die Kindesvertreterin (Platzierung des Kindes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 22. August 2013.

Sachverhalt:

A. Y.________ und A.________ sind die geschiedenen Eltern von B.________ (geb. 1997). Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2008 wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen und B.________ wurde ein Vormund bestellt. Das Kind blieb in verschiedenen Institutionen untergebracht, bis der Vormund, unter Kenntnisnahme der Vormundschaftsbehörde E.________ (Entscheid vom 12. November 2012), B.________ vorübergehend beim Kindsvater platzierte. Zudem sollte B.________ neu die in der Nähe gelegene Schule D.________ besuchen. Die Kindsmutter führte innerkantonal Beschwerde gegen die Platzierung. Ab dem 1. Januar 2013 lag die Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau (hiernach Obergericht).

B. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Januar 2013 wurde Fürsprecherin X.________ zur Kindesvertreterin von B.________ in diesem Beschwerdeverfahren bestellt.

Mit Eingabe vom 6. März 2013 reichte X.________ beim Obergericht erste Anträge in der Sache ein, worauf der Kindsvater am 20. März 2013 mitteilte, dass er die Anträge der Kindesvertreterin unterstütze und an seinen Begehren festhalte. Hierauf nahm die Kindesvertreterin am 26. März 2013 noch einmal Stellung.

C. Das Obergericht holte in der Folge Berichte über den Stand von B.________ ein. Am 28. März 2013 erstattete die Vormundin des Kindes einen Zustandsbericht, wozu sich die Kindsmutter äusserte. Am 21. Mai 2013 erstattete der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Basel-Land (KJP) einen Bericht über die Platzierung von B.________ beim Vater mit Besuch der Schule D.________ sowie über ihre Beziehung zur Mutter. Die Vormundin und die Kindesvertreterin schlossen sich mit Stellungnahmen vom 6. Juni resp. 13. Juni 2013 den Schlussfolgerungen im Bericht an. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 änderte die Kindsmutter ihre Rechtsbegehren geringfügig.

Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab und setzte die der Kindesvertreterin für ihre Aufwendungen geschuldete Entschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) fest (Ziffern 4.1 und 4.2 des Urteils).

D. Gegen die Festsetzung der Entschädigung führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziffern 4.1 f. des angefochtenen Entscheides seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zur Neufestsetzung des Honorars aufgrund der aufgewendeten Zeit zu verpflichten.

Die Kindsmutter beantragt mit Stellungnahme vom 1. November 2013, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Kindesvertreterin sei eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Kantons Aargau auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau oder eventualiter der Beschwerdeführerin. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht teilte mit, es verzichte auf eine Vernehmlassung. Eine Replik blieb aus.

E. Es ist anzumerken, dass die Kindsmutter in der Sache und deren unentgeltliche Rechtsvertreterin betreffend das ihr zugesprochene Honorar ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (vgl. separate Verfahren 5A_742/2013 und 5A_945/2013).

Erwägungen:

1. Angefochten ist die gerichtlich festgesetzte Entschädigung der Vertreterin eines Kindes ( Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Die Entschädigung des Vertreters eines Kindes im Rahmen eines Prozesses bildet Teil der Gerichtskosten ( Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO ). Diese sind ihrerseits Teil des Endentscheides in der Sache und können somit ungeachtet der strittigen Höhe dieser Kosten mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden (Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1; vgl. auch BGE 137 III 47 betreffend die Parteientschädigung). In der Sache geht es um die Unterbringung eines Kindes, mithin um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig offen steht; folglich kann auch der Entscheid über die Gerichtskosten mit diesem Rechtsmittel an das Bundesgericht gezogen werden. Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren als Kindesvertreterin beteiligt ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ) und hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG . Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist einzutreten.

2. Das Obergericht hat erwogen, für die Entschädigung der Kindesvertreterin sei gemäss dem kantonalen § 62b Abs. 2 EG ZGB der Anwaltstarif (Dekret über die Entschädigung der Anwälte, AnwT; SAR 291.150), massgebend. Bei Verfahren, die das Vermögen der Partei weder direkt noch indirekt beeinflussen, betrage die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, je nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, zwischen Fr. 1'210.-- und Fr. 14'740.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). In summarischen Verfahren, worunter auch das Vorliegende falle, betrage die Grundentschädigung 25 bis 100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT), durchschnittlich somit 62,5 % der erwähnten Beträge. Eine Grundentschädigung von Fr. 1'200.-- erscheine angemessen. Damit seien Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Aufgrund der fehlenden Verhandlung sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Die beiden zusätzlichen Kurzstellungnahmen seien mit je 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 AnwT), was mit dem Abzug von 10 % für das Rechtsmittelverfahren verrechnet werde (§ 8 AnwT). Hinzu kämen Auslagen von ermessensweise pauschal Fr. 120.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer, was einen Anspruch von insgesamt "rund" Fr. 1'000.-- ergebe.

Die Festsetzung erfolgte ohne Einholung einer Kostennote der Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese sei in Willkür verfallen, indem sie die Entschädigung ohne Berücksichtigung des konkret angefallenen Aufwandes (sowohl in Bezug auf den Zeitaufwand als auch bei den Auslagen) festgesetzt habe. Sie habe sich in sehr umfangreiches Aktenmaterial von über 400 Seiten einarbeiten müssen, welches die Vorinstanz selbst ihr zugestellt habe. Angesichts der sich stellenden Fragen habe sie Gespräche mit dem Kind, dem Vater, der Mutter und der Schulleitung sowie mit der Vormundin und einer behandelnden Ärztin führen müssen, dies teils vor Ort. Sodann habe sie auf Aufforderung der Vorinstanz auch Stellungnahmen zu den eingeholten Berichten abliefern müssen. Insgesamt sei ein Zeitaufwand von 20 Stunden 50 Minuten entstanden. Auch wenn es sich um ein summarisches Verfahren handle, müssten Kindesschutzsachen sorgfältig und vertieft bearbeitet werden. Die zugesprochene Entschädigung von umgerechnet Fr. 806.-- (abzüglich Auslagen von Fr. 120.-- und MWSt) stehe in offensichtlich krassem Missverhältnis zum erforderlichen Aufwand. Umgerechnet ergebe das einen Stundenansatz von Fr. 38.75 pro Stunde (statt des im Kanton für unentgeltliche Vertretungen oder amtliche Verteidigungen üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde). Die Entschädigung sei damit auch im Ergebnis willkürlich. In Bezug auf die Auslagen habe die Vorinstanz zudem nur pauschal Fr. 120.-- eingesetzt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie habe Abklärungen vor Ort treffen müssen. Ihre Auslagen beliefen sich auf Fr. 191.10. Insgesamt macht sie ein Honorar von Fr. 5'156.40 geltend (Honorar für 20 Stunden 50 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 4'583.35, zuzüglich Auslagen Fr. 191.10 und MWSt Fr. 381.95).

4. Die gesetzliche Ordnung erlaubt es nicht, die Entschädigung für den Kindesvertreter so tief anzusetzen, dass eine sorgfältige Vertretung nicht mehr möglich ist. Bereits vor Inkrafttreten der ZPO wurde in der Literatur verlangt, dass von festen Kostenrahmen abgesehen und die Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand des Vertreters bestimmt werde, woran sich auch mit der Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung, welche die Vertretung des Kindes im Prozess in Art. 299-301 ZPO regelt, nichts änderte. Sprechen sich doch auch gewisse Kommentatoren der neueren Prozessrechtsliteratur im Hinblick auf eine sachgerechte Vertretung der Interessen des Kindes im Grundsatz für eine Entschädigung nach angemessenem Aufwand aus (vgl. ausführlich Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1182, mit folgenden Hinweisen auf Literatur vor Inkrafttreten der eidg. ZPO: BREITSCHMID, Kind und Scheidung der Elternehe, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 134; SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, 1. Aufl. 2005, N. 51 ff. zu Art. a147 ZGB; sowie mit Hinweisen auf Literatur zur ZPO: SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, Band II, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO Art. 300 N. 41 ff.; RÜEGG, Basler Kommentar zur ZPO, 1. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 95 ZPO ). Letztgenannter Autor bekräftigt die geäusserte Meinung in der aktuellen Neuauflage des Kommentars unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( RÜEGG, Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 95 ZPO ).

Im zitierten Fall, welcher ebenfalls den Kanton Aargau betraf, wurde festgehalten, dass eine Honorarbemessung nach Pauschale, wie dies vom Kanton Aargau praktiziert wird, einer effizienten Vertretung der Interessen des Kindes, wie sie von Lehre und Rechtsprechung gefordert wird, nicht gerecht wird (Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1182). Dass die Methode der Vorinstanz tatsächlich jegliche Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes ausschliesst, zeigt sich bereits darin, dass nicht einmal eine Kostennote eingeholt wurde. Eine solche Vorgehensweise vermag dem Postulat nach einer Berücksichtigung des effektiven und angemessenen Zeitaufwandes nicht gerecht zu werden. Die Vorinstanz trägt dem konkreten Fall keine Rechnung. Um so erstaunlicher ist dies, als die Vorinstanz offenbar sämtliche von der Kindesvertreterin getätigten Vorkehren für erheblich erachtet hat, lässt sich dem angefochtenen Entscheid doch nicht ein einziger Hinweis darauf entnehmen, dass ihr Vorgehen nicht angemessen gewesen wäre.

5. Im Ergebnis erweist sich die Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 1'000.-- als willkürlich.

Ziffern 4.1 und 4.2 des angefochtenen Urteils sind somit wie beantragt aufzuheben, soweit sie die Entschädigung der Kindesvertreterin betreffen. Da das Bundesgericht mangels entsprechender Feststellungen der letzten kantonalen Instanz nicht selbst über die Entschädigung befinden kann, ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - nach Einholung der Kostennote der Beschwerdeführerin - eine Neufestsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes vornehme.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

6. Der Beschwerdegegnerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, nachdem sie den Entscheid nicht zu verantworten hat. Hingegen ist dem Kanton Aargau eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen, d a Vermögensinteressen des Kantons betroffen sind ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; v gl. Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ; Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6). Weiter hat er der Beschwerdegegnerin, welche mit ihren Anträgen zumindest teilweise obsiegt, die ihr entstandenen Kosten zu ersetzen; deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffern 4.1 und 4.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2013 werden aufgehoben, soweit sie die Entschädigung der Kindesvertreterin betreffen, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.

3. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwa chsenenschutz, den beiden Verfahrensbeteiligten, der Beiständin des Kindes sowie dem Bezirksgericht Rheinfelden, Abteilung Familiengericht, sc hriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann