Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_701/2007 KI-generiert

Spousal Support Duration in Life-Defining Marriage with Financial Dependence

Geschäftsnummer 5A_701/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce between a married couple who were married for almost seven years and had no children. After their separation, the lower court ruled against spousal support for the wife, but the higher court subsequently ordered the husband to pay monthly spousal support until June 2011. The husband contested this decision, arguing that the relatively short duration of their marriage did not justify ongoing spousal support, particularly as he claimed his financial contributions during the marriage exceeded hers. The couple's living arrangements before the marriage, the wife's decision to leave her job for household duties, and the implications of the couple's financial reliance were central to the ruling regarding the spousal support obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 4 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Spousal Support Duration in Life-Defining Marriage with Financial Dependence: After their separation, the lower court ruled against spousal support for the wife, but the higher court subsequently ordered the husband to pay monthly spousal support until June 2011. The husband contested this decision, arguing that the relatively short duration of their marriage did not justify ongoing spousal support, particularly as he claimed his financial contributions during the marriage exceeded hers. The couple's living arrangements before the marriage, the wife's decision to leave her job for household duties, and the implications of the couple's financial reliance were central to the ruling regarding the spousal support obligation.

Schlagwörter

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Ehescheidung Dauer des nachehelichen Unterhalts Unterhaltspflicht finanzielle Unterstützung Scheidungsklage vorzeitige Pensionierung monatliche Lohnzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish that the Federal Tribunal must base its decision on the facts established by the cantonal court.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal concerning property law consequences exceeding CHF 30,000.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal concerning property law consequences exceeding CHF 30,000.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal as it concerns a final decision of the cantonal superior court.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning section in connection with the admissibility check for the appeal against a final decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 134 III 577
Divorce Maintenance in Long Marriages: Surplus-Sharing Method Application
«…Versorgung bauen durfte (Urteile 5C.169/2006 vom 13. September 2006, E. 2.4; 5C.244/2006 vom 13. April 2007, E. 2.4.8; 5A_701/2007 vom 10. April 2008, E. 4); diesfalls ist aber auch davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerd…»
C/11850/2016 (2021-03-23) · ge
Appeal Regarding Property Division and Cessation of Spousal Support in Divorce
«…s de vie des conjoints (arrêt du Tribunal fédéral [5A\_701/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_701/2007) du 10 avril 2008 consid. 4, publié in FamPra.ch 2008 p. 662; De Luze/Page/Stoudmann, Droit de la famille, 2013, n. 1.5…»
C/28193/2017 (2019-10-29) · ge
Spousal Support Modification Based on Imputed Income and Solidarity Principle
«…es effectives qui ont marqué de manière durable, ou non, les conditions de vie des conjoints (arrêt du Tribunal fédéral 5A_701/2007 du 10 avril 2008 consid. 4, publié in FamPra.ch 2008 p. 662; DE LUZE/PAGE/STOUDMANN, Droit de la famille, 2013, n° 1.5…»
ZK1 2016 44 (2018-08-27) · gr
Ex-Husband's Appeal of Divorce Decree: Spousal Support and Asset Division Upheld
«…die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles ab- zustellen ist (siehe unter vielen anderen das Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2007 vom 10. April 2008 E. 4). Für die Beurteilung der Frage, ob die Ehe die Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt hat oder…»
5A_361/2018 (2018-06-26)
Swiss Federal Court Upholds Maintenance for Former Wife Based on Life-Shaping Marital Influence
«…sur les circonstances effectives qui ont marqué de manière durable, ou non, les conditions de vie des conjoints (arrêt 5A_701/2007 du 10 avril 2008 consid. 4, publié in FamPra.ch 2008 p. 662; DE LUZE/PAGE/STOUDMANN, Droit de la famille, 2013, n° 1.5…»
5A_43/2015 (2015-10-13)
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«…rt ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wo auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen ist (Urteil 5A_701/2007 vom 10. April 2008 E. 4). Auch hier greift das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem Ermessen falsc…»
5A_446/2012 (2012-12-20)
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«…il faut alors examiner de cas en cas si les circonstances de fait permettent de déduire une influence concrète (arrêts 5A_701/2007 du 10 avril 2008 consid. 4; 5C.169/2006 du 13 septembre 2006 consid. 2.4). La durée du mariage doit être calculée jusqu…»
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Divorce, Post-Marital Support, and Property Division Appeal
«…ht, so kommt ihm namentlich dort ein weites Ermessen zu, wo nicht die eine oder andere Vermutung zum Tragen kommt (BGer 5A_701/2007, E. 4 vom 10. April 2008). Im vorliegenden Fall liegt eine Ehedauer von rund 16½ Jahren vor. In Bezug auf die Frage de…»
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Maintenance Calculation in Divorce Based on Life-Shaping Marriage and Asset Consideration
«…ände ausser Acht gelassen wurden (vgl. folgende Urteile des Bundesgerichts: 5C.169/2006 vom 13. September 2006, E. 2.2, 5A_701/2007 vom 10. April 2008, E. 4 sowie 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1). Entscheidend ist vorliegend, dass die Eheschliessu…»
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«…Entsprechend haben sich auch die finanziellen Folgen des Scheiterns der Ehe nach dieser Prägung zu richten (vgl. Urteil 5A_701/2007 des Bundesgerichts vom 10. April 2008 E. 5). Ausgangspunkt und zugleich Obergrenze des gebührenden nachehelichen Unterh…»
ZF 2008 51 (2008-10-14) · gr
Property Division and Spousal Support Reassessment in Divorce Appeal
«…Entsprechend haben sich auch die finanziellen Folgen des Scheiterns der Ehe nach dieser Prägung zu richten (vgl. Urteil 5A_701/2007 des Bundesgerichts vom 10. April 2008 E. 5). Ausgangspunkt und zugleich Obergrenze des gebührenden nachehelichen Unterh…»
5A_434/2008 (2008-09-05)
Swiss Supreme Court Ruling on Post-Marital Maintenance Calculation in Long-Term Marriage
«…der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte (Entscheide 5C.169/2006, E. 2.4; 5C.244/2006, E. 2.4.8; 5A_701/2007, E. 4); diesfalls ist aber auch davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freig…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_701/2007/bnm

Urteil vom 10. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher,

Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus,

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ (Ehemann), geb. 1951, und Y.________ (Ehefrau), geb. 1947, heirateten Mitte 1993 und trennten sich Mitte 1998. Die Ehe blieb kinderlos.

B. Am 23. Oktober 2006 schied das Bezirksgericht Hinwil die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Es sprach der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt zu.

Demgegenüber verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich den Ehemann mit Urteil vom 25. Oktober 2006 zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 2'400.-- pro Monat bis Juni 2011.

C. Dagegen hat der Ehemann am 27. November 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Ehefrau sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit einzutreten ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Nach den obergerichtlichen Feststellungen und Erwägungen lebten die Parteien seit 1981 oder 1982 zusammen. Indes könne eine Anrechnung der Konkubinatszeit nicht in Betracht fallen, weil die Ehefrau bis Ende 1994 zu 60-80% erwerbstätig gewesen sei und die Partner kinderlos geblieben seien. Demgegenüber ergebe sich aus verschiedenen Schreiben des Ehemannes, dass die Ehefrau nach der Trennung noch bis anfangs 2000 auf eine Wiedervereinigung habe hoffen dürfen, weshalb von einer massgebenden Ehedauer von gegen sieben Jahren auszugehen sei. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau zweimal während der Schwangerschaft das Kind verloren habe, lasse sich keine Lebensprägung ableiten. Sodann sei weder die physische noch die psychische Beeinträchtigung ehebedingt. Hingegen ergebe sich eine Lebensprägung aus dem Umstand, dass die Ehefrau während der Ehe ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, um den gemeinsamen Haushalt zu führen. Als sie ab dem Jahr 2000 nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen, sei sie bereits 53-jährig gewesen. Heute sei sie 60-jährig, weshalb ihr unabhängig von der zur Zeit ausgerichteten vollen IV-Rente keine Erwerbsarbeit mehr zuzumuten sei. Der Ehemann sei deshalb für die Zeit bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter zu nachehelichem Unterhalt zu verpflichten. Ausgehend von einem Bedarf der Ehefrau von Fr. 4'229.-- und einer IV-Rente von Fr. 1'823.-- verbleibe eine Differenz von gerundet Fr. 2'400.--. Mit einem Nettoeinkommen von Fr. 6'658.-- und einem Eigenbedarf von Fr. 2'862.-- sei der Ehemann in der Lage, einen entsprechenden Betrag zu bezahlen.

3. Der Ehemann bestreitet weder die Höhe des gebührenden Unterhalts der Ehefrau noch deren fehlende Eigenversorgungskapazität, sondern einzig die Annahme, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Seiner Ansicht nach ist die knapp fünfjährige Zeit zwischen Eheschluss und Trennung massgebend. Aber selbst wenn die Zeit bis Anfang 2000 miteinberechnet werde und die massgebliche Ehedauer somit 6½ Jahre betrage, sei die Ehe nicht prägend gewesen, weil die Aufgabe der Erwerbstätigkeit angesichts der Tatsache, dass weder Kinder noch ein grosses Haus zu betreuen gewesen seien, auf das Risiko der Ehefrau hin erfolgt sei. Im Übrigen habe er weit mehr an die ehelichen Lasten beigetragen. Aus dieser Bürde ergebe sich keine Vertrauensposition zugunsten der Ehefrau. Schliesslich habe er seit der 9½ Jahre zurückliegenden Trennung hohe Unterhaltszahlungen geleistet. Nach einer nicht einmal sieben Jahre dauernden Ehe bestehe keine Schicksalsgemeinschaft, die es rechtfertige, für eine längere Zeit als die Ehedauer selbst Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

4. Bei Kurzehen von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war (Entscheide 5C.171/2005, E. 3.1; 5A_167/2007, E. 4). Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht (Entscheid 5C.169/2006, E. 2.4). Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ( BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.), weil das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist (Entscheide 5C.169/2006, E. 2.4; 5C.244/2006, E. 2.4.8).

Bei der Unterhaltsfestsetzung ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ( Art. 4 ZGB ; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.). Was die Frage der Lebensprägung angeht, kommt ihm insbesondere dort ein weites Ermessen zu, wo nicht die eine oder andere Vermutung zum Tragen kommt, sondern auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen ist. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

5. Vorliegend ist vom verbindlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass die Ehefrau nach der Trennung aufgrund verschiedener Briefe des Ehemannes und der Mitunterzeichnung eines Mietvertrages noch bis Anfang 2000 auf die Wiedervereinigung und somit auf den Fortbestand der Ehe hat vertrauen dürfen. Mit der blossen gegenteiligen Behauptung ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun, und der Ehemann macht dies letztlich auch gar nicht geltend. Auszugehen ist damit von der Feststellung, dass die Ehe knapp sieben Jahre gedauert hat, so dass keine Vermutung für oder gegen eine Lebensprägung spielt, sondern die Umstände des Einzelfalles massgebend sind.

Bei deren Wertung hat das Obergericht darauf abgestellt, dass sich die Ehefrau mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit zwecks Haushaltführung angesichts ihres fortgeschrittenen Alters vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben hat, was sie offensichtlich nur vor dem Hintergrund des in die Ehe gesetzten Vertrauens durfte. Diese Umstände mussten auch dem Ehemann klar sein; wer sich (auch stillschweigend) auf eine klassische Rollenteilung einigt oder diese duldet, übernimmt für die sich hieraus ergebenden ökonomischen Konsequenzen Verantwortung. Wenn das Obergericht vor diesem Hintergrund auf eine Lebensprägung geschlossen hat, so lässt sich jedenfalls nicht von einer falschen Ermessensausübung im erwähnten Sinn sprechen. Dabei ist nicht zu übersehen, dass der Ehemann während der inzwischen geraumen Trennungsdauer Unterhaltsleistungen erbracht hat. Indes ist die nacheheliche Unterhaltspflicht auf Mitte 2011, d.h. auf wenige Jahre beschränkt; der Ehemann wird mithin ab dem Zeitpunkt, als die Ehefrau nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe vertrauen durfte, während gut zwölf Jahren Unterhalt geleistet haben. Dies hält vor Bundesrecht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli