Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_700/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Bankruptcy Menace Appeal for Insufficient Legal Reasoning and Lack of Recusal Basis

Geschäftsnummer 5A_700/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Bankruptcy Menace Appeal for Insufficient Legal Reasoning and Lack of Recusal Basis The Federal Supreme Court refused jurisdiction over an appeal concerning a menacing of bankruptcy for lack of sufficient legal reasoning, where the appellant challenged a supervisory authority's decision that largely dismissed his complaint while also declaring some issues moot. The appellant, who initially argued that there were severe procedural defects in the debt collection process underlying the bankruptcy petition, failed to demonstrate with specific legal arguments how the lower authority violated his rights, particularly an alleged violation of the right to be heard and the duty to recuse (Art. 30 para. 1 Cst., Art. 6 para. 1 ECHR) regarding the presiding judge. The court considered the generalized claims, including references to recusal requests and criminal complaints in other cases, to be insufficient to establish a basis for the judge's recusal or to demonstrate that the supervisory authority had failed to address his arguments substantially, leading to the rejection of the appeal as manifestly unfounded (Art. 108 para. 1 lit. b BGG) and the dismissal of the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 173 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV; Federal Supreme Court Dismisses Bankruptcy Menace Appeal for Insufficient Legal Reasoning and Lack of Recusal Basis: The appellant, who initially argued that there were severe procedural defects in the debt collection process underlying the bankruptcy petition, failed to demonstrate with specific legal arguments how the lower authority violated his rights, particularly an alleged violation of the right to be heard and the duty to recuse (Art. 30 para. 1 Cst., Art. 6 para. 1 ECHR) regarding the presiding judge. The court considered the generalized claims, including references to recusal requests and criminal complaints in other cases, to be insufficient to establish a basis for the judge's recusal or to demonstrate that the supervisory authority had failed to address his arguments substantially, leading to the rejection of the appeal as manifestly unfounded (Art. 108 para. 1 lit. b BGG) and the dismissal of the request for legal aid.

Schlagwörter

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Konkursandrohung Konkursforderung sachliche Unzuständigkeit substantiierte Begründung Aufsichtszuständigkeit Inkasso unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon in a simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_700/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. August 2025 (420 25 76).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und teilte mit, in der dem Konkursbegehren zugrundeliegenden Betreibung bestünden gravierende Verfahrensmängel, weshalb das Konkursverfahren nicht weiterzuführen bzw. auszusetzen sei. Mit Eingabe vom 6. März 2025 ersuchte der Gläubiger, Rechtsanwalt B.________, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft um Konkurseröffnung. Mit Entscheid vom 7. März 2025 setzte das Zivilkreisgericht in Anwendung von

Art. 173 Abs. 2 SchKG

den Entscheid über das Konkursbegehren aus und überwies den Fall der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Am 14. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. yyy für nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 19. August 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde (betreffend Konkursandrohung in der Betreibung Nr. yyy) ab, soweit sie sie nicht als gegenstandslos abschrieb.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben. Am gleichen Tag hat er auch gegen vier weitere Entscheide der Aufsichtsbehörde vom 19. August 2025 Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_695/2025, 5A_697/2025, 5A_698/2025 und 5A_699/2025).

2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

4. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole dieselben Rügen, die er im Verfahren 420 2025 71 vorgebracht habe (dazu Verfahren 5A_697/2025). In jenem Verfahren seien sämtliche Rügen gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. yyy abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Eine erneute Auseinandersetzung erübrige sich und die Rügen seien gegenstandslos. Im Übrigen hat sie die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erachtet. Auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, ihm seien zunächst eine Pfändungsankündigung und danach zwei Konkursandrohungen mit unterschiedlichen Betreibungsnummern zugestellt worden, hat sie erwogen, der ursprüngliche Verfahrensfehler sei vom Betreibungsamt korrigiert worden und bei den Betreibungen Nrn. yyy und xxx handle es sich um unterschiedliche Verfahren, in denen jeweils verschiedene Forderungen geltend gemacht würden (in der ersten Honorar- und Auslagenausstand, in der zweiten dem Gläubiger entstandene Gerichtskosten). Dem Beschwerdeführer sei hinreichend Klarheit über den Rechtsgrund der betriebenen Forderung verschafft worden. Schliesslich hat sie auch die Rüge des Beschwerdeführers verworfen, wonach die Forderung des Gläubigers vom laufenden Berufungsverfahren abhänge.

5. Der Beschwerdeführer sieht in der Beteiligung von Präsidentin Susanne Afheldt am angefochtenen Entscheid einen Verstoss gegen die Ausstandspflicht (

Art. 30 Abs. 1 BV

,

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

). Gegen sie seien in direkt verbundenen Zivilverfahren Ausstandsbegehren hängig und Strafanzeigen eingereicht worden und ein Verfahren (430 25 219) sei sistiert worden. Er behauptet jedoch nicht, dass er gegen die Präsidentin im vorliegenden Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt hat. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern angeblich in anderen Verfahren gestellte Ausstandsgesuche sich auf das vorliegende Verfahren hätten auswirken müssen, und er belegt deren Existenz nicht im Einzelnen. Der Hinweis auf angebliche Strafanzeigen genügt ebenfalls nicht, um darzutun, dass die Präsidentin hätte in den Ausstand treten müssen. Strafanzeigen gegen eine Gerichtsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, ihr missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken.

Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen seien inhaltlich nicht geprüft worden. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (

Art. 29 Abs. 2 BV

), da die Aufsichtsbehörde auf keines der neu eingebrachten Vorbringen eingegangen sei (missbräuchlicher Betreibungszweck, Fehlen klarer Kostenregelung, Mandatsbeendigung und Rückforderungspraxis des Anwalts, Einsatz falscher Firmenadressen und Konkursversuche). Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst er sich nicht. Er übergeht, dass die Aufsichtsbehörde zumindest Teile seiner Vorbringen inhaltlich geprüft hat. Er belegt nicht, dass er weitere Vorbringen vorgetragen hat, die die Aufsichtsbehörde hätte behandeln müssen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Entscheide vom 19. August 2025 seien offensichtlich koordiniert, gleichlautend und formelhaft. Dies dokumentiere eine systematische Entledigungspraxis, die ihm den Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Prüfung dauerhaft verweigere. Er verweist auf

Art. 9 BV

und

Art. 6 EMRK

. Seine pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, um darzutun, dass die gerügten Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Im Übrigen ergibt sich aus den Parallelverfahren, dass die Entscheide der Aufsichtsbehörde nicht alle gleichlautend sind.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg