Appeal Against Provisional Custody Withdrawal Dismissed for Untimely Filing and Defective Constitutional Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a father and the Child and Adult Protection Authority (KESB) Emmental regarding the provisional revocation of parental rights to determine the residence of a child born in 2023. On July 5, 2023, the KESB Emmental temporarily removed this right and placed the child in a foster family, also arranging for social-pedagogical guidance and supervised visits while instructing the Regional Social Service to calculate the parents' contribution toward costs. The father's appeal against this decision was dismissed by the Bernese Cantonal Court on August 15, 2023, partly due to the late submission beyond the ten-day appeal period. The father then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that he wasn't properly notified of the initial decision and questioning the necessity of the measures imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Provisional Custody Withdrawal Dismissed for Untimely Filing and Defective Constitutional Appeal: On July 5, 2023, the KESB Emmental temporarily removed this right and placed the child in a foster family, also arranging for social-pedagogical guidance and supervised visits while instructing the Regional Social Service to calculate the parents' contribution toward costs. The father's appeal against this decision was dismissed by the Bernese Cantonal Court on August 15, 2023, partly due to the late submission beyond the ten-day appeal period. The father then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that he wasn't properly notified of the initial decision and questioning the necessity of the measures imposed.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible by simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
The court decided to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_700/2023
Urteil vom 21. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,
B.________.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. August 2023 (KES 23 577).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die Eltern des am xx.yy.2023 geborenen C.________.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 entzog die KESB Emmental den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und brachte dieses vorsorglich in einer Pflegefamilie unter. Gleichzeitig ordnete sie eine sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses und begleitete Besuche an. Weiter beauftragte sie den Regionalen Sozialdienst mit der Berechnung der Kostenbeteiligung der Eltern und der Einreichung einer entsprechenden Vereinbarung bzw. der Berechnungsgrundlagen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 9. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist ( Art. 98 BGG ). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Ferner hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
2. Das Obergericht hat erwogen, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erst am 26. Juli 2023 Meldung erhalten habe bzw. der KESB-Entscheid nicht herausgegeben worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Dieser sei per Einschreiben verschickt und dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 6. Juli 2023 zugestellt worden. Die 10-tägige Beschwerdefrist sei mit der Beschwerdeaufgabe am 4. August 2023 nicht gewahrt und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Ferner hat es zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Massnahme sei nicht nötig, im Zusammenhang mit den Kosten festgehalten, dass die Kostenbeteiligung der Eltern noch gar nicht festgelegt worden sei, sondern die KESB erst einen Abklärungsauftrag an den Regionalen Sozialdienst erteilt habe.
3. Der Beschwerdeführer stellt weder ein Rechtsbegehren noch führt er aus, inwiefern das Obergericht mit seinen Erwägungen verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Vielmehr beschränkt er sich auf allgemeine Schilderungen (dass eine 10-tägige Frist viel zu kurz sei, um eine Beschwerde einzureichen; zur schwierigen Geburt; zu den Therapien; zum weiteren Verlauf; dass das Kind bei der Pflegefamilie in Gefahr sei).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Mutter, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli