Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_700/2011 KI-generiert

Jurisdictional Dispute and Mootness in Civil Commitment Appeal

Geschäftsnummer 5A_700/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was subject to a compulsory psychiatric detention at a clinic after being temporarily admitted for evaluation. Following the initial placement, a definitive detention order was placed by a clinician, which led the complainant to seek release and legal representation. The complaint was initially handled by a regional court, which deemed it lacked jurisdiction and transferred it to another jurisdiction, ultimately ending up with the administrative court in the relevant canton. The administrative court dismissed the complaint as moot due to the complainant's subsequent release from the facility. The complainant later appealed to the Federal Tribunal, requesting the dismissal of the administrative court's decision and seeking free legal assistance for the appeal process. The tribunal decided to dismiss the complaint as moot since it was no longer relevant due to the complainant's release and addressed the request for free legal aid accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Dispute and Mootness in Civil Commitment Appeal: Following the initial placement, a definitive detention order was placed by a clinician, which led the complainant to seek release and legal representation. The complaint was initially handled by a regional court, which deemed it lacked jurisdiction and transferred it to another jurisdiction, ultimately ending up with the administrative court in the relevant canton. The administrative court dismissed the complaint as moot due to the complainant's subsequent release from the facility. The complainant later appealed to the Federal Tribunal, requesting the dismissal of the administrative court's decision and seeking free legal assistance for the appeal process. The tribunal decided to dismiss the complaint as moot since it was no longer relevant due to the complainant's release and addressed the request for free legal aid accordingly.

Schlagwörter

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Amtlicher Rechtsbeistand (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) Zuständigkeitsfragen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fürsorgerische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbehörde schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to justify declaring the appeal proceedings obsolete because the cantonal authorities subsequently determined jurisdiction.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was considered without prospect of success (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to state that no court costs would be levied, reflecting the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_700/2011

Verfügung vom 8. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________.

Gegenstand

Amtlicher Rechtsbeistand (Fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 5. September 2011.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer war am 19. August 2011 durch einen Arzt des Kantonsspitals Aarau im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung "vorläufig" in die Psychiatrische Klinik A.________, Kanton Zug, eingewiesen worden. Dort verfügte ein Arzt dieser Klinik am 24. August 2011 die (definitive) fürsorgerische Freiheitsentziehung.

1.1 Der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer gelangte dagegen am 26. August 2011 an das Landgerichtspräsidium Ursern (Kanton Uri; angeblicher Wohnsitz des Beschwerdeführers) und verlangte die Entlassung aus der Anstalt sowie die Bestellung eines amtlichen Anwalts. Das Landgerichtspräsidium trat mit Beschluss vom 30. August 2011 auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Es hielt dafür, auch wenn der Beschwerdeführer seine Schriften noch nicht von B.________, Kanton Uri, nach C.________, Kanton Aargau, verlegt habe, habe er doch seinen Wohnsitz mit der Absicht dauernden Verbleibens von B.________ nach C.________ verlegt, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zuständig sei. Der Beschluss des Landgerichtspräsidiums Ursern wurde beim Obergericht des Kantons Uri (OG Z 11 14) angefochten. Der Beschwerdeführer ist am 29. August 2011 aus der Klinik entlassen worden.

1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, an welches die Beschwerde überwiesen worden war, trat mit Beschluss vom 1. September 2011 darauf nicht ein und überwies sie an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, wo am 24. August 2011 die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers durch den Arzt der Psychiatrischen Klinik A.________ erfolgt war. Es ging davon aus, im interkantonalen Verhältnis richte sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Betroffenen.

1.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schrieb am 5. September 2011 die Beschwerde als gegenstandslos ab mit der Begründung, das Rechtsmittel sei aufgrund der am 29. August 2011 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Da sich das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Sachlage auch in Bezug auf die Beschwerde vom 26. August 2011 nicht hätte für zuständig erklären können, erübrige sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

1.4 Der Beschwerdeführer hat am 6. Oktober 2011 beim Bundesgericht gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, die Beschwerde vom 26. August 2011 materiell zu behandeln. Überdies ersucht er unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

1.5 Einem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend setzte die Präsidentin der II. Zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor Obergericht des Kantons Uri hängigen Verfahrens OG Z 11 14 aus.

1.6 Am 8. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 30. November 2011 ein, wonach der Beschluss des Landgerichtspräsidiums Ursern (Kanton Uri) vom 30. August 2011 aufgehoben und die Sache zur Behandlung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an diese Instanz zurückgewiesen worden ist. Das Obergericht des Kantons Uri nahm entgegen der Auffassung des Landgerichtspräsidiums an, der Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich im Kanton Uri, womit das Landgerichtspräsidium Ursern örtlich zuständig sei.

1.7 Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur geplanten Abschreibung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und zur Kostenverlegung zu äussern, die er mit Eingabe vom 5. März 2012 wahrgenommen hat.

2. Mit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 30. November 2011 ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2011 gegenstandslos geworden. Die Behörden des Kantons Uri haben sich nunmehr als für die Behandlung der Beschwerde vom 26. August 2011 (gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung) bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege örtlich zuständig erklärt. Damit ist das vorliegende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Einzelrichter als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben. ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Verwaltungsgericht hat das vor ihm hängige Verfahren abgeschrieben, weil das Rechtsmittel seiner Ansicht nach aufgrund der am 29. August 2011 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist. Es hat im Weiteren befunden, da es sich demzufolge auch in Bezug auf die Beschwerde vom 26. August 2011 nicht hätte für zuständig erklären können, erübrige sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er erörtert erneut die Frage des Wohnsitzes, die aber beim verwaltungsgerichtlichen Entscheid nicht von Bedeutung war.

Damit aber haben sich die Verlustgefahren als bedeutend grösser erwiesen, als die Gewinnaussichten, sodass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es mangels Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist. ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 5A_700/2011 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden