Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_700/2009 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Confinement Upheld Due to Lack of Insight and Acute Risk

Geschäftsnummer 5A_700/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a ruling related to their involuntary commitment to a psychiatric clinic, which had been ordered by a local guardianship authority due to concerns about their mental health. The local court had rejected the individual's appeal against the 10-week commitment, citing a lack of insight into their illness and the risk they posed to themselves and others if released. The case was brought before the federal court, which examined the validity of the lower court's decision and the circumstances surrounding the individual's mental health and treatment needs. The federal court ultimately upheld the lower court's findings regarding the necessity of the commitment for the individual's protection and that of the public.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary Psychiatric Confinement Upheld Due to Lack of Insight and Acute Risk: The local court had rejected the individual's appeal against the 10-week commitment, citing a lack of insight into their illness and the risk they posed to themselves and others if released. The case was brought before the federal court, which examined the validity of the lower court's decision and the circumstances surrounding the individual's mental health and treatment needs. The federal court ultimately upheld the lower court's findings regarding the necessity of the commitment for the individual's protection and that of the public.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung psychische Erkrankung medizinische Feststellungen begründeter Entscheid medizinische Zwangsbehandlung fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in relation to the standard of review for arbitrary factual findings.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Tribunal must base its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to specifically allege constitutional violations when challenging factual findings.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the relevant considerations in the cantonal court's decision based on this provision.

Art. 109 BGG

The Federal Tribunal's decision was rendered in the procedure according to this article.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly present in the final numbered orders (which state 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.'), the common practice for cost orders is usually derived from *Art. 66 LTF*. However, since only 'Keine Gerichtskosten erhoben' is stated, and no explicit citation to *Art. 66* accompanies it, no cost provision is extracted based strictly on the instruction to only include provisions **explicitly cited** in the dispositive.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

The appeal was raised based on this provision concerning the type of subject matter (custodial orders).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the conditions under which the Federal Tribunal can review facts established by the lower court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_700/2009

Urteil vom 13. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Vormundschaftsamt A.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 1. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB für längstens 10 Wochen angeordnete Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Abteilungspräsidentin vom 28. Oktober 2009 zur Bezeichnung eines Anwalts zwecks einer allfälligen Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht nachgekommen ist, weshalb - wie angekündigt - sogleich auf Grund der Eingaben der Beschwerdeführerin entschieden wird,

dass das Kantonsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und unter dem starken Druck ihrer wahnhaften Vorstellungen sowohl sich selbst wie auch andere akut gefährden würde, zumal eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach dem langjährigen, konfliktvollen Zusammenleben für diese unzumutbar wäre,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Kantonale Psychiatrische Klinik bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die eingewiesene Person für ihre Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im kantonsgerichtlichen Urteil verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann