Father's Appeal of Custody Ruling Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the father contested a decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB), which had determined the custody and visitation rights concerning his daughter in favor of the mother. The father filed an appeal on December 18, 2018, requesting that custody be awarded to him instead. However, the Cantonal Court of Basel-Landschaft rejected his appeal on January 9, 2019, due to the expiration of the legal deadline to appeal. The father took this matter to the Swiss Federal Tribunal on January 23, 2019, seeking a review of the previous judgment, which had not been entertained by the Cantonal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal of Custody Ruling Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects: The father filed an appeal on December 18, 2018, requesting that custody be awarded to him instead. However, the Cantonal Court of Basel-Landschaft rejected his appeal on January 9, 2019, due to the expiration of the legal deadline to appeal. The father took this matter to the Swiss Federal Tribunal on January 23, 2019, seeking a review of the previous judgment, which had not been entertained by the Cantonal Court.
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KI-generiertThe appeal could not be heard because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision not to enter the merits under the simplified procedure.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_70/2019
Urteil vom 25. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U._______.
Gegenstand
Regelung Obhut und Besuchsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 9. Januar 2019
(810 18 333).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. März 2018 regelte die KESB U.________ die Obhut und das Besuchsrecht betreffend die Tochter der rubrizierten Eltern.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 verlangte der Vater, die Obhut sei ihm statt der Mutter zuzuweisen.
Mit Urteil vom 9. Januar 2019 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Vater am 23. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren in der Sache gestellt, sondern lediglich eine "wohlwollende Prüfung seines Anliegens" bzw. eine Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde verlangt wird.
3. Insbesondere fehlt es aber an einer zielgerichteten Begründung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verwies auf die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides und darauf, dass der Beschwerdeführer selbst einräume, die Beschwerde sei verspätet, weil er es in Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter zu seinem heutigen Bedauern unterlassen habe, innert der Rechtsmittelfrist zu handeln. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, auch nach Sitzungen mit dem Regierungsrat habe keine Einigung mit der KESB gefunden werden können, weshalb das Verfahren nochmals zu überprüfen sei. Damit ist jedoch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Kantonsgericht gegen Recht verstossen haben soll, wenn es die Beschwerde als verspätet betrachtete und deshalb nicht darauf eintrat.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli