Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_70/2019 KI-generiert

Father's Appeal of Custody Ruling Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_70/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the father contested a decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB), which had determined the custody and visitation rights concerning his daughter in favor of the mother. The father filed an appeal on December 18, 2018, requesting that custody be awarded to him instead. However, the Cantonal Court of Basel-Landschaft rejected his appeal on January 9, 2019, due to the expiration of the legal deadline to appeal. The father took this matter to the Swiss Federal Tribunal on January 23, 2019, seeking a review of the previous judgment, which had not been entertained by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal of Custody Ruling Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects: The father filed an appeal on December 18, 2018, requesting that custody be awarded to him instead. However, the Cantonal Court of Basel-Landschaft rejected his appeal on January 9, 2019, due to the expiration of the legal deadline to appeal. The father took this matter to the Swiss Federal Tribunal on January 23, 2019, seeking a review of the previous judgment, which had not been entertained by the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Regelung Obhut und Besuchsrecht verspätete Einreichung Sorgerechtsverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Anhörung des Kindes gesetzliche Formmängel Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be heard because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision not to enter the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_70/2019

Urteil vom 25. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U._______.

Gegenstand

Regelung Obhut und Besuchsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 9. Januar 2019

(810 18 333).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 14. März 2018 regelte die KESB U.________ die Obhut und das Besuchsrecht betreffend die Tochter der rubrizierten Eltern.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 verlangte der Vater, die Obhut sei ihm statt der Mutter zuzuweisen.

Mit Urteil vom 9. Januar 2019 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Vater am 23. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren in der Sache gestellt, sondern lediglich eine "wohlwollende Prüfung seines Anliegens" bzw. eine Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde verlangt wird.

3. Insbesondere fehlt es aber an einer zielgerichteten Begründung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verwies auf die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides und darauf, dass der Beschwerdeführer selbst einräume, die Beschwerde sei verspätet, weil er es in Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter zu seinem heutigen Bedauern unterlassen habe, innert der Rechtsmittelfrist zu handeln. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, auch nach Sitzungen mit dem Regierungsrat habe keine Einigung mit der KESB gefunden werden können, weshalb das Verfahren nochmals zu überprüfen sei. Damit ist jedoch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Kantonsgericht gegen Recht verstossen haben soll, wenn es die Beschwerde als verspätet betrachtete und deshalb nicht darauf eintrat.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli