Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_70/2014 KI-generiert

Divorce Claim Withdrawal Cost Dispute

Geschäftsnummer 5A_70/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a divorce proceeding initiated by one party against the other, which included disputes over child custody and support for their daughter. After various failed mediation attempts, the plaintiff withdrew their divorce petition, leading the court to dismiss the case and allocate costs accordingly. The court ordered the withdrawing party to compensate the other for legal fees incurred. Subsequently, the other party appealed the cost allocation decision, but the higher court returned the case to the initial court for further proceedings without addressing the cost issue directly. The dissatisfied party then escalated the matter to the federal court, seeking a review of the cost allocation.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Divorce Claim Withdrawal Cost Dispute: After various failed mediation attempts, the plaintiff withdrew their divorce petition, leading the court to dismiss the case and allocate costs accordingly. The court ordered the withdrawing party to compensate the other for legal fees incurred. Subsequently, the other party appealed the cost allocation decision, but the higher court returned the case to the initial court for further proceedings without addressing the cost issue directly. The dissatisfied party then escalated the matter to the federal court, seeking a review of the cost allocation.

Schlagwörter

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Entschädigungsfolgen (Ehescheidung) Scheidungsverfahren Widerrufsrecht Parteientschädigung konnexe Verfahren Kostenvorschuss Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed (not entered into).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_70/2014

Urteil vom 11. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigungsfolgen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2013 (PC130025-O/U).

Sachverhalt:

A. Am 26. Januar 2010 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Meilen die Scheidungsklage gegen X.________ ein. In der Folge kam es zu mehreren Zwischenverfahren betreffend die gemeinsame Tochter A.________ (geboren 2002) sowie die Unterhaltsregelung. Die Vergleichsvorschläge des Gerichts führten zu keiner Einigung.

Mit Eingabe vom 22. März 2013 zog Y.________ seine Klage zurück. Das Bezirksgericht schrieb daraufhin das Verfahren am 27. März 2013 als erledigt ab und regelte die Prozesskosten. Es auferlegte die Gerichtskosten Y.________. Dabei wurden die Auslagen für die Mediation, das Gutachten und den Kinderbeistand beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von Y.________ wurde zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem wurde dieser zu einer Parteientschädigung an X.________ von Fr. 8'000.-- verpflichtet.

B. Daraufhin gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 3. Dezember 2013 guthiess und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Bezirksgericht zurückwies (Ziff. 2). Es erhob keine Kosten (Ziff. 3) und sprach keine Parteientschädigung zu (Ziff. 4).

C. Am 27. Januar 2014 ist X.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses (Ziff. 4) und die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von Y.________ (Beschwerdegegner) in der Höhe von Fr. 10'000.--.

Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob ein Rechtsmittel gegeben ist ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).

1.1. Gegenstand der Beschwerde an die Vorinstanz bildete ausschliesslich die Verlegung der Prozesskosten für das erstinstanzliche, nach dem Rückzug der Klage abgeschriebene Scheidungsverfahren. Strittig waren mithin in dieser Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) ausschliesslich vermögensrechtliche Fragen. Ob der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) oder ob nur die Verfassungsbeschwerde gegeben ist ( Art. 113 BGG ), kann vorliegend offenbleiben, da aus andern Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide ( Art. 90 BGG ) sowie selbständig eröffnete Zwischenentscheide über den Ausstand und die Zuständigkeit ( Art. 92 BGG ). Andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein langes sowie teures Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Rückweisungsentscheide gelten in der Regel als Zwischenentscheide, gegen welche nur Beschwerde geführt werden kann, sofern sie verbindliche Vorgaben zur erneuten materiellen Beurteilung an die Erstinstanz enthalten (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.; Urteil 2C_860/2012 vom 14. Mai 2013 E. 1.3). Wird mit einem solchen Entscheid zugleich über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden, so stellt die Regelung dieser Nebenfolgen ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Er ist nur direkt beim Bundesgericht anfechtbar, falls dies für den Zwischenentscheid im Hauptpunkt zutrifft. Ist dies nicht der Fall, so kann die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid, oder falls ein solcher nicht angefochten wird, dem Bundesgericht selbständig vorgelegt werden, sobald ein solcher ergangen ist (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; Urteil 9C_722/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4).

1.3. Im vorliegenden Fall hob das Obergericht die bei ihm angefochtene Verfügung der Erstinstanz auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an diese zurück. Eine materiell-rechtliche Vorgabe ist hierin nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anfechtung des Rückweisungsentscheides nicht gegeben. Infolgedessen ist die damit getroffene Kostenregelung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht überprüfbar.

2. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante