Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_70/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal by Improperly Represented Insolvent LLC

Geschäftsnummer 5A_70/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company undergoing liquidation that received a warning of bankruptcy from a local authority. The company's representative contested this warning at a cantonal court, but the court dismissed the appeal. Subsequently, the representative filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the bankruptcy warning and requesting legal aid. The Federal Tribunal found that the representative lacked the authority to act on behalf of the company in this legal matter, thus not admitting the complaint. The tribunal also highlighted that the legal proceedings did not depend on the company's financial situation, and ultimately dismissed the application for legal aid and imposed costs on the representative.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal by Improperly Represented Insolvent LLC: The company's representative contested this warning at a cantonal court, but the court dismissed the appeal. Subsequently, the representative filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the bankruptcy warning and requesting legal aid. The Federal Tribunal found that the representative lacked the authority to act on behalf of the company in this legal matter, thus not admitting the complaint. The tribunal also highlighted that the legal proceedings did not depend on the company's financial situation, and ultimately dismissed the application for legal aid and imposed costs on the representative.

Schlagwörter

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Konkursandrohung Liquidation der GmbH Konkursverfahren Kommanditär prozessleitende Verfügungen Geschäftsschuld fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for considering the precarious financial situation of Y.________ when determining the amount of costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This general provision concerning the allocation of court costs is cited in the reasoning leading to the cost allocation.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose the court costs on Y.________ personally due to the unnecessary nature of the appeal filed without proper representation.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because of lack of proper representation by the appealing party (implicit, as the operative part states that the appeal is not entered upon (Art. 93 BGG is often used for procedural inadmissibility concerning the required form or capacity, even if not listed explicitly in the final orders, but based on the context of E. 2.4, the decision not to enter upon the appeal is the main ruling, which is covered by procedural articles. Given that Art. 93 BGG is the general provision for non-admissibility, and the reasoning addresses capacity issues leading to non-entry upon the appeal, this fits the 'main ground for the verdict' for inadmissibility, although it is not explicitly listed in the final orders 1-4. Since the rule strictly requires citation **in the dispositive**, and the dispositive only states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' without citing a specific article, I must prioritize articles explicitly cited in 1-4.)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_70/2010

Urteil vom 4. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

X.________ GmbH in Liquidation,

handelnd durch Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Z.________,

beteiligte Behörde.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. In der Betreibung Nr. 1 stellte das Betreibungsamt Z.________ am 2. Dezember 2009 der X.________ GmbH in Liquidation die Konkursandrohung zu.

Die von Y.________, Gesellschafter und Liquidator der Betriebenen, gegen die Konkursandrohung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 18. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 führt Y.________ Beschwerde in Zivilsachen und verlangt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Konkursandrohung nichtig sei. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Als Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über eine Konkursandrohung, d.h. eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG , stellt er einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar ( BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Er ist unabhängig von einem allfälligen Streitwert anfechtbar ( Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der kantonalen Instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

2.1 Y.________ hat die Eingabe unter dem Stempel der X.________ GmbH, die von der strittigen Konkursandrohung denn auch unmittelbar betroffen ist, unterzeichnet; mit anderen Worten handelt er nicht für sich persönlich, sondern als Gesellschafter der Betriebenen. Im Rubrum des Urteils ist daher die X.________ GmbH in Liquidation als Beschwerdeführerin aufzuführen.

2.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass die Beschwerde bei einer gegen eine juristische Person gerichteten Betreibungshandlung von deren Vertretungsberechtigten auszugehen habe. Im Falle der hier betriebenen Gesellschaft seien dies die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschafter Y.________ und A.________ zusammen.

2.3 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Vertretungsverhältnissen an sich nicht in Frage gestellt. Es wird einzig auf Fälle verwiesen, bei denen eine GmbH auf eine einzige Person reduziert sei. Damit werden die im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Handelsregistereintrag festgehaltenen Gegebenheiten übergangen. Das allgemeine Vorbringen ist nicht darzutun geeignet, dass Y.________ ermächtigt wäre, die Betriebene einzeln zu vertreten. Dass etwa ein Verfahren, dem zweiten Gesellschafter (im Sinne von Art. 814 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 565 OR ) die Vertretungsbefugnis zu entziehen, hängig wäre (vgl. BGE 65 III 72 S. 74), wird nicht geltend gemacht.

2.4 Unter den dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass die X.________ GmbH in Liquidation durch Y.________ allein nicht gültig vertreten ist. Auf deren Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Der Beschwerde wäre im Übrigen kein Erfolg beschieden gewesen: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Konkursandrohung mit der Begründung geschützt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliege nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG der Konkursbetreibung; die X.________ GmbH befinde sich zwar in Liquidation, was jedoch am Bestand ihrer juristischen Rechtspersönlichkeit nichts ändere; erst nach Beendigung der Liquidation sei gemäss Art. 746 OR von den Liquidatoren das Erlöschen der Firma beim Handelsregisteramt anzumelden, was nicht mit der Anmeldung der Auflösung ( Art. 737 OR ) zu verwechseln sei; in dem für die strittige Konkursandrohung massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des gegen die X.________ GmbH in Liquidation gerichteten Fortsetzungsbegehrens sei die Betriebene im Handelsregister eingetragen gewesen. (Beizufügen wäre im Übrigen, dass nach Art. 40 Abs. 1 SchKG Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten nach Bekanntmachung der Streichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt der Konkursbetreibung unterliegen.)

Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu den Eintragungsgegebenheiten werden nicht beanstandet. Es wird in der Beschwerde einzig ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb eine sich in Liquidation befindende GmbH solle auf Konkurs betrieben werden können, zumal bei einer Gesellschaft, die wegen Überschuldung liquidiert werde, ohnehin keine Aktiven mehr vorhanden seien. Diese Vorbringen sind insofern von vornherein unbehelflich, als die Durchführung eines Konkurses nicht von der finanziellen Lage des Gemeinschuldners, d.h. von dem (zu erwartenden) Ergebnis der Zwangsvollstreckung, abhängig sein kann. Inwiefern die angefochtene Konkursandrohung nichtig sein, d.h. gegen Vorschriften verstossen soll, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ), wird in keiner Weise dargelegt.

4. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; rechtfertigen es die Umstände, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder auf die Erhebung von Kosten verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die vorliegende Beschwerde erschien aufgrund des Ausgeführten von vornherein als aussichtslos, so dass das von Y.________ mit Eingaben vom 1. Februar 2010 und vom 19. Februar 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen können juristische Personen grundsätzlich ohnehin kein Armenrecht beanspruchen ( BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass Y.________ auch die Beschwerde an das Bundesgericht allein erhoben hat, obschon bereits von der Vorinstanz auf die Vertretungsregeln hingewiesen worden war, rechtfertigt es, die (unnötigen) Kosten ihm aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Bei deren Bemessung ist den prekären finanziellen Verhältnissen von Y.________ Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden Y.________ auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________ persönlich, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel