Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_7/2015 KI-generiert

Appeal Concerning Garnishment of Unemployment/Insolvency Benefits Upheld

Geschäftsnummer 5A_7/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against a decision by an enforcement authority regarding the execution of a wage garnishment, which included funds exceeding the debtor's monthly subsistence minimum. The enforcement authority rejected the appeal, stating that the concerns raised by the complainant did not meet the necessary legal criteria for challenging the garnishment. The complainant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficiently justified and considered to be an abuse of process aimed at delaying enforcement actions. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Garnishment of Unemployment/Insolvency Benefits Upheld: The enforcement authority rejected the appeal, stating that the concerns raised by the complainant did not meet the necessary legal criteria for challenging the garnishment. The complainant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficiently justified and considered to be an abuse of process aimed at delaying enforcement actions. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Insolvenzentschädigung Rechtsvorschlag Lohnausweis Lohnpfändung Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 SchKG
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die rechtzeitige Beschwerde sei einzutreten, mit dieser könnten auch Einwendungen gegen den Pfändungsvollzug erhoben werden, durch die unrichtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der Verdienstpfändung werde diese nicht beschwert, in den Schranken von Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 3 SchKG
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die rechtzeitige Beschwerde sei einzutreten, mit dieser könnten auch Einwendungen gegen den Pfändungsvollzug erhoben werden, durch die unrichtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der Verdienstpfändung werde diese nicht beschwert, in den Schranken von Art. 93 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W.
Art. 42 Abs. 7 BGG
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to pay the court costs because her appeal was unsuccessful.
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG
The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because her appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_7/2015

Urteil vom 6. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft .

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsurkunde und die vorausgegangene Lohnpfändung (Pfändung des über das monatliche Existenzminimum hinausgehenden Mehrverdienstes) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die rechtzeitige Beschwerde sei einzutreten, mit dieser könnten auch Einwendungen gegen den Pfändungsvollzug erhoben werden, durch die unrichtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der Verdienstpfändung werde diese nicht beschwert, in den Schranken von Art. 93 Abs. 1 SchKG könne auch die Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung gemäss Arbeitslosengesetz gepfändet werden, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Änderungen der für die Pfändung massgebenden Verhältnisse seien nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, sondern mit Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 25. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann