Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_7/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Income Assignment Appeal Due to Lack of Procedural Substantiation

Geschäftsnummer 5A_7/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party appealed against a decision from the Court of Appeals pertaining to a debtor's instruction under a specific provision of the Swiss Civil Code. The Court of Appeals had dismissed the appeal due to the appellant's failure to pay the required court fees within the allotted time, and subsequently declared the decision legally binding. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to be without proper justification, as it did not sufficiently explain how the lower court's decision violated legal rights. As a result, the Swiss Federal Tribunal did not consider the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 291 ZGB, Art. 101 Abs. 3 i.V.m, Art. 59 Abs. 2 Bst, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Income Assignment Appeal Due to Lack of Procedural Substantiation: The Court of Appeals had dismissed the appeal due to the appellant's failure to pay the required court fees within the allotted time, and subsequently declared the decision legally binding. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to be without proper justification, as it did not sufficiently explain how the lower court's decision violated legal rights. As a result, the Swiss Federal Tribunal did not consider the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Kostenvorschuss Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not decided upon because it lacked reasoning, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_7/2013

Urteil vom 3. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

vertreten durch den Sozialdienst Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB nicht eingetreten ist und den Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids festgestellt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe trotz (mit Verfügungen vom 22. Oktober und 7. November 2012 erfolgter) Ansetzung einer Frist und (nach deren unbenutztem Ablauf) einer Nachfrist den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht (trotz einlässlicher obergerichtlicher Rechtsmittelbelehrung) keine Begründung enthält,

dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann