Supervisory Authority Ruling on Distraint Upheld; Appeal Rejected for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted by an individual against a company regarding a seizure announcement resulting from debt collection proceedings. The individual's appeal was directed to a higher court, contesting a December 2010 decision that had dismissed their complaint concerning the seizure and not admitted a request for the restoration of missed deadlines. The higher court determined that the delivery of a payment order was valid, as it had been served to the individual's legally recognized representative, specifically their adult daughter living at the same address. The individual failed to provide sufficient justification for disputing the validity of the service or for the restoration of deadlines, which led to the higher court's determination that the appeal lacked the necessary legal foundation. Consequently, the individual was held responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 SchKG, Art. 72 Abs. 2 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Supervisory Authority Ruling on Distraint Upheld; Appeal Rejected for Procedural Deficiencies: The individual's appeal was directed to a higher court, contesting a December 2010 decision that had dismissed their complaint concerning the seizure and not admitted a request for the restoration of missed deadlines. The higher court determined that the delivery of a payment order was valid, as it had been served to the individual's legally recognized representative, specifically their adult daughter living at the same address. The individual failed to provide sufficient justification for disputing the validity of the service or for the restoration of deadlines, which led to the higher court's determination that the appeal lacked the necessary legal foundation. Consequently, the individual was held responsible for court costs.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal because it lacked sufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed (by non-entry).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_7/2011
Urteil vom 6. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Heinz Küng AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung abgewiesen hat und auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss Zustellbescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes sei der Zahlungsbefehl (in der Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin) der erwachsenen (geb. 1989), an derselben Adresse wohnenden Tochter der Beschwerdeführerin übergeben worden und damit einer empfangsberechtigten Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG zugegangen, die Bescheinigung nach Art. 72 Abs. 2 SchKG des Zustellbeamten gelte als öffentliche Urkunde und erbringe für die Zustellung den vollen Beweis, zumal die Beschwerdeführerin keine Gründe für die Belegung der Unrichtigkeit der Bescheinigung vortrage, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei somit nicht zu beanstanden, sodann sei kein fristgemässer Rechtsvorschlag eingegangen, an der Darlegung eines unverschuldeten Hindernisses ( Art. 33 Abs. 4 SchKG ) als Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung fehle es, die Beschwerde gegen die zu Recht erfolgte Pfändungsankündigung sei somit abzuweisen,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Bestätigung ihrer Tochter vom 2. Januar 2011 beruft und diese Bestätigung beim Bundesgericht einreicht, weil das Vorbringen neuer Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sind ( Art. 99 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Erhalt des Zahlungsbefehls zu bestreiten und unter Berufung auf die (als unzulässiges neues Beweismittel eingereichte) Bestätigung der Tochter ein unverschuldetes Hindernis zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann