Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_7/2009 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Divorce Case

Geschäftsnummer 5A_7/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a divorce judge by an individual who sought relief from a financial advance required for the legal proceedings. The individual was ordered to pay a cost advance of 1,000 CHF but failed to do so within the non-extendable deadline set by the court. Despite submitting a request for deferral on the last day of the deadline, the court deemed the reasons provided inadequate to justify such a request. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint, as the financial obligation was not fulfilled.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Divorce Case: The individual was ordered to pay a cost advance of 1,000 CHF but failed to do so within the non-extendable deadline set by the court. Despite submitting a request for deferral on the last day of the deadline, the court deemed the reasons provided inadequate to justify such a request. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint, as the financial obligation was not fulfilled.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsaufschub Scheidungsgrund Rechtshilfe in Zivilsachen Eilvorabentscheidungsverfahren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This article was cited as the procedural basis for the decision not to enter into the appeal (Nichteintretenverfahren) due to non-payment of the security deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article was cited as the legal basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the required security deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_7/2009/don

Urteil vom 23. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Scheidungsrichterin,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht abweisender) Verfügung vom 27. Januar 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 3. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein Gesuch um Stundung des Kostenvorschusses eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Stundung "bis der Bundesrat einen funktionierenden Rechtsstaat ... wiederherstellen kann"), soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, keine Stundung rechtfertigen,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das Kostenvorschussstundungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann