Debtor Appeals Garnishment Denial Upheld by Supervisory Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenging complaint related to a debt enforcement procedure, specifically concerning the execution of a seizure. The individual applicant contested a decision made by the supervisory authority over debt collection and bankruptcy, which had dismissed her objection to the enforcement of a seizure notice. The supervisory authority found that there were enforceable assets and that the applicant had been properly informed about the seizure, negating her claims that the proceedings were unlawful based on her differing legal interpretation. Furthermore, the applicant was deemed to be pursuing the complaint for the purpose of delaying the enforcement process, leading to the imposition of legal costs and penalties against her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeals Garnishment Denial Upheld by Supervisory Authority: The individual applicant contested a decision made by the supervisory authority over debt collection and bankruptcy, which had dismissed her objection to the enforcement of a seizure notice. The supervisory authority found that there were enforceable assets and that the applicant had been properly informed about the seizure, negating her claims that the proceedings were unlawful based on her differing legal interpretation. Furthermore, the applicant was deemed to be pursuing the complaint for the purpose of delaying the enforcement process, leading to the imposition of legal costs and penalties against her.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation and was deemed abusive.
The losing party (the appellant) must bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_699/2012
Urteil vom 24. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und eine Verfahrensbusse in gleicher Höhe auferlegt hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die von der Beschwerdeführerin vertretene abweichende Rechtsauffassung habe sie nicht zum Fernbleiben von der Pfändung berechtigt, nachdem diese vorgängig korrekt angezeigt worden sei, pfändbare Vermögenswerte vorhanden gewesen seien und die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt worden sei, sei der Pfändungsvollzug in Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, im Übrigen widerlegten die rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheide die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Betreibungen durch Rechtsvorschlag eingestellt seien, ferner sei die hängige Betreibung (wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) weder durch einen Notstundungsbeschluss der Kantonsregierung noch durch eine Verfügung des Nachlassrichters eingestellt, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin zum Zweck der Verzögerung des Betreibungsverfahrens und damit mutwillig, weshalb ihr die Verfahrenskosten und eine Busse aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass wegen der offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG zur eigenhändigen Unterzeichnung ihrer Eingabe aufzufordern,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 7. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin überdies einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann