Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs and Lack of Federal Law Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves two individuals who challenged a decision issued by the local authority concerning guardianship measures. They appealed this decision to a higher court but failed to pay the required procedural advance fee within the stipulated timeframe, despite extensions being granted. As a result, the higher court dismissed their appeal due to their failure to comply with the fee requirements. Subsequently, they filed an appeal against this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, which found that their appeal did not sufficiently address the reasons for the lower court's decision and thus ruled that it would not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 307 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs and Lack of Federal Law Argument: They appealed this decision to a higher court but failed to pay the required procedural advance fee within the stipulated timeframe, despite extensions being granted. As a result, the higher court dismissed their appeal due to their failure to comply with the fee requirements. Subsequently, they filed an appeal against this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, which found that their appeal did not sufficiently address the reasons for the lower court's decision and thus ruled that it would not be considered.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on these provisions due to obvious inadmissibility.
Established the joint and several liability of the appellants for the costs.
Imposed court costs on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_699/2011
Urteil vom 24. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalteramt Oberaargau.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen (Nichtleistung Verfahrenskosten),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 14. September 2011.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführer fochten den Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 8. Juli 2011 betreffend vormundschaftliche Weisungen gemäss Art. 307 ZGB mit Beschwerde vom 19. Juli 2011 beim Obergericht des Kantons Bern an. Der Instruktionsrichter setzte ihnen mit Verfügung vom 26. Juli 2011 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Da dieser nicht fristgerecht geleistet wurde, verfügte er am 12. August 2011 eine Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen. Dieser Verfügung leisteten die Beschwerdeführer ebenfalls keine Folge. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 14. September 2011 wegen Nichtleistens des verlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdeführer haben diesen ihnen am 20. September 2011 zugestellten Entscheid am 3. Oktober 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten. Der Beschwerde lag auch der Entscheid des Regierungstatthalters vom 8. Juli 2011 bei.
2. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den Entscheid des Regierungstatthalters vom 8. Juli 2011 richtet. Dieser Entscheid ist nicht letztinstanzlich im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG .
3.
3.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
3.2 Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Eingabe überhaupt nicht auf die Erwägungen des Obergerichts im Entscheid vom 14. September 2011 ein, mit denen es das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde begründet hat, und es wird nicht erörtert, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt haben könnte.
4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch die Instruktionsrichterin unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die Kosten solidarisch ( Art. 66 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt die Instruktionsrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden