Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Dismissal of Attachment Challenge Due to Revocation and Substitution with Bankruptcy Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal Against Dismissal of Attachment Challenge Due to Revocation and Substitution with Bankruptcy Notice The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a supervisory authority's decision that had declared an appeal against a debt enforcement agency's notice of attachment moot, because the agency had revoked the attachment notice and replaced it with a notice of bankruptcy. The petitioner, who also challenged four other similar decisions, insufficiently substantiated his numerous procedural claims, including alleged violations of the right to be heard and the right to a judge on the grounds of a pending challenge to the judge in other related proceedings, as he neither demonstrated the existence of these challenges nor showed how they should have affected the current case, which the court deemed to be a transparently meritless appeal, rejecting the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 6 EMRK; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Dismissal of Attachment Challenge Due to Revocation and Substitution with Bankruptcy Notice: The petitioner, who also challenged four other similar decisions, insufficiently substantiated his numerous procedural claims, including alleged violations of the right to be heard and the right to a judge on the grounds of a pending challenge to the judge in other related proceedings, as he neither demonstrated the existence of these challenges nor showed how they should have affected the current case, which the court deemed to be a transparently meritless appeal, rejecting the request for legal aid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon due to lack of sufficient substantiation, applied in the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the outset.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_698/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. August 2025 (420 25 37).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 28. Januar 2025 in der Betreibung Nr. yyy. Mit Entscheid vom 19. August 2025 schrieb die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben. Am gleichen Tag hat er auch gegen vier weitere Entscheide der Aufsichtsbehörde vom 19. August 2025 Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_695/2025, 5A_697/2025, 5A_699/2025 und 5A_700/2025).
2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).
3. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
4. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Betreibungsamt habe die Pfändungsankündigung aufgehoben und durch eine Konkursandrohung ersetzt. Das Anfechtungsobjekt sei somit untergegangen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
5. Der Beschwerdeführer sieht in der Beteiligung von Präsidentin Susanne Afheldt am angefochtenen Entscheid einen Verstoss gegen die Ausstandspflicht (
Art. 30 Abs. 1 BV
,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
). Gegen sie seien in direkt verbundenen Zivilverfahren Ausstandsbegehren hängig und Strafanzeigen eingereicht worden und ein Verfahren (430 25 219) sei sistiert worden. Er behauptet jedoch nicht, dass er gegen die Präsidentin im vorliegenden Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt hat. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern angeblich in anderen Verfahren gestellte Ausstandsgesuche sich auf das vorliegende Verfahren hätten auswirken müssen, und er belegt deren Existenz nicht im Einzelnen. Der Hinweis auf angebliche Strafanzeigen genügt ebenfalls nicht, um darzutun, dass die Präsidentin hätte in den Ausstand treten müssen. Strafanzeigen gegen eine Gerichtsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, ihr missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken.
Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen seien inhaltlich nicht geprüft worden. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (
Art. 29 Abs. 2 BV
), da die Aufsichtsbehörde auf keines der neu eingebrachten Vorbringen eingegangen sei (missbräuchlicher Betreibungszweck, Fehlen klarer Kostenregelung, Mandatsbeendigung und Rückforderungspraxis des Anwalts, Einsatz falscher Firmenadressen und Konkursversuche). Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst er sich nicht.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Entscheide vom 19. August 2025 seien offensichtlich koordiniert, gleichlautend und formelhaft. Dies dokumentiere eine systematische Entledigungspraxis, die ihm den Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Prüfung dauerhaft verweigere. Er verweist auf
Art. 9 BV
und
Art. 6 EMRK
. Seine pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, um darzutun, dass die gerügten Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Im Übrigen ergibt sich aus den Parallelverfahren, dass die Entscheide der Aufsichtsbehörde nicht alle gleichlautend sind.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg