Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_698/2021 KI-generiert

Easement Cancellation Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_698/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where a pair of co-owners of a property contested the retention of certain easements on their property which they believed had become obsolete. After a change in a municipal street plan approved by the Canton of St. Gallen, which included the de-designation of a path on their property, the co-owners requested the removal of easements from the land registry. The Land Registry Office of Flawil responded, indicating that deletions require approval from the benefiting property owners and provided ready-to-sign release documents. When the co-owners refused to use these documents and insisted on the deletion of the easements, their request was denied, prompting them to file a complaint with the Internal Department, which was subsequently dismissed, as was their follow-up appeal to the Cantonal Court of St. Gallen. The co-owners then took their case to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Easement Cancellation Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: After a change in a municipal street plan approved by the Canton of St. Gallen, which included the de-designation of a path on their property, the co-owners requested the removal of easements from the land registry. The Land Registry Office of Flawil responded, indicating that deletions require approval from the benefiting property owners and provided ready-to-sign release documents. When the co-owners refused to use these documents and insisted on the deletion of the easements, their request was denied, prompting them to file a complaint with the Internal Department, which was subsequently dismissed, as was their follow-up appeal to the Cantonal Court of St. Gallen. The co-owners then took their case to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Grundbuchbeschwerde Legalservitut Grundbuch öffentliches Eigentum Verstrickungsbruch Teilentscheid Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_698/2021

Urteil vom 2. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Grundbuchamt Flawil,

Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil.

Gegenstand

Grundbuchbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Juni 2021 (BE.2021.7-EZZ1).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstücks U________-GBB-xxx. Ende Oktober 2018 genehmigte das Baudepartement des Kantons St. Gallen den Teilstrassenplan "C________strasse/Gemeindestrasse dritter Klasse" der Gemeinde U________; dieser ging mit der Entwidmung des über das Grundstück Nr. xxx führenden D________wegs als Gemeindeweg zweiter Klasse einher.

Mit Schreiben vom 6. April 2020 verlangten die Beschwerdeführer beim Grundbuchamt Flawil die Löschung diverser Dienstbarkeiten auf ihrem Grundstück, welche in ihren Augen gegenstandslos geworden sind.

Das Grundbuchamt reagierte auf das Schreiben dahingehend, dass die Dienstbarkeiten auf Anmeldung der berechtigten Grundeigentümer hin gelöscht werden könnten, und es legte entsprechend vorbereitete Löschungsbewilligungen bei. Die Beschwerdeführer sahen davon ab und verlangten stattdessen erneut die Löschung der fraglichen Dienstbarkeiten.

Mit Verfügung vom 20. April 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 24. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 28. August 2021 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dabei genügt ein Verweis auf die kantonalen Eingaben nicht; die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die 166-seitige Beschwerde besteht aus Kopien sämtlicher Aktenstücke des Verfahrens, welche jeweils kommentiert werden. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet jedoch einzig der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dieser äussert sich ausführlich zu den möglichen rechtlichen Grundlagen einer Löschung und verneint sämtliche Möglichkeiten einer Löschung auf einseitiges Begehren. Zwar wird auf S. 158-160 der Beschwerde auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen. Allerdings werden die eigenen Sachverhaltsbehauptungen in rein appellatorischer und damit unzulässiger Form erhoben. In rechtlicher Hinsicht beschränken sich die Beschwerdeführer auf eine lose Kommentierung und Kritisierung des Entscheides, ohne dass auch nur ansatzweise aufgezeigt würde, inwiefern dieser Recht verletzen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Grundbuchamt Flawil und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli