Recusal of Debt Enforcement Supervisory Authority President
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual against a decision made by a cantonal court regarding a request for recusal related to payment orders. The cantonal court dismissed the recusal request, stating that there was no basis for perceived bias or conflict of interest in the proceedings. Following this decision, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to provide a sufficient legal basis for the appeal or identify specific legal violations in the cantonal court's ruling. The appeal was ultimately not accepted due to a lack of adequate justification, and the request for free legal assistance was also denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal of Debt Enforcement Supervisory Authority President: The cantonal court dismissed the recusal request, stating that there was no basis for perceived bias or conflict of interest in the proceedings. Following this decision, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to provide a sufficient legal basis for the appeal or identify specific legal violations in the cantonal court's ruling. The appeal was ultimately not accepted due to a lack of adequate justification, and the request for free legal assistance was also denied.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility (non-entry of the appeal) due to lack of proper grounds in the appeal brief.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_698/2014
Urteil vom 16. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Beschwerden gegen Zahlungsbefehle),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde und unter Ausschluss des Präsidenten) ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten der oberen kantonalen SchK-Aufsichtsbehörde (in Beschwerdeverfahren gegen Zahlungsbefehle) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Abweisung eines Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Ersten Staatsanwalt durch den Beschwerdegegner als Präsident der Anklagekammer begründe keine Befangenheit im vorliegenden SchK-Verfahren, von krassen oder wiederholten Rechtsfehlern könne keine Rede sein, Anhaltspunkte für strafbares Verhalten bestünden keine, daran ändere auch die Strafklage des Beschwerdeführers nichts, diese dürfe nicht dazu dienen, den ordentlichen Spruchkörper zu manipulieren oder auf unliebsame Entscheide zurückzukommen, konkrete, bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründende Umstände seien weder dargetan noch ersichtlich,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht durch einen Rechtsanwalt verbessert werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann