Debtor Appeal of Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by two parties against a municipal enforcement office regarding a debt collection process. The plaintiffs contested the continuation of a collection regarding their shares in a company, which stemmed from a prior bankruptcy claim. The court of first instance had dismissed their complaints, determining that the enforcement office was the appropriate authority for execution and asserting that the plaintiffs had not legally challenged the collection effectively. Consequently, the plaintiffs sought a review of this decision, but the higher court found their appeal insufficiently substantiated to warrant its admission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal of Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Justification: The plaintiffs contested the continuation of a collection regarding their shares in a company, which stemmed from a prior bankruptcy claim. The court of first instance had dismissed their complaints, determining that the enforcement office was the appropriate authority for execution and asserting that the plaintiffs had not legally challenged the collection effectively. Consequently, the plaintiffs sought a review of this decision, but the higher court found their appeal insufficiently substantiated to warrant its admission.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal must not be entertained due to insufficient grounds.
Used to order the appellants to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_698/2013
Urteil vom 23. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Z.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Fortsetzung einer (auf Grund eines Konkursverlustscheins erhobenen) Betreibung gegen den Beschwerdeführer Nr. 1 und die Pfändung dessen Stammanteile an der Beschwerdeführerin Nr. 2 abgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Strafuntersuchung falle nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, für den Pfändungsvollzug seien ausschliesslich die Betreibungsämter zuständig, für die Forderungspfändung ( Art. 99 SchKG ) des nicht in einem Wertpapier verkörperten Beteiligungsrechts an der GmbH sei sodann das Betreibungsamt A.________ am Betreibungsort des (in B.________ wohnenden) Schuldners (Beschwerdeführer Nr. 1) zuständig, gegen die Forderung selbst habe der Beschwerdeführer Nr. 1 keinen Rechtsvorschlag erhoben, der wegen fehlendem neuem Vermögen erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang von Fr. 3'111.70 beseitigt worden, Anlass zum Einschreiten gegen das Betreibungsamt wegen Amtsmissbrauchs bestehe keiner, gegen die Beschwerdeführerin Nr. 2 bestünden weder Verlustscheine noch Betreibungen, es sei daher noch offen, ob die Gesellschaft überschuldet und damit konkursreif sei, der genaue Wert der Stammanteile werde im Rahmen der weiteren Vollstreckung zu ermitteln sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht bereits widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann