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5A_698/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Wage Garnishment and Sanctions for Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 5A_698/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a decision by a supervisory authority concerning the enforcement of a wage garnishment, which had been implemented due to the failure of the complainant to deliver withheld amounts on time. The authority upheld the garnishment procedure, deeming it necessary to notify the employer, unless all creditors agreed to a "silent wage garnishment." The complainant sought to contest this decision, but the court found that the complaint did not adequately address the authority's reasoning, lacked sufficient justification, and appeared to be an attempt to delay the enforcement process. Consequently, the court declared it would not consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Wage Garnishment and Sanctions for Vexatious Litigation: The authority upheld the garnishment procedure, deeming it necessary to notify the employer, unless all creditors agreed to a "silent wage garnishment." The complainant sought to contest this decision, but the court found that the complaint did not adequately address the authority's reasoning, lacked sufficient justification, and appeared to be an attempt to delay the enforcement process. Consequently, the court declared it would not consider the complaint.

Schlagwörter

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Lohnpfändung mutwillige Prozessführung Schuldbetreibung Gläubigerversammlung Eröffnung des Entscheids Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted due to insufficient reasoning and abusive procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_698/2012

Urteil vom 24. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Lohnpfändung sowie gegen eine Pfändungsurkunde abgewiesen und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und eine Verfahrensbusse in gleicher Höhe auferlegt hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber sei zwingend, wenn nicht die Gläubiger einer "stillen Lohnpfändung" zustimmten und ausserdem ein glaubhaftes Versprechen des Schuldners vorliege, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern, vorliegend sei die durch das Betreibungsamt erfolgte Anzeige an den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, nachdem diese die gepfändeten Beträge nicht bzw. nicht rechtzeitig abgeliefert habe, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin zum Zweck der Verzögerung des Betreibungsverfahrens und damit mutwillig, weshalb ihr die Verfahrenskosten und eine Busse aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 7. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin überdies einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann