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5A_697/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal on Subsistence Level Inadmissible Due to Formal and Timeliness Defects

Geschäftsnummer 5A_697/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a revised determination of their subsistence level by the Bern-Mittelland Debt Collection Office during an ongoing wage garnishment. After the Bern Superior Court's Supervisory Authority in Debt Enforcement and Bankruptcy Matters dismissed the initial complaint, the complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was both procedurally inadequate, lacking specific requests and engagement with the decision, and partly submitted late. Furthermore, the complainant did not request a restoration of the deadline despite claiming difficulties in meeting procedural requirements due to lack of resources. Consequently, the Federal Tribunal determined the appeal was inadmissible due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 50 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Subsistence Level Inadmissible Due to Formal and Timeliness Defects: After the Bern Superior Court's Supervisory Authority in Debt Enforcement and Bankruptcy Matters dismissed the initial complaint, the complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was both procedurally inadequate, lacking specific requests and engagement with the decision, and partly submitted late. Furthermore, the complainant did not request a restoration of the deadline despite claiming difficulties in meeting procedural requirements due to lack of resources. Consequently, the Federal Tribunal determined the appeal was inadmissible due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Lohnpfändung, Existenzminimum Lohnpfändung Konkursandrohung nachträglicher Rechtsvorschlag materielle Mängel Unzulänglichkeit der Konkursaktiven ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously inadmissible or insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the judicial costs because of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_697/2019

Urteil vom 17. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Lohnpfändung, Existenzminimum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. August 2019

(ABS 19 216, ABS 19 217).

Erwägungen:

1. Gegen den Beschwerdeführer läuft eine Lohnpfändung. Am 3. Juni 2019 revidierte das Betreibungsamt das Existenzminimum. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2019. Mit Entscheid vom 28. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 4. September 2019 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Einwurf der unfrankierten Sendung in den Briefkasten gemäss Vermerk auf dem Couvert angeblich am 5. September 2019; Poststempel wahrscheinlich 9. September 2019; Eingang beim Bundesgericht am 10. September 2019). Mit einer auf den 10. September 2019 datierten Eingabe hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt (Poststempel auf dem wiederum unfrankierten Couvert 12. September 2019).

2. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 30. August 2019 entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) lief demnach am Montag, 9. September 2019, ab.

Die erste Eingabe des Beschwerdeführers ist zwar rechtzeitig erfolgt, enthält jedoch keine Anträge und keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Sie genügt damit offensichtlich den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Die Beschwerdeergänzung vom 10. bzw. 12. September 2019 ist hingegen verspätet und kann nicht berücksichtigt werden. Allerdings kündigt der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe weitere Eingaben an und führt aus, er habe keine Patrone für den Drucker, um Kopien zu erstellen. Er stellt jedoch kein Fristwiederherstellungsgesuch ( Art. 50 BGG ). Zudem war er offensichtlich nicht gehindert, fristgerecht eine handschriftliche Beschwerde zu verfassen. Es ist nichtersichtlich, dass er unverschuldet davon abgehalten worden wäre, rechtzeitig Beschwerde zu führen.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg