Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_696/2018 KI-generiert

Guardianship Appeal Time-Barred

Geschäftsnummer 5A_696/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A individual was placed under guardianship by a protection authority to assist with finding professional home care services and managing assets. The decision was communicated to the individual, who later filed a complaint after the designated deadline. The administrative court, noting this delay, rejected the appeal, leading the individual to seek further recourse at a higher court, which subsequently ruled on the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Time-Barred: The decision was communicated to the individual, who later filed a complaint after the designated deadline. The administrative court, noting this delay, rejected the appeal, leading the individual to seek further recourse at a higher court, which subsequently ruled on the matter.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaftsbehörde gesetzliche Verfahrensfrist Gesetzlicher Schutz Anhörung des Kindes Kindesvermögen Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to reject the appeal for failure to meet formal requirements (no statement of conclusion or adequate reasoning) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_696/2018

Urteil vom 31. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 (VWBES.2018.299).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 errichtete die KESB Olten-Gösgen für A.________ (geb. 1928) eine Beistandschaft zur Unterstützung bei der Suche nach einem professionellen Helfersystem für die Pflege zuhause und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Entscheid wurde A.________ am 7. Juni 2018 zugestellt.

Auf die hiergegen von A.________ erst am 21. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 23. Juli 2018 nicht ein.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ist.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli