Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_696/2016 KI-generiert

Litigant's Appeal Regarding Modification of Precautionary Measures Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_696/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding precautionary measures in a divorce process, where the appellant submitted a complaint that was not accepted by the Cantonal Court of Schwyz. The Court concluded that the requested measures had already been adjudicated and deemed the new complaint inadmissible. The appellant further sought interim relief and legal aid for the federal court proceedings. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint to lack sufficient justification and legal basis, leading to a ruling that did not grant relief or legal aid, and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Appeal Regarding Modification of Precautionary Measures Dismissed for Procedural Defects: The Court concluded that the requested measures had already been adjudicated and deemed the new complaint inadmissible. The appellant further sought interim relief and legal aid for the federal court proceedings. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint to lack sufficient justification and legal basis, leading to a ruling that did not grant relief or legal aid, and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Verfahrensmangel vorsorgliche Massnahmen unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously inadmissible or lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_696/2016

Urteil vom 23. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. August 2016 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. August 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Eingabe des Beschwerdeführers ("Beschwerde und Durchsetzungsbegehren des Eltern-Kind-Umgangs zur Abwehr von Folter") nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe erwähnte erstinstanzliche Massnahmeverfahren im Scheidungsprozess habe bereits Gegenstand eines kantons- sowie eines bundesgerichtlichen (5A_56/2016) Entscheids gebildet und sei daher rechtskräftig erledigt, weshalb sich eine erneute Beschwerde dagegen als offensichtlich unzulässig erweise, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe im (vor der ersten Instanz noch hängigen) Scheidungsprozess eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen beantrage, sei für deren Beurteilung nicht das Kantonsgericht, sondern der erstinstanzliche Richter zuständig, auf die Eingabe des Beschwerdeführers sei somit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Entscheide des erstinstanzlichen Richters bzw. dessen Untätigkeit kritisiert,

dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 23. August 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. August 2016 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die erwähnte Verfügung verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann