Mother's Appeal Regarding Guardian Appointment Dismissed for Insufficient Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a mother challenging a decision made by a cantonal court regarding the establishment of a guardianship for her daughter, who suffers from both physical and mental disabilities. The mother contested the appointment of a professional guardian, arguing that she should be her daughter's representative instead. However, the cantonal court found that the mother did not dispute the necessity of the guardianship itself, only the choice of guardian. The court concluded that the mother's arguments lacked sufficient legal basis and failed to rigorously challenge the original ruling, resulting in the dismissal of her appeal at the federal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Regarding Guardian Appointment Dismissed for Insufficient Legal Justification: The mother contested the appointment of a professional guardian, arguing that she should be her daughter's representative instead. However, the cantonal court found that the mother did not dispute the necessity of the guardianship itself, only the choice of guardian. The court concluded that the mother's arguments lacked sufficient legal basis and failed to rigorously challenge the original ruling, resulting in the dismissal of her appeal at the federal level.
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KI-generiertThe appeal was not accepted due to insufficient reasoning, as explicitly cited in the dispositive.
The losing appellant was ordered to pay court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_696/2014
Urteil vom 15. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. August 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. August 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter der am 6. Juli 1996 geborenen A.________) gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ) und die Ernennung einer Berufsbeiständin für die Tochter nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bestreite die Massnahme für die (an einer körperlichen und geistigen Behinderung leidende) Tochter nicht, streitig sei einzig die Person der Beiständin (Berufsbeiständin oder die Beschwerdeführerin selbst), diesbezüglich setze sich jedoch die Beschwerdeführerin, die ursprünglich mit einer Berufsbeiständin einverstanden gewesen sei, nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid (betreffend Gefährdung der Tochter in finanziellen, administrativen und rechtlichen Belangen wegen der aktuell sehr angespannten Familiensituation) auseinander, mangels Begründung sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, im Übrigen wäre diese abzuweisen gewesen, weil die Vertretungsbeistandschaft einzig die Einkommens- und Vermögensverwaltung, nicht jedoch die von der Beschwerdeführerin gewünschte "Umsorgung" ihrer Tochter (namentlich in medizinischer Hinsicht) betreffe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt einlässlich aus eigener Sicht zu schildern, zumal eine Ergänzung der (nicht hinreichend begründeten kantonalen) Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Verfahren wegen des Novenverbots ohnehin ausgeschlossen ist ( Art. 99 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 21. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ sowie dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann