Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_695/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Moot Bankruptcy Warning Dismissed Due to Unsubstantiated Grounds

Geschäftsnummer 5A_695/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Moot Bankruptcy Warning Dismissed Due to Unsubstantiated Grounds The Federal Supreme Court dismissed a debtor's appeal against a supervisory authority's decision that had disposed of a complaint regarding a bankruptcy warning due to mootness, which arose after the circular court had suspended the decision on the creditor's request for bankruptcy under Article 173 para. 2 SchKG. The Court found the appeal lacked sufficient grounds as the debtor's arguments, including allegations of a violation of the right to be heard and non-compliance with the duty to recuse (particularly concerning a judge who was allegedly the subject of recusals in other cases and criminal complaints), were not adequately substantiated, particularly failing to show that the supervisory authority had neglected *new* arguments or that the alleged issues concerning the judge constituted valid grounds for recusal in this specific proceeding. Consequently, the Court did not entertain the appeal in a simplified procedure, rejected the request for legal aid, and imposed the costs upon the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 173 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV; Debtor's Appeal Against Moot Bankruptcy Warning Dismissed Due to Unsubstantiated Grounds: 2 SchKG. The Court found the appeal lacked sufficient grounds as the debtor's arguments, including allegations of a violation of the right to be heard and non-compliance with the duty to recuse (particularly concerning a judge who was allegedly the subject of recusals in other cases and criminal complaints), were not adequately substantiated, particularly failing to show that the supervisory authority had neglected *new* arguments or that the alleged issues concerning the judge constituted valid grounds for recusal in this specific proceeding. Consequently, the Court did not entertain the appeal in a simplified procedure, rejected the request for legal aid, and imposed the costs upon the debtor.

Schlagwörter

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Konkursandrohung unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Aufsichtsbeschwerde Rechtsvorschlag Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_695/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. August 2025 (420 25 77).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und teilte mit, in der dem Konkursbegehren zugrundeliegenden Betreibung bestünden gravierende Verfahrensmängel, weshalb das Konkursverfahren nicht weiterzuführen bzw. auszusetzen sei. Mit Eingabe vom 6. März 2025 ersuchte der Gläubiger, Rechtsanwalt B.________, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft um Konkurseröffnung. Mit Entscheid vom 7. März 2025 setzte das Zivilkreisgericht in Anwendung von

Art. 173 Abs. 2 SchKG

den Entscheid über das Konkursbegehren aus und überwies den Fall der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 19. August 2025 schrieb die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren (betreffend Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben. Am gleichen Tag hat er auch gegen vier weitere Entscheide der Aufsichtsbehörde vom 19. August 2025 Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_697/2025, 5A_698/2025, 5A_699/2025 und 5A_700/2025).

2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

4. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole im Wesentlichen dieselben Rügen, die er im Verfahren 420 2025 57 vorgebracht habe (dazu Verfahren 5A_699/2025). In jenem Verfahren seien sämtliche Rügen gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Eine erneute Auseinandersetzung mit denselben Argumenten erübrige sich.

5. Der Beschwerdeführer sieht in der Beteiligung von Präsidentin Susanne Afheldt am angefochtenen Entscheid einen Verstoss gegen die Ausstandspflicht (

Art. 30 Abs. 1 BV

,

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

). Gegen sie seien in direkt verbundenen Zivilverfahren Ausstandsbegehren hängig und Strafanzeigen eingereicht worden und ein Verfahren (430 25 219) sei sistiert worden. Er behauptet jedoch nicht, dass er gegen die Präsidentin im vorliegenden Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt hat. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern angeblich in anderen Verfahren gestellte Ausstandsgesuche sich auf das vorliegende Verfahren hätten auswirken müssen, und er belegt deren Existenz nicht im Einzelnen. Der Hinweis auf angebliche Strafanzeigen genügt ebenfalls nicht, um darzutun, dass die Präsidentin hätte in den Ausstand treten müssen. Strafanzeigen gegen eine Gerichtsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, ihr missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken.

Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen seien inhaltlich nicht geprüft worden. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (

Art. 29 Abs. 2 BV

), da die Aufsichtsbehörde auf keines der neu eingebrachten Vorbringen eingegangen sei (missbräuchlicher Betreibungszweck, Fehlen klarer Kostenregelung, Mandatsbeendigung und Rückforderungspraxis des Anwalts, Einsatz falscher Firmenadressen und Konkursversuche). Er belegt jedoch nicht, dass er tatsächlich neue Vorbringen vorgetragen hat, die die Aufsichtsbehörde hätte behandeln müssen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Entscheide vom 19. August 2025 seien offensichtlich koordiniert, gleichlautend und formelhaft. Dies dokumentiere eine systematische Entledigungspraxis, die ihm den Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Prüfung dauerhaft verweigere. Er verweist auf

Art. 9 BV

und

Art. 6 EMRK

. Seine pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, um darzutun, dass die gerügten Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Im Übrigen ergibt sich aus den Parallelverfahren, dass die Entscheide der Aufsichtsbehörde nicht alle gleichlautend sind.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg