Paternity and Maintenance Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal regarding the recognition of paternity and the obligation of one party to pay child support, which was initially ruled by a district court. The appellant challenged the district court's judgment, but the higher cantonal court determined that the appeal was submitted beyond the allowed timeframe and therefore rejected it as inadmissible. Consequently, the appellant sought free legal assistance for the proceedings before the federal court. However, the federal tribunal concluded that the appeal was unfounded and did not meet the requirements for sufficient justification, leading to a dismissal of both the appeal and the request for legal aid, ordering the appellant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Paternity and Maintenance Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification: The appellant challenged the district court's judgment, but the higher cantonal court determined that the appeal was submitted beyond the allowed timeframe and therefore rejected it as inadmissible. Consequently, the appellant sought free legal assistance for the proceedings before the federal court. However, the federal tribunal concluded that the appeal was unfounded and did not meet the requirements for sufficient justification, leading to a dismissal of both the appeal and the request for legal aid, ordering the appellant to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient grounds.
Used to deny the application for free legal aid due to the lack of prospects of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_695/2014
Urteil vom 15. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellung Vaterschaft etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Juli 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Juli 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Luzern (betreffend Feststellung der Vaterschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 650.--) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, das erstinstanzliche Urteil sei dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 ausgehändigt worden, die 30-tägige Berufungsfrist habe somit am 18. Juni 2014 (Mittwoch) geendet, die Berufung sei erst am 19. Juni 2014 und damit verspätet der Post übergeben worden, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, im Übrigen fehle es auch am Erfordernis der Bedürftigkeit,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche kantonale Urteil anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht das Kindesverhältnis zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 9. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann