Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_695/2011 KI-generiert

Surname Change Denial After Expiration of Statutory Period

Geschäftsnummer 5A_695/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to change her last name from that adopted during her marriage after the dissolution of the marriage. Following her marriage to a foreign national and subsequent divorce, she did not revert to her original surname within the one-year period allowed by law. In December 2010, she formally requested to change her last name back to her maiden name, but this request was denied by the relevant authority in June 2011. The individual appealed the decision, but the administrative court upheld the denial, ruling that she did not demonstrate sufficient reasons for the name change, given that her current name was not perceived as harmful or problematic. The individual contested this ruling, arguing against the assessment of her situation, but did not present compelling evidence to support her claims of significant difficulties associated with her name.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 119 Abs. 1 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 119 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 119 ZGB; Surname Change Denial After Expiration of Statutory Period: Following her marriage to a foreign national and subsequent divorce, she did not revert to her original surname within the one-year period allowed by law. In December 2010, she formally requested to change her last name back to her maiden name, but this request was denied by the relevant authority in June 2011. The individual appealed the decision, but the administrative court upheld the denial, ruling that she did not demonstrate sufficient reasons for the name change, given that her current name was not perceived as harmful or problematic. The individual contested this ruling, arguing against the assessment of her situation, but did not present compelling evidence to support her claims of significant difficulties associated with her name.

Schlagwörter

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Namensänderung Auflösung der Ehe gesetzliche Grundlage Begründung in der Sache Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 BGG

This is implicitly cited via the explicit reference to Art. 72 BGG (which establishes the jurisdiction).

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited as part of the general admissibility check.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the appeal is admissible as it concerns a final decision from the cantonal court on name changes.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the binding nature of factual findings, but the core review of the substantive law application is based on the cited articles of the ZGB.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal applying the law ex officio (Art. 106 (1) BGG).

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the strict pleading requirement (Rügepflicht) for constitutional complaints.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section concerning the strict pleading requirement (Rügeprinzip) when challenging rulings on facts based on constitutional rights.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section to establish the requirement for the appellant to engage with the challenged decision's reasoning.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BGG

Cited to establish that the appeal is admissible as it concerns a final decision from the cantonal court on name changes.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to establish that a final decision from the cantonal court is being challenged.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the challenged decision is a final decision.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for challenging factual findings based on constitutional rights violations.

Art. 119 ZGB

Cited in the reasoning when discussing the transition to the new law, specifically referring to the potential application of the new Art. 119.

Art. 119 Abs. 1 ZGB

The substantive legal basis discussed in the reasoning defining the right to revert to the maiden name after divorce.

Art. 30 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning when discussing the transition to the new law, specifically regarding the change from 'wichtige Gründe' to 'achtenswerte Gründe'.

Art. 30 Abs. 1 ZGB

The substantive legal basis discussed in the reasoning defining the requirement of 'important reasons' for a name change when the time limit under Art. 119 ZGB has expired.

Art. 8a SchlT ZGB

Cited in the reasoning regarding the transitional provisions for the name change law revision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_695/2011

Urteil vom 12. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________-Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (Abteilung Zivilstand und Bürgerrecht), Amthaus 2, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Namensänderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. September 2011.

Sachverhalt:

A. A.Z.________ (geb. 1965) hat am xxxx 1988 den tunesischen Staatsangehörigen B.X.________ geheiratet und den Familiennamen X.________ angenommen. Am 30. September 1993 kam die Tochter C.X.________ zur Welt. Die Ehe wurde am xxxx 1996 geschieden. A.X.________-Z.________ hat darauf verzichtet, innert eines Jahres nach der Scheidung ihren angestammten Familiennamen Z.________ wieder anzunehmen.

B. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 beantragte A.X.________ die Änderung ihres Familiennamens von X.________ in Z.________. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wies die Abteilung Zivilstand und Bürgerrecht des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Solothurn dieses Gesuch ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. September 2011 ab.

C. Gegen dieses Urteil hat A.X.________-Z.________ am 5. Oktober 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher sie eine Neubeurteilung der Sache und Gutheissung des Namensänderungsgesuches beantragt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die (verweigerte) Bewilligung der Namensänderung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZGB behält der Ehegatte, der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, den dabei erworbenen Familiennamen, sofern er nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüber dem Zivilstandsamt erklärt, wieder den angestammten Namen tragen zu wollen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) lief diese Frist vorliegend am 19. Dezember 1997 ab.

Nach Ablauf der Frist von Art. 119 Abs. 1 BGG kann der Name nur noch im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 ZGB geändert werden; erforderlich sind mithin wichtige Gründe. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen ( BGE 120 II 276 E. 1 S. 277; BGE 136 III 161 E. 3.1.1 S. 163). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können ( BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402; BGE 136 III 161 E. 3.1.1 S. 163). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive, nicht nachvollziehbare Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos ( BGE 136 III 161 E. 3.1.1 S. 163 m.w.H.).

Mit Blick auf das Zusammenspiel zwischen verpasster Frist gemäss Art. 119 Abs. 1 ZGB und wichtigem Grund im Sinn von Art. 30 Abs. 1 ZGB wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass Zurückhaltung geboten sei, weil der Gesetzgeber eine eigentliche Wahlmöglichkeit nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Zivilstandsereignis habe gewähren wollen (GEISER, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: Zeitschrift für Zivilstandswesen 1993, S. 381). Wichtige Gründe werden in diesem Zusammenhang aber beispielsweise dann bejaht, wenn die Frist aus unverschuldeten Gründen verpasst worden ist (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 21 zu Art. 119 ZGB ), etwa aufgrund falscher Information durch das Gericht oder einen Anwalt (GEISER, Die Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB unter dem Einfluss des neuen Eherechts, in: Zeitschrift für Zivilstandswesen 1989, S. 42), oder wenn die Geschiedene in den elterlichen Betrieb einsteigen will (LEVANTE, Namensänderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Zeitschrift für Zivilstandswesen 2007, S. 71).

3. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin stehe erfolgreich mitten im Berufsleben, wohne mit ihrer Tochter zusammen seit Oktober 2009 in S.________ und sei wieder in einer sehr glücklichen Partnerschaft. Ernstliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten, die mit dem Familiennamen X.________ verbunden wären, seien entgegen der Behauptung, im Berufs- und Privatleben wegen des arabischen Namens immer wieder mit Problemen konfrontiert zu sein, durch keinerlei Beweismittel gestützt und auch nicht ersichtlich.

Mit Bezug auf das Zeugnis des Hausarztes mit der Diagnose einer "intermittierenden depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastung (reduziertes Umfeld auf arabisch störenden Namen/mangelnde Identifikation der Patientin mit ihrem Namen)" hat das Verwaltungsgericht erwogen, das Zeugnis sei erst nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2011 ausgestellt worden und genüge den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es sei von einem Allgemeinmediziner verfasst und weder vollständig noch schlüssig. So sei nicht ersichtlich, wie der Arzt zur Diagnose komme, und ebenso wenig, ob sie stimme. Die Beschwerdeführerin müsse auch nicht medikamentös behandelt werden. Das Arztzeugnis erweise sich demzufolge als Gefälligkeitsschreiben und habe bezüglich der Namensänderung nur geringen Beweiswert.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt und erwogen, dass der Familienname X.________ arabisch-afrikanischer Herkunft sei und in der Schweiz auch als solcher erkannt werde, jedoch weder verletzend noch lächerlich sei und auch nicht zu sinnentstellenden oder verletzenden Assoziationen verleite. Der Namen sei in der Schweiz durchaus geläufig (19 Treffer im elektronischen Telefonbuch) und lasse sich in der deutschen Sprache problemlos verwenden und aussprechen.

4. Die Beschwerdebegründung umfasst nur wenige Zeilen, mit welchen die Beschwerdeführerin festhält, dass sie den Entscheid hinterfrage, dessen Begründung bei ihr auf Unverständnis stosse und die ganze Situation von niemandem in ihren Umfeld verstanden werde. Sie könne auch nicht akzeptieren, dass die Aussagen ihres Hausarztes als unglaubwürdig eingestuft würden. Wie sämtliche Unterlagen zeigen würden, lägen wichtige Gründe vor.

Was die Würdigung des ärztlichen Schreibens anbelangt, so ist dies eine Frage des Sachverhalts (Urteile 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 3.2.3; 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.1), der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und höchstens wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden könnte ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den Begründungsanforderungen im Einzelnen: BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Vorliegend wird kein verfassungsmässiges Recht angerufen, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann.

In der Sache selbst wendet das Bundesgericht zwar das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Erforderlich ist aber dennoch, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese nicht rechtskonform sein sollen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies geschieht vorliegend nicht ansatzweise.

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. Die Beschwerdeführerin sei aber darauf hingewiesen, dass das Namensrecht in Revision ist. Gemäss der von der Bundesversammlung am 30. September 2011 verabschiedeten Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB werden zukünftig für die Namensänderung nicht mehr "wichtige Gründe" nötig sein, sondern "achtenswerte Gründe" ausreichen, und nach der neuen Fassung von Art. 119 ZGB wird der geschiedene Ehegatte neu jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären können, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (für den neuen Gesetzestext vgl. BBl 2011 S. 7403), was auch für diejenigen Personen gilt, welche die momentan noch gültige Einjahresfrist von Art. 119 Abs. 1 ZGB verpasst haben (vgl. neue Übergangsbestimmung Art. 8a SchlT ZGB ). Soweit kein Referendum ergriffen wird (die Referendumsfrist läuft bis zum 19. Januar 2012), kann die Gesetzesänderung in absehbarer Zeit in Kraft gesetzt werden. Es ist der Beschwerdeführerin alsdann unbenommen, eine entsprechende Erklärung abzugeben oder ein neues Gesuch zu stellen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Volkswirtschaftsdepartement (Abteilung Zivilstand und Bürgerrecht) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli