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5A_694/2023 KI-generiert

Dismissal of civil appeal as moot following the vacation of the contested construction permit decision in parallel proceedings.

Geschäftsnummer 5A_694/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared the civil law appeal concerning a private law opposition against a mobile communication station construction permit moot and struck the case from the docket, following the setting aside of the contested lower court judgment in a parallel public law procedure. The dispute arose from a property owner's dual appeal against a cantonal administrative court decision that had simultaneously dismissed public law objections and private law oppositions regarding a planned mobile network facility. Because the underlying judgment was completely vacated and remanded in the parallel proceeding, the civil appeal lost its legal object pursuant to the general principles of civil procedure. Deciding under Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, the court waived court costs and ordered each party to bear its own legal fees in accordance with Articles 66 paragraph 1 and 68 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act, given that the mootness resulted from external appellate developments.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of civil appeal as moot following the vacation of the contested construction permit decision in parallel proceedings: Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Baubewilligung (Mobilfunkanlage)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_694/2023

Verfügung vom 10. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Rechtsanwältin Dr. Julia Haas,

Beschwerdegegnerin,

Politische Gemeinde C.________,

Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Baubewilligung (Mobilfunkanlage),

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 19. August 2021 und 12. Juli 2023.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 beurteilte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die öffentlich-rechtlichen Aspekte und die privatrechtliche Einsprache der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin (Mobilfunkanlage).

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 gleichzeitig eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und (in Bezug auf die privatrechtliche Einsprache) eine Beschwerde in Zivilsachen. Mit Verfügung vom 15. November 2025 sistierte das Bundesgericht das zivilrechtliche Beschwerdeverfahren 5A_694/2023 bis zum Vorliegen des Urteils im parallelen Beschwerdeverfahren 1C_496/2023.

Mit Urteil 1C_496/2023 vom 3. November 2025 hat das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In der Folge hat das Bundesgericht den Parteien die Abschreibung des Verfahrens 5A_694/2023 zufolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu sowie zur Frage der Kostenverteilung Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 erklärt die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis mit der Verfahrensabschreibung und verlangt eine Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin, während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 auf eine Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin schliesst. Die weiteren Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Nachdem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid im parallelen Verfahren 1C_496/2023 mit Urteil vom 3. November 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, ist die gegen den gleichen Entscheid erhobene Beschwerde 5A_694/2023 gegenstandslos geworden und das betreffende Verfahren als erledigt abzuschreiben.

2. Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG).

3. Vorliegend steht aufgrund der besonderen Umstände - Gegenstandslosigkeit zufolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides im parallelen Verfahren - nicht eine Verteilung der Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP) im Vordergrund. Vielmehr rechtfertigt es sich angesichts der speziellen Ausgangslage (Einreichung durch die Beschwerdeführerin, jedoch Gegenstandslosigkeit aus einem ausserhalb des Zivilverfahrens stehenden Grund), auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_694/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde C.________, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli