Dismissal for Failure to Meet Requirements for Reasoned Submission in Guardianship Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed a decision regarding a guardianship arrangement established by a local child and adult protection authority. The appeal contested a ruling from a higher court that refused to consider the appeal based on the absence of a substantive engagement with the reasons provided by the original court and the individual's failure to demonstrate any legal or constitutional violations. The higher court had previously determined the necessity of the guardianship due to the individual's deteriorating living conditions and had appointed a representative to provide assistance in administrative matters. The Supreme Court ultimately decided not to proceed with the appeal due to insufficient justification presented by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal for Failure to Meet Requirements for Reasoned Submission in Guardianship Appeal: The appeal contested a ruling from a higher court that refused to consider the appeal based on the absence of a substantive engagement with the reasons provided by the original court and the individual's failure to demonstrate any legal or constitutional violations. The higher court had previously determined the necessity of the guardianship due to the individual's deteriorating living conditions and had appointed a representative to provide assistance in administrative matters. The Supreme Court ultimately decided not to proceed with the appeal due to insufficient justification presented by the appellant.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient grounds provided by the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_694/2015
Urteil vom 10. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates V.________ (betreffend die erstinstanzliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe die erwähnte Beistandschaft angeordnet und einen Beistand von den Sozialen Diensten des Bezirks V.________ ernannt, um für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und den Beschwerdeführer in allen administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, der Beschwerdeführer setze sich damit nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, in Anbetracht der Verwahrlosung der Wohnung des Beschwerdeführers und deren zwangsweisen Räumung sowie unter Berücksichtigung der Erklärung seines Anwalts im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sein Klient nichts gegen eine unterstützende Beistandschaft einzuwenden habe, erweise sich die erwähnte Massnahme zweifelsfrei als notwendig, wegen Aussichtslosigkeit sei auf die Bestellung eines Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer zu verzichten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann