Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_694/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_694/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case regarding a definitive legal opening, the appellant was instructed to pay a court fee of 2,000 CHF by a specified deadline after being previously warned of the consequences for failing to do so. Despite this, the appellant did not make the required payment within the allotted time and also failed to provide proof of any attempted payment, resulting in the court's decision not to proceed with the appeal and to impose costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Despite this, the appellant did not make the required payment within the allotted time and also failed to provide proof of any attempted payment, resulting in the court's decision not to proceed with the appeal and to impose costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to specify the procedural basis (simplified procedure) for the non-admission based on non-payment of costs.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the primary legal basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to justify making the appellant liable for court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_694/2007

Urteil vom 16. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 27. November 2007 samt Formular auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 19. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (infolge der Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss (und ungeachtet eines - infolge eines "Missgeschicks" der Beschwerdeführerin - unausführbaren Zahlungsauftrags) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann