Revocation of Bankruptcy Denied Due to Insufficient Appellate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who declared insolvency to the District Court of Meilen on May 8, 2023, requesting the opening of bankruptcy proceedings under Article 191 SchKG. The court commenced the bankruptcy on May 17, 2023, and tasked the bankruptcy office with its execution. On June 16, 2023, the appellant sought a revocation of the bankruptcy, which the district court rejected on July 3, 2023. Subsequently, the appellant filed an appeal to the Zurich High Court on July 6, 2023, which was also dismissed on August 21, 2023. The appellant then appealed to the Swiss Federal Supreme Court on September 18, 2023, (raising issues including a request for free legal aid and a stay of proceedings), which acknowledged the appeal but refused the request for a stay on September 27, 2023. The appellant argued unsuccessfully that changes in their financial situation justified revoking the bankruptcy and challenged the interpretation of relevant laws regarding involuntary bankruptcy proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 191 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 195 SchKG, Art. 195 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 195 Abs. 2 SchKG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Revocation of Bankruptcy Denied Due to Insufficient Appellate Substantiation: The court commenced the bankruptcy on May 17, 2023, and tasked the bankruptcy office with its execution. On June 16, 2023, the appellant sought a revocation of the bankruptcy, which the district court rejected on July 3, 2023. Subsequently, the appellant filed an appeal to the Zurich High Court on July 6, 2023, which was also dismissed on August 21, 2023. The appellant then appealed to the Swiss Federal Supreme Court on September 18, 2023, (raising issues including a request for free legal aid and a stay of proceedings), which acknowledged the appeal but refused the request for a stay on September 27, 2023. The appellant argued unsuccessfully that changes in their financial situation justified revoking the bankruptcy and challenged the interpretation of relevant laws regarding involuntary bankruptcy proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (kein Eintreten) because it lacked sufficient reasoning, as per this procedural rule for simplified proceedings.
The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_693/2023
Urteil vom 23. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139, Postfach, 8706 Meilen.
Gegenstand
Widerruf des Konkurses,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. August 2023 (PS230125-O/U).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erklärte sich gegenüber dem Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG . Mit Urteil vom 17. Mai 2023 eröffnete das Bezirksgericht den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Küsnacht mit dem Vollzug des Konkurses.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer den Widerruf des Konkurses. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 21. August 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. September 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 26. September 2023 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 27. September 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Bezirksgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass einer der Widerrufsgründe nach Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 SchKG erfüllt sei. Eine andere Veränderung der finanziellen Situation, wie sie der Beschwerdeführer geltend zu machen scheine, stelle keinen Widerrufsgrund dar.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, aus der Gesetzessystematik folge, dass Art. 195 SchKG auf alle im SchKG geregelten Arten der Konkurseröffnung anwendbar sei, entsprechend auch auf die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 ff. SchKG . Art. 195 SchKG sei klar und schlüssig. Spielraum für eine vom klaren Wortlaut abweichende Gesetzesauslegung oder gar ein Anhaltspunkt, dass eine Gesetzeslücke im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung infolge Insolvenzerklärung bestünde, lägen nicht vor. Daran ändere nichts, dass die Bestimmung nicht dem entspreche, was sich der Beschwerdeführer als Regelung wünsche. Auch wenn der Entscheid, ob der Konkurs nach Ziff. 1 oder 2 widerrufen werden solle, in erster Linie vom Willen des Schuldners abhänge, ändere dies nichts daran, dass die Voraussetzungen dieser Ziffern erfüllt sein müssten und alleine eine entsprechende Willensäusserung des Schuldners nicht ausreiche. Das Obergericht hat sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bundesstrafgericht als Gläubiger habe kein Interesse an der Konkurseröffnung, im Zusammenhang mit Art. 195 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG behandelt und erwogen, sie finde in den Akten keine Stütze. Entgegen seiner weiteren Behauptung sei das Bundesstrafgericht auch nicht sein einziger Gläubiger, wie sich aus seiner im Rahmen der Insolvenzerklärung eingereichten Liste der offenen Betreibungen ergebe. Ein Widerruf wäre zum jetzigen Zeitpunkt des Konkurses ohnehin nicht möglich, da noch kein Schuldenruf erfolgt sei und damit die Eingabefrist ( Art. 195 Abs. 2 SchKG ) noch nicht habe ablaufen können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Konkursamt habe zu verstehen gegeben, keinen Schuldenruf publizieren zu wollen, finde in den Akten keine Stütze.
4. Die Beschwerde an das Bundesgericht besteht zum grössten Teil aus wörtlichen oder leicht abgewandelten Wiederholungen der kantonalen Beschwerde sowie aus Zitaten und umformuliert wiedergegebenen Stellen aus Urteilen oder anderen Quellen ohne direkten Bezug zum angefochtenen Entscheid. Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe sein Urteil zu Unrecht darauf gestützt, dass der Konkurs auf Gesuch eines Gläubigers eröffnet worden sei. Woraus der Beschwerdeführer dies ableitet, erläutert er nicht. Wie die Erwägungen des Obergerichts zeigen (oben E. 3), ist das Obergericht vielmehr davon ausgegangen, dass der Konkurs über den Beschwerdeführer gestützt auf seine Insolvenzerklärung eröffnet wurde. Mit den Erwägungen zur Auslegung von Art. 195 SchKG und der Anwendbarkeit dieser Norm auch auf den Fall der Insolvenzerklärung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es genügt dazu nicht zu behaupten, gemäss Bundesrecht stehe jedem Antragsteller grundsätzlich das Recht zu, seine Erklärung aufgrund veränderter Voraussetzungen zu widerrufen. Auch hinsichtlich der weiteren Erwägungen (zu Art. 195 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG ) fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Eidgenossenschaft sei die einzige Gläubigerin und habe sich gegen die Konkurseröffnung ausgesprochen, liegt keine genügende Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) vor.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Konkursamt Küsnacht und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg