Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_693/2021 KI-generiert

Association Interim Measures Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_693/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (the complainant) contested the validity of resolutions made by an association (the opposing party) during an online general meeting held on December 17, 2020, which was conducted in this format due to COVID-19 restrictions. The complainant sought to have these resolutions declared invalid and requested preventive measures to prohibit their implementation. After initial requests for superprovisional measures were denied by the canton court of Nidwalden and subsequent appeals, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, disputing the procedural representations and the appointment legitimacy of the association’s president. Ultimately, the complaint focused on challenging the actions taken by the association in the aftermath of the disputed meeting and was part of an ongoing main legal procedure aiming to resolve these disputes regarding the association’s governance.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 75 ZGB; Association Interim Measures Appeal on Procedural Grounds: The complainant sought to have these resolutions declared invalid and requested preventive measures to prohibit their implementation. After initial requests for superprovisional measures were denied by the canton court of Nidwalden and subsequent appeals, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, disputing the procedural representations and the appointment legitimacy of the association’s president. Ultimately, the complaint focused on challenging the actions taken by the association in the aftermath of the disputed meeting and was part of an ongoing main legal procedure aiming to resolve these disputes regarding the association’s governance.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Vereinsversammlung) Verfahrensverzögerungen Vorläufige Maßnahmen Verein Generalversammlung fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Gewinnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The appellant was denied compensation for party costs due to the outcome of the case.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the decision constituted an interlocutory decision in the sense of this article (intermediate decision regarding provisional measures).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

36112 (2024-08-23) · nw
Delay Complaint Granted in Association Resolution Nullity Cases
«…r 2021 [ZA 21 15] und 5A_426/2022 vom 3. August 2022 [ZA 21 23]) bzw. auf Nichteintreten erkannt (vgl. Urteile des BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19. Ja- nuar 2022 [ZA 21 3 und ZA 21 10], 5A_974/2022 vom 28. März 2023 [ZA 22 4] und 5A_868/200…»
34264 (2024-01-25) · nw
Authorization to Sue Validity Upheld Despite Internal Election Dispute
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31229 (2023-01-31) · nw
Appellant's Appeal of Precautionary Measure Denial Regarding Membership Exclusion Dismissed
«…r (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) beziehungsweise auf Nichtein- treten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19. Januar 2022 [ZA 21 3 und ZA 21 10]. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte der Berufungs…»
30506 (2022-12-02) · nw
Appeal Regarding Security for Costs and Suspension of Association Law Proceedings Upheld
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5A_426/2022 (2022-08-03)
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Nullity of Association Resolutions Appeal: Procedural Oversight in Judicial Titling
«…inzutreten war (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) bzw. auf Nichteintreten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19. Januar 2022 [ZA 21 3 und ZA 21 10]). b. Das Verfahren ZA 21 3 betraf das Gesuch um vorsorgl…»
29093 (2022-06-26) · nw
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«…inzutreten war (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) bzw. auf Nichteintreten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19. Januar 2022 [ZA 21 3 und ZA 21 10]). b. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 gelangte der Berufung…»
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Appeal Dismissed: Moot Provisional Measures and Inadmissible Cost Challenge
«…- genheit bereits vor Obergericht erläutert (ZA 21 3, 21 7 und 21 10). Betreffend das Urteil ZA 21 3 vom 24. Juni 2021 (5A_693/2021, vormals 4A_401/2021) sowie den Beschluss ZA 21 10 vom 21. Juli 2021 (5A_694/2021) sind Beschwerden beim Bundesgericht…»
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«…- genheit bereits vor Obergericht erläutert (ZA 21 3, 21 7 und 21 10). Betreffend das Urteil ZA 21 3 vom 24. Juni 2021 (5A_693/2021, vormals 4A_401/2021) sowie den Beschluss ZA 21 10 vom 21. Juli 2021 (5A_694/2021) sind Beschwerden beim Bundesgericht…»
26002 (2021-11-22) · nw
Association General Assembly Validity and Provisional Measures Appeal
«…ICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch ZA 21 3 BGer 5A_693/2021/Nichteintreten (P 21 4) Urteil vom 24. Juni 2021 Zivilabteilung Be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_693/2021

Urteil vom 19. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A._____ ___,

Beschwerdeführer,

gegen

Verein B.________,

c/o C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Vereinsversammlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. Juni 2021 (ZA 21 3).

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 2. November 2020 befahl das Kantonsgericht Nidwalden dem Verein B.________ (fortan: Beschwerdegegner) spätestens innert einem Monat ab Rechtskraft dieses Urteils eine Generalversammlung mit näher umschriebenen Traktanden einzuberufen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Am 17. Dezember 2020 führte der Beschwerdegegner eine "ordentliche GV 2020 [...] Covid-bedingt als online-Befragung" durch.

B. Am 21. Januar 2021 beantragte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) vor dem Kantonsgericht Nidwalden, die im Nachgang zur 25. ordentlichen Generalversammlung des Vereins vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse des Beschwerdegegners nichtig zu erklären, eventuell sie aufzuheben, subeventuell festzustellen, dass im Nachgang zur 25. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. Dezember 2020 keine Beschlüsse im Rechtssinne gefasst worden seien. Diese Begehren sind Gegenstand des Hauptverfahrens.

In derselben Rechtsschrift verlangte der Beschwerdeführer zudem, dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 261 f. ZPO unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur Online-Befragung vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, und diese seien auszusetzen. Die Anordnung sei ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu erlassen. Diese Begehren sind Gegenstand des Massnahmeverfahrens.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und räumte dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdegegner nahm am 2. Februar 2021 Stellung. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2021 eine unaufgeforderte Eingabe ein.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 bestätigte das Kantonsgericht die superprovisorische Verfügung und wies das Gesuch um superprovisorische Anordnung betreffend Verbot, die im Nachgang zur Online-Befragung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 400.-- und eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 556.90.

C. Mit Berufung vom 1. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2021 aufzuheben. Dem Beschwerdegegner sei per sofort superprovisorisch unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur Online-Befragung vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, und diese Beschlüsse seien auszusetzen.

Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies das Begehren um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 3. März 2021 ab. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Berufung. Am 9. März 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Begehren um Erlass eines Superprovisoriums, eventualiter verlangte er die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. März 2021. Mit Verfügung vom 19. März 2021 trat das Obergericht auf dieses Gesuch nicht ein. In der Sache replizierte der Beschwerdeführer am 19. April 2021 und er ergänzte die Replik unaufgefordert am 30. April 2021. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik.

Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2021. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- und eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 1'695.80.

D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer am 20. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. August 2021 hat die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Am 31. August 2021 hat die II. zivilrechtliche Abteilung das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber übernommen. Am 31. August 2021 und 3. September 2021 hat der Beschwerdeführer weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass vor Bundesgericht wie auch im kantonalen Verfahren der Beschwerdegegner im Rubrum mit einer c/o-Adresse beim (vermeintlichen) Vereinspräsidenten C.________ geführt wird. Ausserdem bestreitet er, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gehörig bevollmächtigt ist.

Eine von C.________ für den Beschwerdegegner unterzeichnete Vollmacht für Rechtsanwältin Hüsler vom 28. Januar 2021 liegt in den kantonalen Akten. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Kritik an Adresse und Vollmacht des Beschwerdegegners darauf ab, als formelle Vorfrage vorab überprüfen zu lassen, ob C.________ rechtsgültig zum Präsidenten des Beschwerdegegners gewählt worden ist. Dies ist jedoch Gegenstand des Hauptverfahrens. Zudem muss sich der Beschwerdegegner im Prozess gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe, die prima facie als für den Beschwerdegegner handlungsberechtigt erscheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade dreht. Dies schliesst die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Der Beschwerdeführer macht sodann - unabhängig von der Person des Präsidenten - geltend, die Unterzeichnung durch den Präsidenten allein sei statutenwidrig und es brauche einen Vorstandsbeschluss. Aus den von ihm beigelegten Statuten ergibt sich, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung regelt, der Präsident den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen vertritt und für Einzelheiten eine Geschäftsordnung gilt (Art. 5.2.2 und 5.2.3 der Statuten). Eine Einzelzeichnungsberechtigung des Präsidenten ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass eine solche vorliegend fehlen würde. Damit hat es für das bundesgerichtliche Verfahren mit der vorliegenden Vollmacht sein Bewenden und Zustellungen erfolgen an die als Rechtsvertreterin bezeichnete Anwältin.

2. Der Beschwerde liegt eine Zivilsache zugrunde und der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 144 III 475 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen, die im Rahmen eines Hauptverfahrens beantragt worden sind und die auf eine Regelung der Verhältnisse während der Dauer dieses Verfahrens abzielen. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, springt auch nicht geradezu in die Augen ( BGE 144 III 475 E. 1.2). Selbst wenn hilfsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache (d.h. zu Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO ) und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren beigezogen werden, ändert dies nichts. Es genügt nicht, in abstrakter Weise geltend zu machen, es müsse verhindert werden, dass C.________ als Präsident aktiv werde und die getroffenen Beschlüsse vollzogen würden, und zu behaupten, die Beschlüsse hätten massive Auswirkungen auf das Vereinsleben. Welche konkreten Handlungen oder Beschlussvollzüge einen drohenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen könnten, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar. Der abstrakte Hinweis auf den Anspruch auf Schutz des Vereinslebens und auf Art. 75 ZGB genügt nicht. Der Beschwerdeführer befürchtet, es könnte ungerechtfertigt Geld ausgegeben werden. Auch diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein konkreter rechtlicher Nachteil drohen könnte. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich - insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO - auf frühere, in den Akten liegende Rechtsschriften und erklärt diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist vorliegend, d.h. im Zusammenhang mit Art. 93 BGG , auch nicht hilfsweise einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg