Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_693/2018 KI-generiert

Cooperative Member Costs and Legal Aid Exclusion Dispute

Geschäftsnummer 5A_693/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute initiated in early 2017, where an individual sought to exclude themselves from a cooperative. The local court denied the individual's request for free legal assistance, citing the lack of merit in their claim. This decision was subsequently upheld by higher courts, which also required the individual to secure funds for potential legal costs. After multiple extensions were granted for payment, the individual filed a complaint against a court decision mandating these security payments. Their appeal to a higher court was dismissed, with the individual requesting various forms of financial relief and assistance throughout the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cooperative Member Costs and Legal Aid Exclusion Dispute: The local court denied the individual's request for free legal assistance, citing the lack of merit in their claim. This decision was subsequently upheld by higher courts, which also required the individual to secure funds for potential legal costs. After multiple extensions were granted for payment, the individual filed a complaint against a court decision mandating these security payments. Their appeal to a higher court was dismissed, with the individual requesting various forms of financial relief and assistance throughout the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Notlage Fernhaltemassnahme Parteientschädigung Genossenschaft Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to a decision based on the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal lacked merit from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_693/2018

Urteil vom 31. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Genossenschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung (Ausschluss aus einer Genossenschaft),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 14. August 2018 (RB180015-O/U).

Sachverhalt:

Seit Anfang 2017 ist am Bezirksgericht Zürich eine Klage von A.________ gegen die Genossenschaft B.________ betreffend Ausschluss aus der Genossenschaft rechtshängig.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 2017 ab und das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2. August 2017 auf die dagegen erfolgte Beschwerde nicht ein. Am 27. Oktober 2017 verfügte das Bezirksgericht ausserdem die Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten der Gegenseite, was unangefochten blieb.

In der Folge setzte das Bezirksgericht zufolge wiederholter Eingaben (Gesuche um Verfahrenssistierung, Fristverlängerung, etc.) mehrmals Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheitsleistung, am 19. April 2018 zum vierten Mal.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht mit Urteil vom 14. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 25. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um Wiederherstellung der Zahlungsfristen, eventualiter um Gewährung einer Zahlungsfrist von 5 Jahren oder Ratenzahlungen über 5 Jahre, subeventualiter um Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheitsleistung mit je Fr. 1.--. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides ist, dass die Kostenvorschussfestsetzung nach durchlaufenem Rechtsmittelzug verbindlich geworden sei und es geänderter Umstände bedürfte, um darauf zurückzukommen; es würden aber weder neue Tatsachen noch Beweismittel und damit insgesamt keine Umstände vorgelegt, auf deren Grundlage eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Oktober 2017 als angezeigt erscheinen würde.

3. Indem der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben dahingehend rügt, als den kantonalen Instanzen klar sei, dass er die geforderten Beträge nicht leisten könne, zumal ausser Rechtsschutzversicherungen keine Institute Sicherheiten anböten, sie ihn folglich mit der Geldkeule erschlagen und der Gegenseite einen taktischen Vorteil verschaffen wollten, die Prozessordnung aber in Wahrheit der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen müsse, setzt er sich nicht in topischer Weise mit der erfolgten Urteilsbegründung auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern veränderte Umstände gegeben sein sollen und die kantonalen Instanzen deshalb die ursprüngliche Kostenvorschuss- und Sicherheitsleistungsverfügung in Wiedererwägung hätten ziehen müssen. Überdies wären die Vorbringen nicht einmal im Zusammenhang mit der Erstverfügung topisch, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Prozessarmut, sondern wegen Aussichtslosigkeit der Klage verweigert worden ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli