Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_693/2017 KI-generiert

Co-Owner v. Administrator (Appealability of Interim Decision Regarding Administrator Removal)

Geschäftsnummer 5A_693/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the dismissal of a property management company by an individual following a homeowners' meeting where the request was denied. The individual subsequently filed a lawsuit seeking to remove the management company, which was initially rejected by the district court due to insufficient evidence regarding the awareness of other homeowners about the concerns raised. An appeal to a higher court led to a remand of the case back to the district court for further consideration. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting that the issue raised significant legal questions and demanding a decision on the removal of the management company or a return to the higher court for final judgment. Ultimately, the complaint was not admitted due to procedural issues and the nature of the appellate decision.

Legislator-Regeste

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Art. 712r Abs. 2 ZGB, Art. 113 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 56 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Co-Owner v. Administrator (Appealability of Interim Decision Regarding Administrator Removal): The individual subsequently filed a lawsuit seeking to remove the management company, which was initially rejected by the district court due to insufficient evidence regarding the awareness of other homeowners about the concerns raised. An appeal to a higher court led to a remand of the case back to the district court for further consideration. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting that the issue raised significant legal questions and demanding a decision on the removal of the management company or a return to the higher court for final judgment. Ultimately, the complaint was not admitted due to procedural issues and the nature of the appellate decision.

Schlagwörter

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Abberufung der Verwaltung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abschiebung administrative Entlassung Ausübung des Ermessens Fragepflicht Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be considered under the simplified procedure because the admissibility requirements were clearly not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal, being against an interlocutory decision, would generally be inadmissible without a risk of irreparable harm, although this article was not ultimately used in the dispositive itself for the final ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_693/2017

Urteil vom 14. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abberufung der Verwaltung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 19. Juni 2017.

Sachverhalt:

An der Versammlung der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft B.________ in U.________ vom 30. Juni 2016 wurde der von A.________ gestellte Antrag auf Abberufung der Verwalterin abgelehnt.

Mit Klage vom 3. August 2016 beantragte dieser beim Bezirksgericht U.________ die Abberufung der C.________ AG als Verwalterin.

Mit Entscheid vom 6. Januar 2017 wies das Bezirksgericht die Klage ab mit der Begründung, diese sei weitschweifig und der Kläger habe nicht substanziiert, dass die übrigen Stockwerkeigentümer seine Briefe vom 15. und 16. Juni 2016 zur Kenntnis genommen hätten und er darin wichtige Gründe im Sinn von Art. 712r Abs. 2 ZGB vorgebracht habe.

Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Juni 2017(Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 10. Juli 2017) dahingehend gut, dass es die Angelegenheit zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinn der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückwies.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. September 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, wobei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet und auf 55 Seiten die zugrunde liegende Angelegenheit aus eigener Optik dargestellt wird. Die Rechtsbegehren gehen dahin, dass durch das Bundesgericht die C.________ AG als Verwalterin abzuberufen, eventualiter die Sache an das Obergericht zurückzuweisen sei zur endgültigen Entscheidung gestützt auf die bundesgerichtlich zu treffenden Feststellungen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der oberinstanzliche Entscheid in einer sachenrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 13'000.--. Vor diesem Hintergrund käme, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten, einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). So oder anders kann aber auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:

Anfechtungsobjekt bildet ein Rückweisungsentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst und somit kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG , sondern ein Zwischenentscheid ist ( BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216; vgl. sodann BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397). Gegen Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht nur offen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Ein solcher ist bei Rückweisungsentscheiden regelmässig zu verneinen ( BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216). Anders verhältes sich ausnahmsweise dann, wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung insofern einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 134 III 136 E. 1.2 S. 138). Dies trifft vorliegend nicht zu; die Erstinstanz wurde zur Ausübung der Richterpflicht gemäss Art. 56 ZPO angehalten. Bei der Umsetzung besteht ein erheblicher Spielraum und der Ausgang der neuen Entscheidung, gegen welche der ordentliche Rechtsmittelzug gegeben sein wird, ist offen.

2. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdevoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und dem Bezirksgericht U.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli