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5A_692/2007 KI-generiert

Failure to Pay Court Costs and Non-Admission of Appeal

Geschäftsnummer 5A_692/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against an office responsible for debt enforcement regarding the non-payment of a required advance fee for legal proceedings. The individual had been ordered to pay a cost deposit within a specified timeframe but failed to do so, despite being granted an extension due to court holidays. Consequently, the court determined that it could not process the complaint, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Court Costs and Non-Admission of Appeal: The individual had been ordered to pay a cost deposit within a specified timeframe but failed to do so, despite being granted an extension due to court holidays. Consequently, the court determined that it could not process the complaint, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsfrist Lohnpfändung nachträglicher Rechtsvorschlag Barzahlung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article was cited regarding the procedure for defaulting on the cost deposit, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay costs based on this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_692/2007

Urteil vom 24. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 6. Dezember 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 13. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 26. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann