Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_691/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation and Lack of Electronic Delivery Right in Child Custody Case

Geschäftsnummer 5A_691/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation and Lack of Electronic Delivery Right in Child Custody Case The Federal Court declined to hear the appeal against an intermediate decision of the Cantonal High Court concerning child-related matters, including a request for electronic delivery of court documents, because the appellant failed to demonstrate the specific conditions required for appeal under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG) and did not sufficiently challenge the High Court's findings that his prior appeal was untimely. Additionally, the court noted that the appellant's argument claiming a right to electronic delivery under Article 139 of the Code of Civil Procedure (ZPO) was unfounded, as this provision is discretionary ("kann") and does not create an enforceable right to electronic communication. The court found the appeal obviously insufficiently substantiated and dismissed it via a simplified procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 139 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation and Lack of Electronic Delivery Right in Child Custody Case: Additionally, the court noted that the appellant's argument claiming a right to electronic delivery under Article 139 of the Code of Civil Procedure (ZPO) was unfounded, as this provision is discretionary ("kann") and does not create an enforceable right to electronic communication. The court found the appeal obviously insufficiently substantiated and dismissed it via a simplified procedure.

Schlagwörter

KI-generiert
Bestimmung eines Zustelldomizils, elektronische Zustellung (Kindesbelange) Anhörung des Kindes ZPO-Bestimmung vollstreckbarer Entscheid Sorgerechtsverfahren ungenügend begründete Rüge Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided on the non-admittance of the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_691/2025

Urteil vom 29. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bestimmung eines Zustelldomizils, elektronische Zustellung (Kindesbelange),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. August 2025 (RZ250006-O/U).

Sachverhalt:

Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es im Ursprung um eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. März 2024 betreffend das eine Kind, in welcher bei der Beistandsperson ein Verlaufsbericht angefordert, Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Einräumung eines Ferienbetreuungs-/Besuchsrechts gesetzt und eine Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit separater Post angekündigt wurde.

Mit Entscheid vom 21. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den diesbezüglichen "superprovisorischen Sofortantrag" des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn umgehend zu ihm in die Ferien kommen solle und ihm eine Entschädigung für den erlittenen Psychoterror ausgerichtet werde, sowie auf die gegen die Verfügung vom 8. März 2024 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Im Übrigen hielt es fest, dass ohnehin kein Anspruch auf elektronische Kommunikation bestehe.

Mit Beschwerde vom 26. August 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides, die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung und die Feststellung, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes nicht rein prozessleitend sei, bzw. eventualiter die Feststellung, dass ihm die elektronische Zustellung gemäss

Art. 139 ZPO

zu ermöglichen sei.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

), welcher das Verfahren nicht abschliesst und somit ein Zwischenentscheid ist. Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (

BGE 144 III 475

E. 1.2;

150 III 248

E. 1.2). Der Beschwerde lässt sich keine konkrete und nachvollziehbare diesbezügliche Begründung entnehmen, weshalb bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist.

2. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Nichteintretenserwägungen (verspätete Beschwerdeerhebung: Ablauf der Rechtsmittelfrist am 24. März 2025, Abgabe der Beschwerde gemäss Abgabequittung von IncaMail am 8. Juli 2025 um 14:21 Uhr). Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die kann-Vorschrift von

Art. 139 ZPO

keinen Anspruch auf elektronische Zustellung gibt, ebenso wenig die untergeordneten Ausführungsbestimmungen in der UeÜ-ZSSV (

BGE 147 IV 510

; SEILER/AMMANN, in: Schulthess-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Band I, N. 2b zu

Art. 139 ZPO

; HUBER, in: Dike-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 10 zu

Art. 139 ZPO

).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli