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5A_691/2015 KI-generiert

Creditor's Appeal Regarding Interest Calculation in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_691/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision by a canton court regarding the refusal to issue a payment order against a debtor for an amount owed along with interest. The canton court had dismissed the appellant's complaint on the grounds that he failed to specify the starting date for the claimed interest, deeming the earlier request incomplete. Consequently, the Federal Tribunal ultimately found the appeal inadmissible due to insufficient justification provided by the appellant and noted that the appeal was also considered abusive, leading to the imposition of legal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Creditor's Appeal Regarding Interest Calculation in Debt Enforcement Proceedings: The canton court had dismissed the appellant's complaint on the grounds that he failed to specify the starting date for the claimed interest, deeming the earlier request incomplete. Consequently, the Federal Tribunal ultimately found the appeal inadmissible due to insufficient justification provided by the appellant and noted that the appeal was also considered abusive, leading to the imposition of legal costs on the appellant.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zinszahlung Konkursforderung Pfändungsberechnung Europäisches Mahnverfahren Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to inadmissibility and insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_691/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland.

Gegenstand

Nichtausstellung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 25. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtausstellung eines Zahlungsbefehls (gegen die Schweizerischen Bundesbahnen über Fr. 8'005.-- nebst Zins) durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe zwar Zins verlangt, jedoch den Zinsbeginn nicht spezifiziert, der Hinweis auf eine "Pauschal-Bereinigung" genüge nicht, zumal deren Datum weder genannt werde noch sich aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers ergebe, das Betreibungsbegehren sei daher gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG zu ergänzen, die Nichtausstellung des Zahlungsbefehls erweise sich als korrekt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 25. August 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann