Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_691/2010 KI-generiert

Debtor's Challenge to Timely Seizure Connection Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_691/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint against the decision of the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the canton of Solothurn, concerning the execution of a garnishment order. The appellant sought judicial review of the authority's ruling, claiming that the garnishment was inappropriately executed despite an agreement for installment payments. However, the supervisory authority maintained that the garnishment was valid and timely. The appellant's complaint to the Federal Tribunal did not adequately address the reasoning of the supervisory authority and failed to demonstrate any violation of federal law, leading to the decision not to entertain the complaint and to dismiss the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 110 SchKG, Art. 15 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Timely Seizure Connection Dismissed: The appellant sought judicial review of the authority's ruling, claiming that the garnishment was inappropriately executed despite an agreement for installment payments. However, the supervisory authority maintained that the garnishment was valid and timely. The appellant's complaint to the Federal Tribunal did not adequately address the reasoning of the supervisory authority and failed to demonstrate any violation of federal law, leading to the decision not to entertain the complaint and to dismiss the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Pfändungsanschluss Schuldbetreibung Pfändungsvollzug Nachkonkurs Teilentscheid Pfändung von Guthaben mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal proved hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant following the decision not to enter into the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_691/2010

Urteil vom 7. Oktober 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand

Pfändungsanschluss,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. September 2010.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat mit Postaufgabe vom 1. Oktober 2010 beim Bundesgericht gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. September 2010 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren, das Urteil zu überprüfen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Pfändungsvollzug datiere vom 12. August 2010; Pfändungsanschlüsse seien innert der 30-tägigen Frist von Art. 110 SchKG möglich, womit der Pfändungsanschluss vom 25. August 2010 nicht zu beanstanden sei. Dem Gläubiger sei unbenommen, den Pfändungsanschluss zu erklären, auch wenn sich der Schuldner zur Leistung von Teilzahlungen bereit erklärt habe.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der entscheidenden Erwägung der Aufsichtsbehörde nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben könnte. Er will einfach, dass das Bundesgericht gleichsam wie eine Aufsichtsbehörde von Amtes wegen überprüft, ob das angefochtene Urteil mit dem Bundesrecht zu vereinbaren ist. Das Bundesgericht ist aber nicht Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche Rolle der Gesetzgeber vielmehr dem Bundesrat zugewiesen hat ( Art. 15 SchKG ).

2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3. Die Beschwerde hat sich als von Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden