Dismissal of appeal against procedural non-entry decision in adult protection matter regarding stationary evaluation due to insufficient legal argumentation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's non-entry decision regarding an involuntary placement for stationary psychiatric evaluation, leaving the underlying protection measure and the appellate procedural dismissal in force, with the authority prevailing. The dispute arose after the child and adult protection authority ordered the individual's stationary evaluation, and the cantonal court subsequently refused to hear the appeal because the appellant unexcusedly failed to attend the hearing despite warnings. The Supreme Court based its decision on Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, holding that the appellant failed to provide a legally sufficient, targeted justification addressing the lower court's non-entry grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against procedural non-entry decision in adult protection matter regarding stationary evaluation due to insufficient legal argumentation: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_69/2026
Urteil vom 22. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,
Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
Gegenstand
Einweisung zur stationären Begutachtung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 13. Januar 2026 (KES 25 1104).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 31. Dezember 2025 wies die KESB Bern den Beschwerdeführer zur stationären Begutachtung in die Klinik C.________ ein.
Gegen die Einweisung erhob dieser Beschwerde. Nachdem er zur Verhandlung trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen unentschuldigt nicht erschienen war, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 2026 nicht auf die Beschwerde ein.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Der Beschwerdeführer nimmt keinen sachgerichteten Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern er hält abstrakt fest, dass die Zwangseinweisung nichtig sei. Ferner nennt er verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Daraus ergibt sich keine Rechtsverletzung.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli