Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_69/2020 KI-generiert

Father's Motion to Modify Child Support vs. Advancing Authority Standing

Geschäftsnummer 5A_69/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves the unmarried parents of two children born in 2006 and 2008, who had established maintenance agreements where the father committed to monthly child support payments. The father later sought a reduction in these payments through legal action initiated in 2015, asserting a change in circumstances. The mother secured an advance on these payments from a social services agency starting May 2016. The dispute centered on the issue of whether the social services agency should be included in the proceedings as a party due to their financial involvement. Initially, the lower courts had ruled on whether the mother's legal standing as a defendant in the case was affected by the agency's involvement, leading to an appeal by the father seeking clarity and adjustment on the party participation in the ongoing legal process. The case advanced to the Swiss Federal Tribunal, where further legal arguments and questions of jurisdiction regarding the inclusion of the social services agency and the continuation of the case against the mother were addressed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 91 BGG, Art. 131a Abs. 2 oder, Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 291 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 169 OR; Father's Motion to Modify Child Support vs. Advancing Authority Standing: The father later sought a reduction in these payments through legal action initiated in 2015, asserting a change in circumstances. The mother secured an advance on these payments from a social services agency starting May 2016. The dispute centered on the issue of whether the social services agency should be included in the proceedings as a party due to their financial involvement. Initially, the lower courts had ruled on whether the mother's legal standing as a defendant in the case was affected by the agency's involvement, leading to an appeal by the father seeking clarity and adjustment on the party participation in the ongoing legal process. The case advanced to the Swiss Federal Tribunal, where further legal arguments and questions of jurisdiction regarding the inclusion of the social services agency and the continuation of the case against the mother were addressed.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung des Kindesunterhalts Abänderung von Kindesunterhalt Passivlegitimation Forderungsklage Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Subrogation des Gemeinwesens Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to grant the appellant's request for free legal aid and reimbursement of legal fees from the Federal Court funds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to dispense with court fees in consideration of the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Used to remand the matter to the Cantonal Court for a new ruling on the costs of the appeal proceedings based on the change in outcome.

Art. 289 Abs. 2 ZGB

The new legal finding established that the child remains passively legitimated regardless of subrogation, which is based on this article concerning subrogation into the claim.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 148 III 296
Child Support Modification and Passive Legitimation of Advancing Municipality
«…f 148 III 296 35. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 Regeste Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB ; bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt is…»
RT240160 (2024-11-06) · zh
Enforcement of Child Support Payments by Custodial Parent
«…- lerin verpflichtet worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass das vom Gesuchs- gegner angeführte Bundesgerichtsurteil 5A_69/2020 dem Inhaber der elterlichen Sorge die Legitimation nicht abspreche, sondern im Gegenteil bestätige. Die Ge- suchsteller…»
PVG 2022 10 (2022-12-31) · gr
Disability Insurance Child's Pension Third-Party Payment and Legal Subrogation
«…te des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3 mit Hinweisen [zum Rückerstattungsanspruch aus Zivilrecht bz…»
C/7541/2021 (2022-11-01) · ge
State's Appeal on Privileged Participation in Child Support Seizure Dismissed
«…du 20 septembre 2021). **2.1.4** Dans deux arrêts [5A\_69/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_69/2020) et [5A\_75/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_75/2020) prononcés le 12 janvier 2022 et de…»
C/23627/2021 (2022-10-12) · ge
SCARPA v. Debtor: Child Support Payment Order Based on Assignment of Claims
«…s le 12 janvier 2022 et destinés à la publication ([5A\_69/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_69/2020) et [5A\_75/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_75/2020)), le Tribunal fédéral a estimé, en…»
S 2022 64 (2022-09-13) · gr
Municipality v. Social Insurance Institution Regarding Child Benefit Payment
«…s gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3 mit Hinweisen [zum Rücker…»
C/17579/2020 (2022-09-06) · ge
Divorce Judgment Appeal: Spousal Support Upheld, Child Support Reduced, Alimony Agency Standing Denied
«…3; arrêt du Tribunal fédéral 5D_211/2019 du 29 mai 2020 consid. 5.4.2 et les arrêts cités). Dans deux arrêts 5A_69/2020 et 5A_75/2020 prononcés le 12 janvier 2022 et destinés à publication, le Tribunal fédéral a partiellement modifié…»
101 2022 3 (2022-08-24) · fr
Father's Appeal Regarding Child Support Recalculation and Custody Modification in Non-Marital Case
«…nzen: Urteil BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 4.1 – 4.3, 5, 5.2 m.H., zur Publ. vorgesehen; vgl. auch Urteil BGer 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6 m.H.). 2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Berufungsbeklagte demnac…»
C/15833/2020 (2022-03-29) · ge
Child Support Notification Annulment Over Standing and Current Payment Status
«…la fraction de la pension dépassant l'avance du SCARPA (ACJC/174/2020 précité, consid. 2.1.3). 4.1.4 Dans deux arrêts 5A_69/2020 et 5A_75/2020 prononcés le 12 janvier 2022 et destinés à publication, le Tribunal fédéral a partiellement modifié la ju…»
C1 20 16 (2022-03-23) · vs
Modification of Child Support Due to Loss of Income and Health Issues
«…urte aux derniers arrêts rendus récemment par le Tribunal fédéral sur cette question (cf. arrêts destinés à publication 5A_69/2020 et 5A_75/2020 du 12 janvier 2022), qui, après avoir longuement examiné les critiques émises à l'encontre de ses précéde…»
5A_120/2021 (2022-02-11)
Supreme Court Remands Child Support Modification Case for Reassessment of Post-Filing Facts
«…erfahren unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer dem Kind oder dessen Vertreter zukommt (vgl. auch Urteil 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Damit ist die EG V.________ nicht Partei des vorliegenden Verfa…»
5A_75/2020 (2022-01-12)
Support Modification Against Child with Partial Public Advancement
«…165; GEISER, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, in: AJP 2021, S. 87). Genau dies ist übrigens der Fall beim Urteil 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022; dort hat das Obergericht des Kantons Bern in konsequenter Anwendung von BGE 143 III 177 die Abän…»
RT240160 · zh
Child Support Arrears Enforcement and Standing of Custodial Parent
«…- lerin verpflichtet worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass das vom Gesuchs- gegner angeführte Bundesgerichtsurteil 5A_69/2020 dem Inhaber der elterlichen Sorge die Legitimation nicht abspreche, sondern im Gegenteil bestätige. Die Ge- suchsteller…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_69/2020

Urteil vom 12. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung des Kindesunterhalts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2019 (ZK 19 428 / ZK 19 429).

Sachverhalt:

A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2006 und 2008. Mit Unterhaltsverträgen aus den Jahren 2007 bzw. 2008 verpflichtete sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen pro Kind von Fr. 600.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von Fr. 650.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von Fr. 700.-- bis zur Volljährigkeit bzw. dem Abschluss der Ausbildung.

B. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. Oktober 2015 und Klage vom 7. März 2016 verlangte der Vater eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge.

Gestützt auf ein Gesuch der Mutter wurden diese ab dem 1. Mai 2016 durch den Sozialdienst Oberes Emmental bevorschusst.

In der Folge beschränkte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Verfahren mit Verfügung vom 20. November 2018 auf die Frage der Passivlegitimation und mit Entscheid vom 25. Juni 2019 traf es die Feststellung, dass die Passivlegitimation für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. April 2016 gegeben sei (Ziff. 1) und für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 fehle (Ziff. 2).

In Bezug auf Ziff. 2 reichte der Vater eine Berufung ein. In teilweiser Gutheissung modifizierte das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 den erstinstanzlichen Entscheid dahingehend, dass es die Klage nicht generell ab dem 1. Mai 2016, sondern nur für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum obergerichtlichen Entscheid mangels Passivlegitimation abwies und die Sache für die sich daran anschliessende Zeit zur materiellen Beurteilung an das Regionalgericht zurückwies.

C. Dagegen hat der Vater am 27. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, den Sozialdienst Oberes Emmental für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 nebst ihm und der Mutter von Amtes wegen als Partei am Verfahren zu beteiligen, wobei die Verfahrensrollen von Amtes wegen zu bezeichnen seien, und dem Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die Passivlegitimation der Mutter auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 18. Dezember 2019 (Datum Berufungsentscheid) gegeben sei. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Der im Rubrum der Beschwerde aufgeführte und deshalb ebenfalls zu einer Vernehmlassung eingeladene Sozialdienst hält mit Schreiben vom 18. Februar 2020 fest, sich nicht vernehmen lassen zu können, da er nie in das obergerichtliche Verfahren einbezogen worden und durch die Komplexität der Streitsache überfordert sei; er fühle sich als Spielball der Parteien und müsse die Unterhaltsbeiträge wohl oder übel bevorschussen, solange ein gültiger und vollstreckbarer Titel vorliege.

Mit Vernehmlassung vom 5. März 2020 schliesst die Mutter auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Teilentscheid, mit welchem die zivilrechtliche Klage auf Abänderung des Kindesunterhaltes für eine bestimmte Zeitspanne (ab Beginn der Bevorschussung bis zum obergerichtlichen Urteil) abgewiesen wurde; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 91 BGG ).

Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage der Passivlegitimation bei einer vom Unterhaltsschuldner eingeleiteten Abänderungsklage, wenn während des hängigen Prozesses neu eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge einsetzt. Das Obergericht hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens (dazu E. 2) bedauert, diese aber strikt umgesetzt und sich als Folge schwergewichtig zur (fehlenden) Möglichkeit eines wie auch immer gearteten Einbezuges des Gemeinwesens in das bereits hängige Abänderungsverfahren geäussert (dazu E. 3). Der Beschwerdeführer versucht im Hauptstandpunkt, prozessuale Möglichkeiten für einen Parteiwechsel oder eine Einbindung des Gemeinwesens aufzuzeigen, und macht im Eventualstandpunkt geltend, dass das Kind im Abänderungsverfahren auch nach der Aufnahme der Bevorschussung allein passivlegitimiert bleibe (dazu E. 4). Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers lässt sich nicht umsetzen (dazu E. 5). Indes hat das Bundesgericht heute in einem zur Publikation bestimmten Urteil (Nr. 5A_75/2020) eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen und entsprechend kann das Eventualbegehren gutgeheissen werden (dazu E. 6).

2. Bevorschusst das Gemeinwesen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, subrogiert es gestützt auf Art. 131a Abs. 2 oder Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch. Kernpunkt ist dabei die Frage, was Gegenstand der Subrogation ist und was dies für die Sachlegitimation bei Unterhaltsklagen bedeutet, namentlich für die Passivlegitimation bei der Abänderungsklage, wenn der Unterhaltsschuldner ein Herabsetzungs- oder Aufhebungsbegehren stellt. Die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu lässt sich wie folgt zusammenfassen:

BGE 137 III 193 lag der Fall zugrunde, dass die kantonalen Instanzen dem bevorschussenden Gemeinwesen verweigerten, gegen den säumigen Elternteil eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, dies mit der Begründung, die Bevorschussung betreffe die Vergangenheit, die Schuldneranweisung hingegen die Zukunft, weshalb sie bei der Subrogation nicht als Nebenrecht habe auf das Gemeinwesen übergehen können. Das Bundesgericht hielt demgegenüber dafür, dass die Möglichkeit der Schuldneranweisung dem bevorschussenden Gemeinwesen angesichts des sich aus der Botschaft zur Revision des Kindesverhältnisses ergebenden Willens des Gesetzgebers (BBl 1974 II 64 f.) und der herrschenden Meinung zustehen müsse, und es versuchte dies in E. 3.8 des Entscheides rechtsdogmatisch damit zu erklären, dass die Subrogation nicht nur die vom Gemeinwesen effektiv vorschussweise geleisteten Unterhaltsbeiträge umfasse, sondern der Anspruch auf Unterhalt bzw. das Stammrecht als solches den Gegenstand der Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB bilde.

Im Urteil 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1 bestätigte das Bundesgericht die Sichtweise, dass die Subrogation auch zukünftige Unterhaltsleistungen umfasse, von denen feststehe, dass sie bevorschusst würden, und hielt fest, bei nur teilweiser Subrogation (d.h. wenn das Gemeinwesen nicht den gesamten zivilrechtlichen Unterhalt bevorschusst) brauche es deshalb eine Koordination dahingehend, dass sich eine vom Unterhaltsschuldner eingereichte Abänderungsklage gegen das Kind und das Gemeinwesen gemeinsam richten müsse.

Im Urteil 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3 schützte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass bei Bevorschussung des gesamten Unterhaltes sich die Abänderungsklage exklusiv gegen das Gemeinwesen zu richten habe und eine gegen das Kind eingereichte Abänderungsklage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei, wobei es die Auffassung vertrat, dass diese Prüfung angesichts der für Kindesunterhalt geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen vorzunehmen und eine Einlassung seitens des Kindes nicht möglich sei.

In BGE 143 III 177 bekräftigte das Bundesgericht den - in BGE 137 III 193 im Kontext mit der Schuldneranweisung, welche als Nebenrecht auf das bevorschussende Gemeinwesen übergehe, geäusserten - Gedanken, wonach Gegenstand der Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht nur die effektiv bevorschussten, sondern auch die künftigen Unterhaltsleistungen seien, deren Bevorschussung bereits bewilligt sei. Damit werde der Grundsatz durchbrochen, wonach der Zedent der Adressat von Willenserklärungen des Schuldners bleibe, welche das Schuldverhältnis als Ganzes beträfen, und die Subrogation in das Stammrecht habe insofern "überschiessende Wirkung", als die Einwirkungsmöglichkeiten des Gemeinwesens bei der Abänderungsklage nicht auf die tatsächlich bevorschussten oder noch zu bevorschussenden Unterhaltsansprüche beschränkt sei. Dennoch tangiere die Subrogation die Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse des Kindes hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nicht, sondern dieses bleibe bei der Abänderungsklage selbst dann neben dem Gemeinwesen passivlegitimiert, wenn jenes in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiert habe. Überdies befand das Bundesgericht, dass Unterhaltsbeiträge nur dann und insoweit bereits auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage herabgesetzt werden könnten, als keine Bevorschussung stattgefunden habe, denn mit einer rückwirkenden Herabsetzung würde auch die Subrogation und damit der Rechtsgrund für die bereits erfolgte Bevorschussung wegfallen.

In den seitherigen Urteilen 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017, 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020, 5A_943/2019 vom 29. April 2020 (indirekt, Rückweisung) und 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 bestätigte das Bundesgericht die Sichtweise, wie sie in BGE 143 III 177 zum Ausdruck kam, und hielt dafür, dass bei Bevorschussung des Unterhalts zufolge Subrogation das Kind und das Gemeinwesen gemeinsam einzuklagen seien, ansonsten es an der Passivlegitimation fehle.

Im Urteil 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020 befand das Bundesgericht ausserdem, die Erwägung des Appellationshofes, bei der in BGE 143 III 177 vorgegebenen gemeinsamen Passivlegitimation handle es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft, sei jedenfalls nicht unhaltbar.

3. Das Obergericht befolgte im angefochtenen Entscheid strikt die in E. 2 dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur "gemeinsamen" Passivlegitimation von Kind und bevorschussendem Gemeinwesen ab dem Zeitpunkt der Bevorschussung - obwohl fraglich sei, inwiefern das Gemeinwesen ein praktisches Interesse an einem Eintritt in das Abänderungsverfahren habe, zumal das betroffene Kind bzw. dessen Vertreter in einem deutlich engeren Bezug zum Streitgegenstand stehe und bei der praktischen Umsetzung zahlreiche Unklarheiten und Schwierigkeiten bestünden, auf welche auch die Lehre hinweise - und verneinte in der Folge die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 286 Abs. 2 ZGB und Art. 169 OR sowie von Art. 49 BV .

Es warf aber die Frage auf, ob Anlass bestehe, auch für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils weiterhin von einer "gemeinsamen" Passivlegitimation von Kind und bevorschussendem Gemeinwesen auszugehen, was das Bundesgericht soweit ersichtlich bislang nicht geklärt habe. Es verneinte einen entsprechenden Bedarf und hiess die Berufung deshalb teilweise gut, unter diesbezüglicher Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.

Hingegen schützte das Obergericht die Klageabweisung für die Zeit ab der Bevorschussung bis zur Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils, indem es wie gesagt die in E. 2 dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung befolgte und in prozessualer Hinsicht die Möglichkeit verneinte, das Gemeinwesen ab dem Zeitpunkt der Bevorschussung in das Verfahren einzubeziehen. Es hielt fest, dass für einen Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 1 ZPO zwingend die Zustimmung des Erwerbers erforderlich wäre und der Sozialdienst als bevorschussendes Gemeinwesen es ausdrücklich abgelehnt habe, in den Prozess einzutreten. Abgesehen davon trete beim Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 1 ZPO der Erwerber nach dem expliziten Wortlaut der Norm "an die Stelle" des Veräusserers; dies verhalte sich aber vorliegend gerade nicht so, weil gemäss BGE 143 III 177 E. 6.3.3 und 6.3.6 das Kind selbst bei vollständiger Bevorschussung weiterhin neben dem Gemeinwesen passivlegitimiert bleibe. Sodann kenne die Zivilprozessordnung das Instrument der Beiladung nicht; möglich wäre einzig eine Anfrage nach Art. 56 ZPO zur Teilnahme am Prozess, was aber der Sozialdienst wie gesagt klar abgelehnt habe. Ferner hat das Obergericht die Argumentation des Beschwerdeführers verworfen, wonach das Gemeinwesen als notwendiger Streitgenosse nicht unbedingt am Prozess teilnehmen müsse, weil im Sinn von Art. 70 Abs. 2 ZPO die Handlungen des Kindes auch für das säumige Gemeinwesen wirken würden, indem es das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft verneint hat. Frage sei vielmehr, ob dem Sozialdienst überhaupt Parteistellung zukommen könne, wenn er damit nicht einverstanden sei. Eine gesetzliche Grundlage für eine Prozessstandschaft fehle aber und eine gewillkürte Prozessstandschaft sei dem schweizerischen Recht fremd.

4. Vorab macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 52 ZPO bzw. Art. 29 BV geltend mit der Begründung, es sei ihm nicht zuzumuten, seine Klage für die Zeit ab der Bevorschussung zurückzuziehen und eine neue Klage einzureichen, die sich nur in der zusätzlichen Nennung des Gemeinwesens auf der beklagtischen Seite unterscheide. Umso mehr wäre dies stossend, als der Sozialdienst ausdrücklich erklärt habe, am Prozess nicht interessiert zu sein. All dies würde nicht der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen, sondern wäre reiner Selbstzweck. Das Obergericht halte denn auch selbst fest, dass es unbefriedigend sei, wenn dem Kind die alleinige Passivlegitimation fehle.

Indes besteht der Beschwerdeführer in der Folge nicht darauf, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ändern sei, weil er diese als gefestigt betrachtet, sondern er versucht, mit verschiedenen Begründungslinien zum Ergebnis zu gelangen, dass die erst während des bereits hängigen Abänderungsprozesses aufgenommene Bevorschussung zu einem Übergang der Passivlegitimation auf das Gemeinwesen und einem automatischen Parteiwechsel führen müsse.

Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, im angefochtenen Entscheid werde nicht dargelegt, inwiefern zu "allen Rechten" im Sinn von Art. 289 Abs. 2 ZGB bzw. zu den "Nebenrechten" im Sinn von Art. 170 Abs. 1 OR nicht auch die Prozessführungsbefugnis bzw. Prozessführungslast gehöre und wieso das Gemeinwesen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche das Obergericht verweise, lediglich an der Passivlegitimation des Kindes "teilhaben" und dieses nicht als beklagte Partei ersetzen soll. Bei Renten werde zwischen dem nicht abtretbaren Stammrecht und den Einzelforderungen unterschieden. Mit der Bevorschussung dieser Einzelforderungen müsse als Nebenrecht auch die Passivlegitimation bzw. die prozessuale Stellung auf das Gemeinwesen übergehen, und es müsse zu einem automatischen Parteiwechsel kommen, denn die Forderung gehe in dem Zustand über, in welchem sie sich im Zeitpunkt der Legalzession befinde, und das Prozessführungsrecht sei in diesem Zeitpunkt bereits betätigt gewesen. Insofern müsse es aufgrund der materiellen Rechtslage ohne Zutun der Parteien auch zum Parteiwechsel im Abänderungsverfahren kommen.

Was sodann Art. 83 ZPO anbelange, werde dieser in erster Linie im Kontext des gewillkürten Parteiwechsels diskutiert. Dort gehe es um die (freiwillige) Veräusserung, während es hier um eine Legalzession gehe und folglich der Parteiwechsel in Bezug auf die bevorschussten Einzelforderungen ipso iure eintreten müsse. Rein praktisch müsse es dem Gemeinwesen aber trotzdem freistehen, ob es überhaupt am Prozess teilnehmen oder sich im Sinn einer uneigentlichen Prozessstandschaft vom Unterhaltsberechtigten vertreten lassen wolle. Insofern sei der in der Berufungsschrift erfolgte Hinweis auf Art. 70 Abs. 2 ZPO berechtigt gewesen, zumal dem erstinstanzlichen Urteil habe entgegengesetzt werden müssen, dass bei nachträglicher Bevorschussung gerade keine aktive Beteiligung des Gemeinwesens am Verfahren erforderlich sei, damit dieses seinen Fortgang nehmen könne. Jedenfalls dürfe das Zivilverfahren nicht einfach ins Leere laufen, wenn das Gemeinwesen nachträglich bevorschusse, aber am Abänderungsverfahren nicht teilnehmen wolle.

Zur Begründung des Eventualstandpunktes macht der Beschwerdeführer geltend, dass die zivilprozessrechtliche Passivlegitimation keine formelle Eigenschaft sei, die beispielsweise mit einer Veräusserung untergehe; ausschlaggebend sei vielmehr die materielle Rechtslage. Solange der Erwerber nicht in den Prozess eintrete, behalte die veräussernde Partei das Prozessführungsrecht. Vorliegend würden die verfallenen Einzelforderungen den Gegenstand der Subrogation bilden. Sei in diesem Zeitpunkt ein Abänderungsverfahren hängig, sei die Höhe der zedierten Forderung noch offen, weil sich die Höhe der Unterhaltspflicht während der Dauer des Verfahrens in der Schwebe befinde. Im Übrigen könne der Schuldner gegenüber dem Erwerber sämtliche Einreden und Einwendungen geltend machen, die schon bestanden hätten, als er von der Abtretung Kenntnis erhalten habe. Das Gemeinwesen erwerbe demnach eine Forderung, deren Höhe noch in der Schwebe sei. Deshalb verliere der Unterhaltsberechtigte die Sachlegitimation im Herabsetzungsverfahren nicht, zumal er dem Gemeinwesen gemäss Art. 171 Abs. 1 OR für den Bestand der Forderung hafte und gemäss Art. 10 Abs. 3 GIB/BE (Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen) für zu viel Empfangenes rückerstattungspflichtig wäre. Insofern bestehe nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Herabsetzungsbegehrens zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten. Dafür könne auch die bundesgerichtliche Formel sprechen, wonach das Gemeinwesen an der Passivlegitimation des Unterhaltsberechtigten bloss "teilhabe". Verbleibe dem Unterhaltsberechtigten das Prozessführungsrecht, bleibe seine Passivlegitimation bestehen, zumal er dem Gemeinwesen das herabsetzende Urteil aus einem bereits hängigen Abänderungsprozess entgegensetzen können müsse.

5. Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers, wonach - unter der Hypothese, dass die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung befolgt und somit von einer (wie auch immer) geteilten Passivlegitimation von Kind und Gemeinwesen bei der vom Unterhaltsschuldner eingeleiteten Abänderungsklage ausgegangen wird - der Einbezug des erst während des hängigen Abänderungsverfahrens die Bevorschussung aufnehmenden Gemeinwesens nicht an prozessualen Hürden scheitern darf, ist nachvollziehbar, lässt sich aber rechtlich nicht umsetzen; keine der beschwerdeweise vorgetragenen Möglichkeiten, wie das Gemeinwesen einbezogen werden könnte, lässt die verneinenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides als rechtsverletzend erscheinen:

Ein Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO scheitert an der in BGE 143 III 177 geäusserten Vorgabe, dass das Kind und das Gemeinwesen "gemeinsam" passivlegitimiert seien, und vorliegend insbesondere auch an der Weigerung des Sozialdienstes, am Verfahren teilzunehmen; eine entsprechende Erklärung ist für einen Parteiwechsel unabdingbar (statt vieler: GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N. 9, 16 und 18 zu Art. 83 ZPO ).

Die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinn von Art. 70 ZPO setzt nach der Legaldefinition voraus, dass mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, was sich in der Regel aus dem materiellen Recht ergibt und typischerweise bei einem Gesamthandverhältnis der Fall ist (statt vieler: GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 70 ZPO ). Bei der Zession geht indes die Forderung vom Zedenten auf den Zessionar über; nicht nur vor der Abtretung, sondern auch nach dem Forderungsübergang hat immer bloss eine Person Gläubigerstellung und damit die Sachlegitimation. Mithin scheitert auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, das Kind könnte im Sinn von Art. 70 Abs. 2 ZPO den Prozess als Prozessstandschafter weiterführen, wenn das Gemeinwesen wie vorliegend keine Lust an der Prozessführung habe und am Verfahren nicht teilnehmen wolle.

Weiter hat das Obergericht zutreffend erwähnt, dass der schweizerischen Zivilprozessordnung die "Beiladung" fremd ist (vgl. RUGGLE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 25 zu Art. 70 ZPO ; DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 70 ZPO ; SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 83 ZPO ), was im Kontext mit der Passivlegitimation bei der Abänderungsklage auch das Bundesgericht festgehalten hat ( BGE 143 III 177 E. 6.1 und 6.3.5; Urteile 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.2; 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.2).

Vertiefende Erörterungen zur prozessualen Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung erübrigen sich jedoch insofern, als mit dem bereits erwähnten Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 eine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf den Gegenstand der Subrogation vorgenommen worden ist, aus welcher sich zwangsläufig ergibt, dass bei der vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsklage einzig das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter passivlegitimiert ist (dazu E. 6).

6. Das Urteil 5A_75/2020 lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Unterhaltsprozess grundsätzlich ein zivilprozessuales Zweiparteienverfahren zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Kind (bzw. seinem Vertreter) ist und sich der Unterhaltsanspruch des Kindes unmittelbar aus dem Kindesverhältnis ergibt ( Art. 276 ZGB ). Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subrogiert es in diese ( Art. 289 Abs. 2 ZGB ). Dabei geht nicht das Stammrecht über, sondern die daraus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge. Gegenstand der Abänderungsklage ist indes die neue Quantifizierung des Stammrechtes und entsprechend liegt die Passivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind oder dessen Vertreter. Wird auch während des Abänderungsverfahrens weiter bevorschusst (oder wie vorliegend die Bevorschussung überhaupt erst aufgenommen), ist die Höhe der einzelnen Unterhaltsbeiträge bis zur definitiven Quantifizierung des Stammrechtes im neuen Titel in Schwebe. Wird darin der Unterhalt herabgesetzt oder die Unterhaltspflicht sogar ganz aufgehoben, entfällt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung im betreffenden Umfang die materielle Grundlage bzw. der Gegenstand der Subrogation. Die Folgen der "Überbevorschussung" richten sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht. Für Einzelheiten kann auf das Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6 verwiesen werden.

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, welcher seine Abänderungsklage gegen das Kind richtete, nicht nur bei der Klageeinleitung den richtigen Passivlegitimierten ins Recht gefasst hat, sondern dass das Kind auch während des ganzen Verfahrens passivlegitimiert blieb. Demnach ist der angefochtene Entscheid in dahingehender Gutheissung des Eventualbegehrens aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Angelegenheit zusätzlich auch für die Zeit ab der Aufnahme der Bevorschussung bis zum Vorliegen des obergerichtlichen Entscheides zur materiellen Beurteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen.

Ferner ist die Sache in Bezug auf die Regelung der Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen ( Art. 68 Abs. 5 BGG ).

7. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zufolge Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdegegnerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und muss deshalb ausgangsgemäss die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu übernehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In dahingehender Gutheissung des Eventualbegehrens wird der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 18. Dezember 2019 insoweit aufgehoben, als in Ziff. 1 die Abänderungsklage abgewiesen wurde, und die Angelegenheit wird insgesamt zur materiellen Beurteilung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zurückgewiesen.

Ferner wird die Sache zur neuen Regelung der Kosten des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. In Gutheissung des betreffenden Gesuches wird der Beschwerdeführer durch die ihm vertretende Rechtsanwältin verbeiständet und diese aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialdienst Oberes Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli