Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_69/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court on Appealability of Interim Order Opening Adult Protective Proceedings

Geschäftsnummer 5A_69/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by an appellate court regarding the initiation of an adult protection procedure following a risk report. The complainant challenged the court's non-acceptance of her complaint, asserting that the initiation of the protection procedure posed an imminent and irremediable legal disadvantage. However, the appellate court concluded that the decision was merely a procedural interim ruling and that the complainant failed to demonstrate any irreversible harm resulting from this initiation. Thus, she could contest the issue in the context of a final decision later in the process. The higher court ruled that it would not entertain the complaint or the request for recusal of a specific judge, deeming them both inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 49 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court on Appealability of Interim Order Opening Adult Protective Proceedings: The complainant challenged the court's non-acceptance of her complaint, asserting that the initiation of the protection procedure posed an imminent and irremediable legal disadvantage. However, the appellate court concluded that the decision was merely a procedural interim ruling and that the complainant failed to demonstrate any irreversible harm resulting from this initiation. Thus, she could contest the issue in the context of a final decision later in the process. The higher court ruled that it would not entertain the complaint or the request for recusal of a specific judge, deeming them both inadmissible.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzverfahren prozessleitende Verfügungen Eröffnung des Verfahrens offenes Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible because the prerequisites for independent appealability of the cantonal court's decision were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_69/2015

Urteil vom 29. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Eröffnung eines Erwachsenenschutzverfahrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes -und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ auf Grund einer Gefährdungsmeldung erfolgte) Eröffnung eines Erwachsenenschutzverfahrens für die Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch diese Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen soll, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass auf das (von der Beschwerdeführerin gestellte) Ausstandsbegehren nach Art. 49 ZPO gegen Oberrichterin B.________ von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte zur Behandlung solcher Gesuche zuständig sind,

dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) nicht gegen einen Entscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG , sondern gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die Eröffnung eines Erwachsenenschutzverfahrens ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass ein solcher Nachteil auch nicht ersichtlich ist, weil die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Entscheid über die Verfahrenseröffnung mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),

dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Entscheids vom 19. Dezember 2014 offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, was namentlich für die Vorbringen über die angebliche Befangenheit von Oberrichterin B.________ gilt,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung, Verfahrenssistierung, Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und des Ausstandsbegehrens, Aktenedition, Akteneinsicht etc.) gegenstandslos werden,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann