Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_69/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Legal Aid for Nullity Suit

Geschäftsnummer 5A_69/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party challenging a decision by a regional court regarding the denial of free legal assistance in a collocation process. The plaintiff's application for free legal assistance was initially rejected due to a failure to submit required documentation confirming financial need. The higher court later dismissed the complaint, stating that the plaintiff did not adequately address the lower court's reasons for denial and lacked sufficient legal justification. As a result, the Supreme Court found that the complaint was not properly substantiated and decided not to enter into the case, also denying the request for free legal assistance and imposing court costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid for Nullity Suit: The plaintiff's application for free legal assistance was initially rejected due to a failure to submit required documentation confirming financial need. The higher court later dismissed the complaint, stating that the plaintiff did not adequately address the lower court's reasons for denial and lacked sufficient legal justification. As a result, the Supreme Court found that the complaint was not properly substantiated and decided not to enter into the case, also denying the request for free legal assistance and imposing court costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege formelle Nichtigkeit fehlende prozessuale Bedürftigkeit Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_69/2014

Urteil vom 28. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Emmental-Oberaargau Zivilabteilung ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (für einen vom Beschwerdeführer angehobenen Kollokationsprozess) nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die erste Instanz habe die unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachreichung der (unter Androhung von Säumnisfolgen) angeforderten weiteren Unterlagen (zum Beweis der Bedürftigkeit) verweigert, in seiner Beschwerde an das Obergericht setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, insbesondere sei der Verweis auf die Vorakten ungenügend, mangels Beschwerdebegründung nach Art. 320 ZPO sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann