Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_69/2009 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Lack of Legal Substantiation in Divorce Case

Geschäftsnummer 5A_69/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding where the cantonal court ruled on various matters including custody of children, child support, spousal maintenance, and the division of property between the parties. The court awarded custody of the children to the mother, set visitation rights for the father, established child support obligations based on the father's income, and dictated spousal support payments for a limited time. The case was brought to the Federal Tribunal as a complaint against the cantonal court's decision, but the Tribunal found that the complaint lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the issues raised by the cantonal court, leading to a dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Legal Substantiation in Divorce Case: The court awarded custody of the children to the mother, set visitation rights for the father, established child support obligations based on the father's income, and dictated spousal support payments for a limited time. The case was brought to the Federal Tribunal as a complaint against the cantonal court's decision, but the Tribunal found that the complaint lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the issues raised by the cantonal court, leading to a dismissal.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt eheliches Vermögen Vermögensübertragung Scheidungsurteil Widerstand gegen die Scheidung ehelicher Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not contain the required statement of reasons showing how the cantonal decision violated law or the constitution.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_69/2009/bnm

Urteil vom 17. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das im Wesentlichen die Ehe der Parteien geschieden, die Kinder R.________ (geb. 1997), S.________ (geb. 1998) und T.________ (geb. 2002) der mütterlichen Sorge unterstellt, das Besuchs- und Ferienrecht geregelt, den Beschwerdeführer zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 570.-- (bis zum 6. Altersjahr), Fr. 690.-- (bis zum 12. Altersjahr) und Fr. 870.-- (bis zum Abschluss der Erstausbildung) sowie zu Ehegattenunterhalt von Fr. 1'600.-- (bis Ende Oktober 2012) und Fr. 700.-- (bis Ende Oktober 2018) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Zahlung von Fr. 24'244.-- aus Güterrecht auferlegt und gegenüber der Personalfürsorge des Beschwerdeführers die Überweisung von Fr. 79'484.-- Altersguthaben auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin angeordnet hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Verbleib der Kinder bei der Mutter liege im Kindesinteresse, ebenso beizubehalten sei der seit längerer Zeit bestehende Rhythmus der Vater-Kinder-Kontakte, der Beschwerdeführer (Monatseinkommen von netto Fr. 8'300.--, Bedarf Fr. 4'100.--) verfüge über einen genügenden finanziellen Spielraum für den erwähnten Kindesunterhalt, sodann könne er den Bedarf der Ehefrau bis Ende Oktober 2012 mit seinem Überschuss gerade noch decken, ab November 2012 bzw. 2018 (10. bzw. 16. Altersjahr des jüngsten Kindes) reduziere sich bzw. entfalle der Ehegattenunterhalt, weil der Beschwerdegegnerin eine erhöhte Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, diese schulde aus Güterrecht Fr. 24'244.--, schliesslich sei die berufliche Vorsorge gemäss der Übereinkunft der Ehegatten an der Hauptverhandlung aufzuteilen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht ergänzt werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits auf der Kostenvorschussverfügung mitgeteilt worden ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann