Federal Tribunal Declines Appeal on Pension Fund Arrest and Garnishment for Lack of Legal Foundation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters concerning the garnishment of the complaintant's occupational pension assets and a yearly annuity. The initial ruling by the supervisory authority was that the complaint regarding the arrest of pension funds was submitted too late, while the complaint regarding the garnishment of the annuity was determined to be timely but without merit. The authority justified its decision on the basis that the relevant annuity was correctly classified as garnishable income. The complaintant challenged the decision but failed to adequately address the legal requirements and grounds for their appeal, leading to the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Federal Tribunal Declines Appeal on Pension Fund Arrest and Garnishment for Lack of Legal Foundation: The initial ruling by the supervisory authority was that the complaint regarding the arrest of pension funds was submitted too late, while the complaint regarding the garnishment of the annuity was determined to be timely but without merit. The authority justified its decision on the basis that the relevant annuity was correctly classified as garnishable income. The complaintant challenged the decision but failed to adequately address the legal requirements and grounds for their appeal, leading to the dismissal of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission lacked the required reasoning according to this provision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_69/2007/bnm
Verfügung vom 28. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Pfändung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) eine SchK-Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einerseits die Verarrestierung seines Freizügigkeitsguthabens und gegen anderseits die Pfändung einer jährlichen Leibrente von Fr. 10'178.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2006 gegen den Arrestvollzug richte, sei sie verspätet, weil die Arresturkunde zufolge Nichtabholens durch den Beschwerdeführer als am 11. Juli 2006 zugestellt gelte (letzter Tag der postalischen Abholfrist),
dass das Obergericht weiter erwog, soweit der Beschwerdeführer die Pfändung beanstande, erweise sich die Beschwerde zwar als rechtzeitig, jedoch als unbegründet, weil das Betreibungsamt A.________ zu Recht von einer jährlichen pfändbaren Leibrente von Fr. 10'178.-- ausgegangen sei (d.h. demjenigen Teil des Kapitals, welcher der hypothetischen monatlichen Rente während eine Jahres abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspreche: Vonder Mühll, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 93 SchKG ), ebenso wenig zu beanstanden sei der (mangels diesbezüglicher Angaben des Beschwerdeführers) unterbliebene Abzug des Existenzminimums durch das Betreibungsamt, schliesslich seien die Beschwerdevorbringen gegen den materiellen Bestand der Forderung im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar ausdrücklich "Einsprache" gegen das obergerichtliche Urteil erhebt, weil angeblich "etliche Fakten nicht stimmen" würden,
dass er sich jedoch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeschrift auch nicht (innert der 10-tägigen Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) durch den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Anwalt ergänzt worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: