Complainant v. Cantonal Appellate Court (Sovereign Citizen Claims)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Cantonal Appellate Court (Sovereign Citizen Claims) A complainant challenged a cantonal appellate court's dismissal of her objections against payment orders and seizure announcements in execution proceedings, arguing that the judgment was void because it was signed only by a court clerk and that incorrect addressing (due to her rejection of conventional name usage and titles) violated her fundamental rights. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under the summary procedure because it was manifestly inadmissible and insufficiently reasoned; the court found the complainant failed to sufficiently address the cantonal court's reasoning or the relevant national law concerning the clerk's signature authority, and her claims regarding name usage and status derived from 'sovereign citizen' movements, offering no substantive legal argument for reversal or identity confusion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 6 Ziff. 1 EMKR, Art. 29 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Appellate Court (Sovereign Citizen Claims): Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht sei mit keinem Wort auf die Status- und Rechteposition eingegangen. Die Missachtung der Parteistellung und die Weigerung, die Unabhängigkeit des Menschen vom Registerwesen anzuerkennen, verletzten Art. 1, 6 und 17 EMKR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.
The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_689/2025
Urteil vom 4. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Betreibungsamt Elgg,
Lindenplatz 4, 8353 Elgg.
Gegenstand
Zahlungsbefehle, Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. August 2025 (PS250119-O/U).
Erwägungen:
1. Am 7. April 2025 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. vvv, www, xxx und yyy des Betreibungsamtes Elgg sowie die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. zzz. Mit Urteil vom 15. April 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 13. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 26. August 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 1. September 2025 hat sie unter anderem um vorsorgliche Massnahmen ersucht.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine mündliche Anhörung durch ein gesetzlich unterzeichnungsbefugtes Gericht. Sofern sie dies auf das Bundesgericht beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung besteht (
Art. 57 BGG
).
In der Eingabe vom 1. September 2025 ersucht die Beschwerdeführerin um Berichtigung der Parteibezeichnung. Dazu besteht kein Anlass (vgl. unten E. 4.2). Auch die bisher ergangenen Akte sind nicht neu zuzustellen. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Protokollierung der gesamten Eingabe vom 1. September 2025 und die Zustellung des Protokolls. Ihre Eingabe wird im Original in die Akten aufgenommen; eine wörtliche Protokollierung derselben erfolgt nicht, womit auch nichts zugestellt werden kann. Schliesslich besteht kein Anlass für die Anordnung von Beweismassnahmen.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das angefochtene Urteil nur von einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei. Ein Entscheid sei nichtig, der nicht von einem gesetzlichen Richter unterzeichnet sei. Die Gewaltenteilung und der Anspruch auf ein gesetzlich besetztes Gericht würden verletzt. Es bestehe der Verdacht einer systematischen Verantwortungsverlagerung.
Mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht (
Art. 20a Abs. 3 SchKG
) befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Der von ihr erwähnte
BGE 144 III 462
ist nicht einschlägig. Die Besetzung des Spruchkörpers und damit die Mitwirkung von drei Oberrichtern ergibt sich aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die dort Genannten nicht tatsächlich am Urteil mitgewirkt hätten.
4.2.
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zustellung durch das Obergericht sei an eine synthetische Kombination von Vornamen und Familienname erfolgt, womit Identitätsverwechslung und Rechtskreisvermischung vorprogrammiert seien. Sie will nur die Bezeichnung "Nachname, 1. Vorname 2. Vorname" gelten lassen und lehnt die Adressierung an "Frau", die Verwendung von Namensformen ohne Komma oder mit hervorgehobenem Nachnamen ab. Die falsche Adressierung verletze unter anderem Art. 6 Ziff. 1 EMKR und
Art. 29 BV
.
Die entsprechenden Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Dies trifft auch auf weitere Teile der Beschwerde und die als Beschwerdeergänzung aufzufassenden Beilagen zu. Darauf ist nicht einzugehen. Sie legt nicht dar, dass es tatsächlich zu Unklarheiten oder Verwechslungen gekommen sein könnte.
4.3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht sei mit keinem Wort auf die Status- und Rechteposition eingegangen. Die Missachtung der Parteistellung und die Weigerung, die Unabhängigkeit des Menschen vom Registerwesen anzuerkennen, verletzten Art. 1, 6 und 17 EMKR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
In all dem liegt keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts, das sich insbesondere mit der Frage der Namensschreibweise befasst hat.
4.4.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich Steuerverfahren bzw. die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Steuererklärungen mehr einreicht und keine Steuern mehr zahlt. Das gilt insbesondere für das in diesem Zusammenhang gestellte Akteneinsichtsgesuch.
4.5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
). Das am 1. September 2025 gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg